Nebentätigkeit eines Rundfunkredakteurs: Vortrag bei Burschenschaft im Eilverfahren zu gestatten
KI-Zusammenfassung
Ein politischer Redakteur eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Gestattung eines unentgeltlichen Vortrags bei einer Burschenschaft. Streitpunkt war, ob der Arbeitgeber die Nebentätigkeit wegen befürchteter politischer Rufschädigung untersagen durfte. Das Arbeitsgericht bejahte Eilbedürftigkeit und Verfügungsanspruch nach summarischer Prüfung: Konkrete, greifbare Tatsachen für eine Interessenbeeinträchtigung lagen nicht vor, bloße Vermutungen (u.a. Wikipedia) genügten nicht. Tenoriert wurde nur die punktuelle Gestattung des Vortrags am konkreten Termin, um keine Genehmigungspflicht in der Hauptsache vorwegzunehmen.
Ausgang: Arbeitgeberin wurde verpflichtet, die Durchführung des konkreten Vortrags am 13.07.2012 zu gestatten; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn eine geplante außerdienstliche Tätigkeit unmittelbar bevorsteht und eine Klärung im Hauptsacheverfahren rechtzeitig nicht möglich ist; der Arbeitnehmer muss nicht auf nachträgliche arbeitsrechtliche Sanktionen verwiesen werden.
Bei der Untersagung einer außerdienstlichen Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Tendenzbetrieb ist eine Abwägung zwischen Meinungs- und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und der Rundfunkfreiheit sowie Tendenzschutz des Arbeitgebers vorzunehmen.
Die Versagung einer Nebentätigkeit setzt objektiv nachvollziehbare, greifbare Tatsachen für eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen voraus; bloße Vermutungen und Befürchtungen reichen im einstweiligen Rechtsschutz nicht aus.
Interneteinträgen ohne verlässliche Quellenlage (z.B. Wikipedia) kommt für die Beurteilung einer behaupteten extremistischen Nähe als Tatsachengrundlage regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht den Antrag nach § 938 Abs. 1 ZPO so fassen, dass lediglich die konkrete Durchführung einer einmaligen Handlung gestattet wird, um die Hauptsachefrage (z.B. Pflicht zur Genehmigung) nicht vorwegzunehmen.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1 Dem Verfügungskläger wird es gestattet, am 13.07.2012 einen eigenständigen, wissenschaftlichen Fachvortrag mit dem Titel "Der Begriff des Politischen im Informationszeitalter - wie Massenmedien unser Bewusstsein prägen" bei der Burschenschaft "Thessalia zu Prag in Bayreuth" (Bayern) zu halten.
2 Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
3 Streitwert: 4.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Frage, ob der Verfügungskläger berechtigt ist, am 13.07.2012 einen Vortrag bei einer Burschenschaft in Bayreuth zu halten.
Im Einzelnen:
Der Verfügungskläger ist seit dem 17.02.1986 als politischer Redakteur bei der Verfügungsbeklagten, einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen, beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag ist unter § 3 vereinbart, dass die Bestimmungen der geltenden bzw. abzuschließenden Tarifverträge Anwendung finden sollen. Der insoweit einschlägige, einheitliche Manteltarifvertrag beinhaltet hinsichtlich der Thematik der Nebentätigkeit unter anderem folgende Regelungen:
„391 Im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen darf der Arbeitnehmer einem Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher Zustimmung der Körperschaft nachgehen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung, wenn durch die Ausübung die Interessen der Körperschaft im Sinne von 393 beeinträchtigt werden können.
……
393 Die Zustimmung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen der Körperschaft beeinträchtigt werden.
…
397.2 Weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind unentgeltliche Tätigkeiten.
…“
In der Vergangenheit führten die Parteien bereits unter dem Aktenzeichen 4 Ga 174/05 ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln, in dem die Frage der Nebentätigkeiten des Verfügungsklägers streitgegenständlich war. Konkret ging es um die Teilnahme an einer Veranstaltung in einer Bundeswehrakademie. Das ursprünglich erteilte Verbot nahm die Verfügungsbeklagte nach einem gerichtlichen Hinweis zurück. Auf das entsprechende Protokoll, Bl. 18 ff. der Akte, wird verwiesen.
Seit 2005 zeigte der Verfügungskläger sämtliche seiner privaten Vortragstätigkeiten an.
Unter dem 13.06.2012 reichte er einen Antrag auf Nebentätigkeit für einen Vortrag nebst anschließender Diskussion bei der Burschenschaft „Thessalia zu Prag in Bayreuth“ mit dem Thema „Der Begriff des Politischen im Informationszeitalter – wie Massenmedien unser Bewusstsein prägen“ ein. Es sollte sich um eine unentgeltliche Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit handeln. Gleichzeitig gab der Verfügungskläger an, dass bei der Tätigkeit kein Hinweis auf die Verfügungsbeklagte erfolgen wird, Blatt 28 der Akte.
Mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 02.07.2012 teilte diese mit, dass die Ablehnung des Antrags beabsichtigt war, Bl. 24 der Akte.
Unter dem 04.07.2012 wies der Verfügungskläger auf seine persönliche und redaktionelle Meinungsfreiheit hin, Bl. 25 der Akte.
Mit Schreiben gleichen Datums wurde die förmliche Ablehnung des klägerischen Antrages mitgeteilt, Bl. 27 der Akte.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ihm die Genehmigung zu erteilen sei. Gründe, die eine Versagung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Grundsätzlich stehe dem Arbeitnehmer die Verwendung seiner Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit frei. Dass dies ausnahmsweise nicht gelten könne, weil eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen drohe, könne er nicht erkennen. Auf entsprechende Nachfrage im bayrischen Innenministerium werde die Burschenschaft nicht als extremistisch eingeschätzt. Insofern berufe er sich auf Art. 5 sowie Art. 12 GG.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Vortrag bereits am 13.07.2012 stattfinden solle. Der Verfügungskläger habe die Nebentätigkeit am 13.06.2012 rechtzeitig angezeigt, nachdem ein Student Anfang Juni diesen Jahres eine entsprechende Anfrage an ihn gerichtet habe. Unmittelbar nach Ablehnung durch die Verfügungsbeklagte habe er durch Einreichung einer einstweiligen Verfügung reagiert.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Nebentätigkeit eines eigenständigen, wissenschaftlichen Fachvortrages mit dem Titel: „Der Begriff des Politischen im Informationszeitalter – wie Massenmedien unser Bewusstsein prägen“, bei der Burschenschaft „Thessalia zu Prag in Bayreuth“ (Bayern) für den 13.07.2012 zu gestatten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle. Die Eilbedürftigkeit habe der Verfügungskläger selber durch sein Zuwarten widerlegt.
Zudem fehle es auch an einem Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger habe auch im Privatbereich Rücksicht auf die Interessen der Verfügungsbeklagten zu nehmen. Diese unterliege als Rundfunkunternehmen und Tendenzbetrieb der Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG. Sowohl der Verfügungskläger als auch die Burschenschaft Thessalia zu Prag stünden in Verdacht, Kontakte zu rechtsextremistischen Lagern zu haben. Insofern werde auf die jeweiligen Wikipedia-Einträge verwiesen. Diese Tendenz ergebe sich auch aus Folgendem: Als Jugendlicher sei der Verfügungskläger Mitarbeiter der von Heinrich Meier herausgegebenen Schülerzeitung „Im Brennpunkt“ gewesen. Er sei Alter Herr der Burschenschaft Danubia, Mitglied des Völkischen Witikobundes und gehöre dessen Bundesvorstand seit 1986 an. Bei der Burschenschaft Thessalia müsse angemerkt werden, dass diese im Verdacht stünde, weder Ausländer noch Wehrdienstverweigerer aufzunehmen. Mitglied sei Herr Andreas Wölfel, ein ehemaliger Funktionär der NPD in Wunsiedel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift zum Kammertermin am 11.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet
Im Einzelnen:
I.Zulässigkeit
Für den im Rahmen des Termins am 11.07.2012 zu Protokoll diktierten Antrag war ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
Bezweifelt werden konnte dies allein deswegen, weil nach dem anwendbaren Tarifvertrag eine unentgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich weder angezeigt noch genehmigt werden muss, 397.2 EMTV.
Insofern war die Frage zu stellen, ob der Verfügungskläger nicht sogar ohne Genehmigung berechtigt gewesen wäre, den Vortrag am Freitag, 13.07.2012, zu halten.
Von dieser Lösung nahm die Kammer allerdings deswegen Abstand, weil zwischen den Parteien die Notwendigkeit der Genehmigung nicht im Streit stand. Damit musste konsequenterweise aber auch das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren bejaht werden.
II.Begründetheit
Der Antrag war angesichts dessen auch begründet, weil dieser nach § 938 Absatz 1 ZPO für das Gericht nur in beschränktem Maße bindend ist. Insofern sah sich die Kammer befugt, ihn abzuändern bzw. zu modifizieren.
Die Begründetheit des aus dem Tenor ersichtlichen Begehrens ergab sich aus folgenden Erwägungen:
a) Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund war allein deswegen anzunehmen, weil der streitgegenständliche Vortrag unmittelbar bevor stand. Selbst wenn der Kläger schuldhaft einige Tage gezögert hätte, wäre die vorhandene Eilbedürftigkeit nicht allein dem Verfügungskläger anzulasten. Ein Hauptsacheverfahren – und dies muss immer die Kontrollüberlegung sein – wäre in dieser kurzen Zeit nicht durchzuführen gewesen. Unabhängig davon konnte die Kammer auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfügungsklägers erkennen: Er stellte offenbar unmittelbar nach der Anfrage eines Studenten den Antrag bei der Verfügungsbeklagten auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Ebenso unmittelbar nach schriftlicher Ablehnung wurde die einstweilige Verfügung eingereicht.
Soweit im Rahmen des Kammertermins von der Verfügungsbeklagten dergestalt argumentiert wurde, dass es dem Verfügungskläger zumutbar wäre, den Vortrag ohne gerichtliche Genehmigung zu halten und dadurch eine Abmahnung zu riskieren, konnte dem nicht gefolgt werden. Insofern bestand eine Parallele zur Urlaubsgewährung. Auch hier ist ein Arbeitnehmer berechtigt, aber auch verpflichtet, die Berechtigung des Urlaubsantritts durch eine einstweilige Verfügung klären zu lassen. Hierbei verkannte das Gericht nicht, dass der Verfügungskläger zum einen den Vortrag nicht während der Arbeitszeit halten wollte. Verkannt wurde dabei auch nicht, dass gebuchte Urlaubsreisen grundsätzlich nicht verschoben werden können, während eine Verschiebung des streitgegenständlichen Vortrages zumindest nicht offenbar ausschied. Allerdings würde man den Verfügungskläger – und hier liegt die Parallele zur Urlaubsproblematik – bei dieser Argumentation verpflichten, eine Handlung vorzunehmen, die der Arbeitgeber im Vorfeld ausdrücklich als arbeitsvertragswidrig deklariert hatte. Im Ergebnis nahm das Gericht an, dass es dem Verfügungskläger nicht zugemutet werden konnte, die Frage der Pflichtwidrigkeit erst im Nachhinein klären zu können. Denn welche arbeitsrechtliche Sanktion die Verfügungsbeklagte gewählt hätte – Ermahnung, Abmahnung, ordentliche/außerordentliche Kündigung – konnte der Verfügungskläger nicht erahnen.
Die Eilbedürftigkeit war daher zu bejahen.
b) Verfügungsanspruch
Der Antrag war auch begründet.
Der Verfügungskläger konnte sich erfolgreich auf die grundrechtlich geschützten Rechte der Meinungs- und Berufsfreiheit berufen, Art. 5,12 GG.
Dabei verkannte die Kammer nicht, dass die Position der Verfügungsbeklagten über die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG ebenfalls grundrechtlich geschützt ist. Ebenfalls zu Gunsten der Verfügungsbeklagten war ihre Tendenzträgerschaft hervorzuheben, die es erfordert, dass die betrieblichen Interessen des Tendenzträgers einer besonderen Beachtung bedürfen. Insbesondere dürfen außerdienstliche Verhaltensweisen der Tendenz des Arbeitgebers nicht zuwider laufen (Stahlhacke/Preis/Vossen,Rz 707).
Insofern hatte also eine Abwägung im Wege einer summarischen Prüfung zu erfolgen:
Der Vortrag sollte außerhalb der Arbeitszeit – und zudem unentgeltlich - gehalten werden. Die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen hätte sich also allein aus der Thematik beziehungsweise dem Veranstalter ergeben können.
Im Rahmen des Kammertermins übergab der Verfügungskläger eine Gliederung des zu erwartenden Vortrages. Hieraus ergab sich – was auch nicht zu erwarten gewesen wäre – keine rechtsradikale oder sonst problematische Thematik.
Die Einlassungen der Verfügungsbeklagten beruhten mithin überwiegend auf Vermutungen. So verwies sie auf die Vergangenheit des Verfügungsklägers, auf seinen Wikipedia-Eintrag, auf den Ruf der Burschenschaft und möglicher Mitglieder.
Etwaigen Interneteinträgen bei Wikipedia konnte das Gericht keine Bedeutung beimessen, da die Quelle der dortigen Inhalte nicht bekannt ist. Alle weiteren Einlassungen der Verfügungsbeklagten waren letztlich geprägt, durch die – durchaus verständliche – Sorge, dass anhand der nebenberuflich gelebten Vortragspraxis des Verfügungsklägers auch die Verfügungsbeklagte in eine ungewollte politische Richtung geschoben wird. In arbeitsrechtlicher Hinsicht hatte die Kammer dagegen allein zu überprüfen, ob aufgrund der objektiv nachvollziehbaren Darstellungen der Verfügungsbeklagten die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen im Wege einer summarischen Prüfung zu bejahen waren. Zu diesem Ergebnis kam die Kammer allerdings nicht. Es blieben Vermutungen und Befürchtungen. Greifbare Tatsachen lagen nicht vor.
Zudem war zu beachten, dass Art. 5 GG nicht nur neutrale, sondern auch extreme Meinungen grundsätzlich schützt (vgl. Bethge in Sachs, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 34 ff.).
Insgesamt erfolgte die Interessenabwägung im Ergebnis daher zu Gunsten der antragstellenden Partei, der bewusst sein muss, dass ihn seine arbeitsvertragliche Treuepflicht und seine Stellung als Redakteur in einem Tendenzunternehmen dazu verpflichtet, jegliche Bezugnahme auf seinen Arbeitgeber zu vermeiden.
Allerdings war der Antrag nach § 938 Absatz 1 ZPO aufgrund der Vorschrift des § 894 ZPO abzuändern:
Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung – die Genehmigung der Nebentätigkeit – erfolgt erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, § 894 Satz 1 ZPO. Diese Rechtskraft wäre erst nach dem 13.07.2012 eingetreten. Die Abgabe einer Willenserklärung hätte dem Verfügungskläger mithin nicht geholfen.
Darüber hinaus war zu beachten, dass auch die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf. Dies ist vorliegend zwar kaum zu verhindern, da ein Hauptsacheverfahren bezüglich des konkreten Streitgegenstandes – Vortrag am 13.07.2012 – nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Dies galt unabhängig davon, wie die Kammer entschieden hätte.
Um jedoch die eigentlich im Streit stehende Frage – Ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen? – nicht vorwegzunehmen, sah sich die Kammer außerstande, die Verpflichtung zur Genehmigung zu tenorieren. Vielmehr wurde allein über das punktuelle Problem bezüglich des Vortrages am 13.07.2012 entschieden. Alles andere ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Verfügungsbeklagte die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Da das Gericht gemäß § 938 Absatz 1 ZPO auch nur beschränkt an den Antrag gebunden war, bedurfte es trotz Modifizierung des Antrages keiner Abweisung im Übrigen.
Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelte, orientierte sich die Kammer am Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Verfügungsbeklagten Berufung eingelegt werden. Für den Verfügungskläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1 Rechtsanwälte,
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.