TVöD-Höhergruppierung Gewerbesteuer-Sachbearbeitung: EG 8 mangels „selbständiger Leistungen“
KI-Zusammenfassung
Mehrere kommunale Sachbearbeiterinnen der Gewerbesteuerverwaltung verlangten eine Höhergruppierung von EG 6 in EG 8 (BAT Vc) nach TVÜ-VKA/BAT. Streitpunkt war, ob ihre Arbeitsvorgänge „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie mindestens zu einem Drittel „selbständige Leistungen“ erfordern. Das ArbG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerinnen die tariflichen selbständigen Leistungen angesichts detaillierter Arbeitsanweisungen und fehlender Darlegung von Entscheidungs-/Beurteilungsspielräumen nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. Zudem genügte ihr pauschaler Vortrag zu Zeitanteilen der Arbeitsvorgänge der Darlegungslast nicht.
Ausgang: Eingruppierungsfeststellungsklagen auf Vergütung nach EG 8 TVöD (BAT Vc) wegen unzureichender Darlegung selbständiger Leistungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Höhergruppierungsklage trägt die Arbeitnehmerseite die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergibt; pauschale Wiederholungen von Tarifmerkmalen genügen nicht.
„Selbständige Leistungen“ im Tarifsinn setzen eine eigenständige geistige Initiative bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses voraus, insbesondere einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum; dies ist nicht mit bloß „selbständigem Arbeiten“ ohne Aufsicht gleichzusetzen.
Sind Arbeitsschritte durch Arbeitsanweisungen detailliert vorgegeben, bedarf es substantiierten Vortrags, welche eigenständigen Abwägungs- und Entscheidungsprozesse trotz der Vorgaben verbleiben, um „selbständige Leistungen“ zu begründen.
Für die Bewertung, ob ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal zeitlich in einem bestimmten Umfang (z.B. mindestens ein Drittel) erfüllt ist, müssen die Zeitanteile der maßgeblichen Arbeitsvorgänge nachvollziehbar und konkret dargelegt werden.
Erfüllt die Tätigkeit nicht das für die begehrte Vergütungs-/Entgeltgruppe vorausgesetzte Mindestmaß an „selbständigen Leistungen“, besteht kein Anspruch auf entsprechende Höhergruppierung nach den maßgeblichen BAT-Merkmalen im Übergangsrecht zum TVöD (TVÜ-VKA).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 9817/12
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 571/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt: 26.550,72 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerinnen.
Die Klägerin zu 1.) ist seit dem 01.12.2005 als Veranlagungssachbearbeiterin im Bereich der kommunalen Gewerbesteuerverwaltung beschäftigt. Die Klägerin zu 2.) ist seit dem 01.10.2005 als Sachbearbeiterin im selben Bereich wie die Klägerin zu 1.) beschäftigt. Die Klägerin zu 3.) ist seit dem 19.10.2010 und die Klägerin zu 4.) seit dem 30.06.2009 als Sachbearbeiterin jeweils im selben Bereich wie die Klägerin zu 1.) beschäftigt.
Auf das jeweilige Arbeitsverhältnis der Klägerinnen findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TVöD Anwendung. Die Klägerinnen sind derzeit in die Entgeltgruppe 6 (nach Eingruppierungsmerkmalen BAT Vg-Gruppe VI b) eingruppiert und begehren eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 (nach Eingruppierungsmerkmalen BAT Vg-Gruppe V c).
In der Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) heißt es unter auszugsweise:
„Vergütungsgruppe V c
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen).
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten).
[...]
Vergütungsgruppe VI b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
[...]“
Die Beklagte hat durch die „Arbeitsanweisung für die Abteilung Gemeindesteuern, Allgemeiner Teil“ (Stand: 15.06.2011) sowie die „Arbeitsanweisung 212, Besonderer Teil, Gewerbesteuern“ (Stand: 01.03.2009) Richtlinien aufgestellt und Hinweise gegeben, wie die Arbeitsvorgänge im Allgemeinen und im Besonderen auszuführen sind und welche Rechtsvorschriften zu beachten sind. Im Hinblick auf die Einzelheiten dieser Arbeitsanweisung wird auf Blatt 13 bis 67 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1. stellte am 20.07.2009 einen Antrag auf Stellenüberprüfung. Die Klägerin zu 2. stellte am 04.08.2009 und die Klägerinnen zu 3. und 4. am 14.04.2010 einen Antrag auf Stellenüberprüfung.
Die Beklagte nahm im März 2011 in zwei Terminen eine Überprüfung des Aufgabengebiets der Klägerinnen durch das dafür bei der Beklagten zuständige Personal- und Organisationsamt vor. Den Klägerinnen wurde dabei auch die Gelegenheit gegeben, ihr Aufgabengebiet weiter zu erläutern.
Mit Schreiben vom 25.01.2012 lehnte die Beklagte die jeweils begehrte Eingruppierung der Klägerinnen ab.
Gegen die Ablehnung legten die Klägerinnen Einspruch ein, den die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2012 zurückwies.
Die Tätigkeit der Klägerinnen umfasst die folgenden drei Arbeitsvorgänge:
1. Arbeitsvorgang: Gewerbesteuerveranlagung mit Bestandspflege
2. Arbeitsvorgang: Anträge zum Vollstreckungsschutz
3. Arbeitsvorgang: Wirtschaftliche Stundung.
Die Klägerinnen behaupten, dass der 1. Arbeitsvorgang einen anteiligen Zeitanteil an der Gesamtarbeitszeit von 55 Prozent ausmacht. Der 2. Arbeitsvorgang mache 10 Prozent und der 3. Arbeitsvorgang 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit aus.
Die Klägerinnen meinen, dass alle drei Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen würden. Insbesondere bei dem 1. Arbeitsvorgang seien Kenntnisse im Gewerbesteuergesetz, im Verfahrensrecht der Abgabenordnung sowie des kommunalen Kassengeschäfts und der eingesetzten Software OK.FIS erforderlich. Zudem stelle bei dem 1. und 2. Arbeitsvorgang jeweils die Hälfte der dort erbrachten Arbeitsleistung eine selbständige Tätigkeit dar. Die Klägerinnen meinen weiter, dass der 3. Arbeitsvorgang mit dem vollen Zeitanteil eine selbständige Leistungserbringung darstellen würde.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1.) seit dem 01.08.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 2.) seit dem 01.08.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 3.) seit dem 01.08.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 4.) seit dem 01.08.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, auf keinen einzigen Arbeitsvorgang der Klägerinnen träfe für sich genommen das Tarifmerkmal der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis“ zu. Sie behauptet, dass die Klägerinnen eigentlich noch eine Entgeltstufe niedriger eingestuft werden müssten, sie davon aber aus personalwirtschaftlichen Gründen Abstand genommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Anträge zu 1.) bis 4.) unterlagen der Abweisung. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 des TVöD besteht nicht.
1.
Der Feststellungsantrag der Klägerinnen ist in der zuletzt gestellten Fassung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG vom 17.11.2010 – 4 AZR 188/09, NZA-RR 2011, 304; BAG vom 22.04.2009 – 4 AZR 166/08, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).
2.
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Eingruppierung in die von ihnen begehrte Entgeltgruppe 8 TVöD besteht nicht.
a) Im Streitzeitraum gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen der TVöD.
Wegen der noch fehlenden Eingruppierungsvorschriften zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD/VKA), richtet sich die maßgebliche Eingruppierung der Klägerinnen gemäß § 17 TVÜ-VKA nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsordnung zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) (Anlage 1a und 1b).
b) Die Darlegungs- und Beweislast bei einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer. An seinen Vortrag sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Angestellte muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt. Dazu reicht weder eine Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden sollen. Die Darlegungslast orientiert sich an den rechtlichen Erfordernissen der einzelnen Tätigkeiten (vgl. BAG v. 19.5.2010 - 4 AZR 912/08, Rz. 27; v. 27.8.2008 - 4 AZR 484/07, Rz. 19).
c) Die Darlegungen der Klägerinnen ermöglichen keine Subsumption ihrer Tätigkeit unter die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT.
Die Vergütungsgruppe VI b 1a BAT erfasst Angestellte im Büro-. Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. In die Vergütungsgruppe V c 1a BAT fallen Angestellte im Büro-. Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
Dass die Klägerinnen selbständige Tätigkeiten im Umfang von mindestens einem Drittel ihrer Tätigkeit erbringen, war für die Kammer nicht feststellbar.
Das Erbringen einer selbständige Tätigkeit ist von den Klägerinnen weder im Hinblick auf den ersten Arbeitsvorgang (Gewerbesteuerveranlagung mit Bestandspflege) noch auf den zweiten Arbeitsvorgang (Anträge zum Vollstreckungsschutz) ausreichend dargelegt worden.
aa) Die Klägerinnen selbst haben bei der Auflistung der von Ihnen im Rahmen des 1. Arbeitsvorganges zu erbringenden Einzeltätigkeiten auf die von der Beklagten erstellte Arbeitsanweisung verwiesen (Blatt 6 der Akte). Sämtliche von den Klägerinnen im Rahmen des 1. Arbeitsvorganges zu erbringenden Einzeltätigkeiten sind in der Arbeitsanweisung detailliert beschrieben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen (vgl. BAG vom 21.03.2012 - 4 AZR 286/10, zitiert nach juris). Das Merkmal „selbständige Leistungen“ dürfe nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne sei dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne sei – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es würden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssten für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, stünde allerdings nicht entgegen.
Dass die Klägerinnen trotz der detaillierten Regelungen für jeden einzelnen Arbeitsschritt in der Arbeitsanweisung eine Gedankenarbeit erbringen müssen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass die Arbeitsanweisung nicht vollständig ist.
bb) Auch hinsichtlich des 2. Arbeitsvorgangs war nach dem Vorbringen für die Kammer ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, mithin eine selbständige Leistung, nicht erkennbar.
Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Verwaltung bei der Bearbeitung der Anträge zum Vollstreckungsschutz zunächst immer an das Handeln der Finanzämter gebunden sei. Ziffer 2.1.5.2.2 der Arbeitsanweisung schränkt das gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob Sicherheitsleistungen zu erheben sind, ein. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in den beschriebenen Ausnahmefällen, in denen keine Sicherheitsleistungen gefordert würden, die Hauptsachbearbeitung bzw. die Teamleitung zuständig sei. Diesem Vorbringen der Beklagten sind die Klägerinnen nicht entgegentreten.
cc) Der erste Arbeitsvorgang umfasst unstreitig zumindest 55 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerinnen. Nach Auffassung der Klägerinnen macht der 2. Arbeitsvorgang lediglich 10 Prozent der Gesamttätigkeit aus. Nach dem klägerischen Vorbringen umfassen der erste und zweite Arbeitsvorgang damit zusammen noch keinen Anteil an der Gesamttätigkeit in Höhe von zwei Dritteln. Allerdings obliegt den Klägerinnen auch im Hinblick auf den zeitlichen Anteil der einzelnen Arbeitsvorgänge vollständig die Darlegungs- und Beweislast. Konkretes Vorbringen der Klägerinnen, weshalb der 1. Arbeitsvorgang entgegen der Behauptung der Beklagten nicht einen Zeitanteil von 60 Prozent sondern lediglich 55 Prozent der Gesamttätigkeit beträgt und weshalb der 2. Arbeitsvorgang lediglich mit 10 Prozent gemessen an der Gesamttätigkeit und nicht mit 35 Prozent, so wie es die Beklagte vorgetragen hat, zu bewerten ist, fehlt. Das allein pauschale Vorbringen der Klägerinnen im Hinblick auf den zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge ist nicht ausreichend.
Daraus folgt, dass die Tätigkeit der Klägerinnen nicht mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Die Merkmale der von den Klägerinnen begehrten Vergütungsgruppe V c 1a BAT liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 des TVöD besteht nicht.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
II.
Klägerinnen haben nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 2, 5, 9 ZPO nach der Addition des jeweiligen 42-fachen monatlichen Differenzbetrag zwischen der angestrebten und der erhaltenen Vergütung bemessen.
IV.
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.