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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 9664/10·10.05.2011

Lohnforderung nach §115 SGB X: Hinterlegung nicht schuldbefreiend

ArbeitsrechtArbeitsentgeltSozialleistungsrecht (Forderungsübergang)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung des nach §115 SGB X auf sie übergegangenen Arbeitsentgelts für Mai/Juni 2008. Streit war, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Hinterlegung ihn von der Zahlungspflicht befreit, weil Lohnanteile von anderen Gläubigern gepfändet waren. Das Gericht verneint dies, da der Forderungsübergang auch den unpfändbaren Lohnanteil umfasst und keine Ungewissheit über die Gläubigerperson bestand. Der Beklagte wird zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung des übergeleiteten Arbeitsentgelts in Höhe von 1.573,20 EUR stattgegeben; Hinterlegung nicht schuldbefreiend

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 115 SGB X umfasst auch den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens.

2

Eine schuldbefreiende Hinterlegung des Arbeitgebers nach § 372 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die auf den Sozialleistungsträger übergegangene Forderung den unpfändbaren Lohnanteil nicht übersteigt.

3

Eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers i.S.v. § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Sozialleistungsträger und Pfändungsgläubiger unterschiedliche (unpfändbare vs. pfändbare) Lohnbestandteile betreffen.

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Eine dem Schuldner zurechenbare Ungewissheit ist ausgeschlossen, wenn sich die Person des anspruchsberechtigten Gläubigers durch verkehrsübliche Sorgfaltsprüfung feststellen lässt; bloße Mehrfachpfändungen begründen ohne konkrete Anhaltspunkte kein Hinterlegungsrecht.

Relevante Normen
§ 372 BGB§ 115 SGB X§ 378 BGB§ 853 ZPO§ 115 Abs. 2 SGB X§ 611 BGB

Leitsatz

Der gesetzliche Forderungsübergang auf die Sozialleistungsträger nach § 115 SGB X umfasst auch den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (§ 115 Abs. 2 SGB X).

Ist das Arbeitseinkommen zugleich durch andere Gläubiger gepfändet, scheidet eine schuldbefreiende Hinterlegung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitgeber jedenfalls dann aus, wenn die auf den Sozialleistungsträger übergegangene Forderung den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens nicht übersteigt.

Eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB besteht insoweit nicht.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.573,20 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Streitwert: 1.573,20 Euro

Tatbestand

2

Die Klägerin macht auf sie übergeleitete Lohnansprüche des Arbeitnehmers Marcel Fegers geltend.

3

Herr Fegers war als LKW-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn von 1.840,- Euro bei dem Beklagten angestellt. Der Beklagte kündigte ihm am 16.05.2008 fristlos.

4

Die Klägerin zahlte Herrn Fegers im Zeitraum 17.05.2008 bis zum 30.06.2008 Arbeitslosengeld von 1.573,20 Euro aus (34,96 Euro pro Tag). Unter dem 27.05.2008 zeigte sie dem Beklagten den Anspruchsübergang in Hinblick auf eventuelle Ansprüche des Herrn Fegers auf Arbeitsentgelt an.

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Am 03.11.2008 schlossen Herr Fegers und der Beklagte beim Arbeitsgericht Köln einen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet:

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Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 16.05.2008 zum 30.06.2008 sein Ende gefunden hat. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat Mai, soweit noch nicht geschehen, 1.840,00 € brutto zu zahlen abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche. Der Beklagte verpflichtet sich des Weiteren für den Monat Juni 2008 ebenfalls 1.840,00 € brutto zu zahlen abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche.

  1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 16.05.2008 zum 30.06.2008 sein Ende gefunden hat.
  2. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat Mai, soweit noch nicht geschehen, 1.840,00 € brutto zu zahlen abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche.
  3. Der Beklagte verpflichtet sich des Weiteren für den Monat Juni 2008 ebenfalls 1.840,00 € brutto zu zahlen abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche.
7

[...]

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Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war der Lohnanspruch des Herrn Fegers durch mehrere Gläubiger gepfändet.

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Mit Schreiben vom 25.11.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf die Überleitungsanzeige auf, an sie 1.573,20 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte hinterlegte unter Verzicht auf die Rücknahme einen Betrag von 3.486,40 Euro beim Amtsgericht Köln. Die Hinterlegung ließ er der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2008 mitteilen.

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Mit der am 01.12.2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des auf sie übergegangenen Arbeitsentgeltanteils für den Zeitraum vom 17.05.2008 bis zum 30.06.2008.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.573,20 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit worden sei. Es habe aufgrund der zahlreichen Pfändungen eine Ungewissheit über die Person und Anzahl der Gläubiger gegeben. Die Klägerin könne sich am Hinterlegungsverfahren beteiligen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.573,20 Euro aus §§ 611 BGB, 115 SGB X.

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1. Herr Fegers hatte für den Zeitraum vom 17.05.2008 bis zum 30.06.2008 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 3.680,- Euro brutto. Dieser Anspruch ist in Höhe von 1.573,20 Euro nach § 115 SGB X kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, da sie Herrn Fegers im vorgenannten Zeitraum in dieser Höhe Arbeitslosengeld gezahlt hat.

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2. Der Beklagte ist nicht nach §§ 378, 372 BGB von der Zahlungspflicht durch Hinterlegung befreit worden.

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Die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiungswirkung des Schuldners tritt nämlich nur ein, wenn eine zulässige Hinterlegung nach den Anforderungen des § 372 BGB stattgefunden hat.

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Ein Recht auf Hinterlegung besteht nur, wenn der Schuldner aus einem der drei in § 372 BGB genannten Gründe außerstande ist, die Verbindlichkeit zu tilgen.

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Von den gesetzlichen Hinterlegungsgründen kommt hier nur ein solcher nach § 372 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht: Der Schuldner muss seine Verbindlichkeit wegen einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen können.

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Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hinterlegung nicht vor.

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a) Denn es bestand keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers. Gläubigerin der geltend gemachten Forderung war und ist die Klägerin.

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Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf die Klägerin nach § 115 Abs. 2 SGB X auch die unpfändbaren Lohnbestandteile übergehen, während die Pfändungsgläubiger nur Zugriff auf die pfändbaren Lohnbestandteile haben.

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Nach § 850c ZPO war bei Herrn Fegers mindestens ein täglicher Nettolohn von 45,49 Euro unpfändbar. Da der auf die Klägerin übergegangene tägliche Betrag von 34,96 Euro den unpfändbaren Betrag deutlich unterschreitet, sind die Klägerin und die Pfändungsgläubiger keine Prätendenten. Bildlich gesprochen bedienen sie sich aus unterschiedlichen Töpfen, nämlich die Klägerin aus dem unpfändbaren Teil der Vergütung und die Pfändungsgläubiger aus dem pfändbaren Teil.

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Dass die pfändbaren Bezüge beispielsweise aufgrund von § 850d ZPO auf einen geringeren täglichen Nettolohn als 34,96 Euro festgesetzt wurden, behauptet der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte selbst nicht.

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b) Im Übrigen würde eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auch auf Fahrlässigkeit beruhen. Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH v. 28.01.1997 – XI ZR 211/95–).

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Vorliegend hat sich kein anderer Gläubiger eines Anspruchs auf den unpfändbaren Lohnanteil des Herrn Fegers berühmt. Selbst wenn das erhaltene Arbeitslosengeld die unpfändbaren Bezüge überstiege, d.h. der gesetzliche Forderungsübergang und die Pfändungen in Konkurrenz treten würden, wäre die Ungewissheit des Beklagten über die Person des Gläubigers schuldhaft. Denn insoweit könnte er die Person des Gläubigers ohne Weiteres unter Anwendung des Prioritätsprinzips bestimmen, zumal es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte sogar anwaltlich beraten war.

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3. Der Beklagte ist auch nicht nach §§ 378 BGB, 853 ZPO von der Zahlungspflicht befreit worden. Eine Hinterlegung nach § 853 ZPO war nicht möglich, da die Klägerin keine Pfändungsgläubigerin ist.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

45

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.