Klage auf Höhergruppierung (EG 11 → EG 13) als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Diplom-Biologe und Freilandartenschützer, begehrt Vergütung nach EG 13 TVöD-VKA statt EG 11. Zentrale Frage war, ob seine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulausbildung zwingend erfordert. Das Arbeitsgericht verneint dies: die Aufgaben erfordern kein entsprechendes Diplomstudium, vielmehr genügen spezialisierte Bachelorabschlüsse. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Höhergruppierung von EG 11 auf EG 13 abgewiesen; Tätigkeitsanforderungen für EG 13 nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzt, muss die Tätigkeit in der konkreten Fachrichtung liegen und die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung notwendig sein.
Das Merkmal „entsprechende Tätigkeit“ verbietet es, allein aus der fachlichen Qualifikation des Beschäftigten auf das Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen.
Für Tätigkeiten im Freilandartenschutz können spezialisierte Bachelorstudiengänge (z. B. Landschaftsplanung/Naturschutz) zur Erfüllung der Anforderungen einer höheren Entgeltgruppe ausreichend sein; ein generalistisches Diplom begründet nicht automatisch die Erforderlichkeit dieser Ausbildung.
Ist der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht begründet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob tarifliche Ausschlussfristen eingehalten wurden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 7178/21
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 253/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 3.918,64 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung im Jahr 2018.
Der Kläger hat einen universitären Diplomabschluss im Fach Biologie.
Er ist seit dem 23.09.1998 bei der Beklagten im Amt für Umwelt und Verbraucherschutz eingesetzt. Dort ist er als Freilandartenschützer in der Abteilung 571 Untere Naturschutzbehörde im Sachgebiet 571/2 Artenschutz tätig. Die Stellen im Freilandartenschutz dienen der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen, insbesondere in planungsrechtlichen-sowie Baugenehmigungsverfahren. Er wird nach der EG 11 vergütet.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung.
Mit seiner am 31.12.2021 eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der EG 13. Er ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Freilandartenschützer eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Freilandartenschützers keine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Entgeltordnung erfordere. Die Tätigkeit könne auch durch Fachhochschulabsolventen bzw. Menschen mit Bachelor-Abschluss ausgeübt werden. Hierfür kommen spezielle Studiengänge im Bereich der Landschaftsplanung, Naturschutz und –ökologie in Betracht. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ein umfassendes Fachinformationssystem für alle planungsrelevanten Arten, unterteilt in Artengruppen, bereitstellt. Ein eigenes wissenschaftliches Arbeiten ist zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch wird es erwartet.
Zudem seien etwaige Ansprüche verfallen, weil der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Sein Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA aus 2017 und sein pauschaler Antrag auf Höhergruppierung aus 2018 stellen keine ausreichende Geltendmachung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu. Denn er war im Jahr 2018 nicht in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert.
Unstreitig verfügt der Kläger als Diplom-Biologe über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung, Teil A Nr. I.4. (Entgeltgruppe 13) des TVöD-VKA. Er übt als Freilandartenschützer aber keine „entsprechende Tätigkeit“ aus, für die diese wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (BAG, Urteil vom 05. November 2003 – 4 AZR 632/02 –, BAGE 108, 224-238, Rn. 57).
Das Wort entsprechend, mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom 05. November 2003 – 4 AZR 632/02 –, BAGE 108, 224-238).
Die Kammer hat die Aufgaben des Klägers entsprechend des Parteivortrags umfassend geprüft und bewertet. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Aufgabenwahrnehmung kein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie notwendig ist.
Vorab ist festzustellen, dass aus dem Umstand, dass der Kläger ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie absolviert hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass dieses für seine Tätigkeit als Freilandartenschützer notwendig ist.
Dass Biologen auch in Tätigkeitsbereichen arbeiten, für die sie formal überqualifiziert sind, ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass seit vielen Jahren die hohe Zahl von Hochschulabsolventen der Biologie den Arbeitsmarktbedarf deutlich übersteigt.
Für die Tätigkeit als Freilandartenschützer ist ein spezialisiertes Bachelor-Studium ausreichend. Die Kammer schließt sich insoweit den Wertungen der Beklagten an. Neben den von der Beklagten aufgelisteten Studiengängen aus den Bereichen Landschaftsplanung, Naturschutz und Ökologie finden sich bereits bei einer kurzen Internet-Recherche zahlreiche weitere Bachelor-Studiengänge, die für die Tätigkeit geradezu prädestiniert sind. Als Beispiel kann hier der Studiengang „Naturschutz und Landschaftsplanung (B.Sc.)“ der Hochschule Anhalt genannt werden, der eine Regelstudienzeit von 6 Semestern aufweist.
Im Übrigen erschließt es sich nicht wirklich, weshalb ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Biologe, das nach eigenen Angaben des Klägers eine Regelstudienzeit von 8 Semestern hat (Bl. 1157 d.A.) und ein „generalistisches“ Studium ist, für die Tätigkeit notwendig sein soll, aber ein spezialisiertes Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern nicht ausreichend sein soll.
Da die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kommt es auf die Frage, ob sie rechtzeitig geltend gemacht wurden, nicht mehr an.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat für den Streitwert den jährlichen Differenzbetrag unter Berücksichtigung der Teilzeitquote zugrunde gelegt. Da keine Zahlung, sondern nur eine unbezifferte Feststellung begehrt wurde, hat die Kammer einen „Feststellungsabschlag“ von 20 % vorgenommen.
Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.