Klage auf Betriebsrente - Kein Eintritt der Insolvenzsicherung bei Gesellschafterstatus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer Betriebsrente und macht Haftung des Pensionssicherungsvereins nach dem BetrAVG geltend. Das Gericht prüft, ob die Direktzusage „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. Es verneint dies wegen enger zeitlicher Verbindung zur Anteilsübertragung, gezielter Gewährung nur an Gesellschafter/Familienangehörige und fehlender Wirtschaftlichkeit gegenüber Fremdarbeitnehmern. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Betriebsrente abgewiesen; Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche gegen den Pensionssicherungsverein nach dem BetrAVG setzen voraus, dass die Versorgungszusage aus Anlass des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden ist.
Bei Arbeitnehmern, die zugleich Gesellschafter sind, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Versorgungszusage und Arbeitsverhältnis erforderlich; Zusagen, die wegen der Gesellschafterstellung oder als Unternehmerlohn erteilt werden, sind nicht durch das BetrAVG geschützt.
Zur Kausalitätsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; Indizien gegen einen arbeitsbezogenen Anlass sind insbesondere kurzzeitige Erteilung nach Anteilsübertragung, ausschließliche Gewährung an Gesellschafter/Familienmitglieder und die Unüblichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Zusage für Fremdarbeitnehmer.
Eine Versorgungszusage ist nicht durch das BetrAVG geschützt, wenn sie nach Art und Höhe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für externe Arbeitnehmer unvernünftig und unüblich wäre; dies spricht für eine der Gesellschafterstellung geschuldete Gestaltung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 210/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Urteilsstreitwert: 88.797,60 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG für eine Pensionszusage.
Der am .1952 geborene Kläger war in dem Zeitraum vom 01.03.1983 bis zum 31.01.2018 bei der … als Produktionsleiter beschäftigt.
Gesellschafter der … waren ursprünglich der Vater des Klägers … und …. Die Gesellschafter übertrugen im Laufe der Zeit Gesellschaftsanteile auf ihre Kinder.
Das Unternehmen beschäftigte ca. 40 Mitarbeiter.
Am 12.12.2000 übertrug … dem Kläger schenkweise 30 % der Gesellschaftsanteile der …. Am 14.12.2000 erteilte die … dem Kläger mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Pensionszusage (Bl. 23-25 der Akte).
Die Gesellschaft erteilte dem Sohn des Mitgesellschafters …, …, ebenfalls eine Pensionszusage.
Seit dem 01.02.2018 zahlte die … dem Kläger eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 2.466,60 Euro brutto.
Durch Beschluss des Amtsgerichts …vom 27.02.2020 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit seiner am 19.10.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i.H.v. 2.466,60 Euro brutto ab dem 01.04.2020. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte für die Pensionszusage eintrittspflichtig sei. Die Pensionszusage sei ihm nur aufgrund seiner hervorragenden Leistungen als Arbeitnehmer erteilt worden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 einem Betrag von 14.799,60 Euro zu zahlen und diesen jeweils ab dem 01.04.2020 monatlich für den jeweiligen Betrag von 2.466,60 Euro mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und diesen Zinsbetrag zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2020 eine lebenslange monatliche Altersrente i.H.v. 2.466,60 Euro fällig jeweils am Letzten eines Monats sowie zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass eine Eintrittspflicht nicht bestehe. Die Pensionszusage sei nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses erteilt worden, sondern im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter und Sohn des Mehrheitsgesellschafters.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist für die dem Kläger von der … gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig.
I.
Der Beklagte ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.04.2020 eine Altersrente iHv. 2.466,60 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die … hat dem Kläger die Direktzusage nicht „aus Anlass“ eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Sohn des Mehrheitsgesellschafters erteilt.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG schützt allerdings nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind.
Ist ein Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Direktzusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls entstehen (BAG, Urteil vom 11. November 2014 – 3 AZR 404/13 –, Rn. 24 - 25, juris).
Die Kammer kommt im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass die dem Kläger erteilte Pensionszusage nicht aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses erteilt wurde.
Hierfür spricht bereits entscheidend, dass die Pensionszusage nur 2 Tage nach der schenkweisen Übertragung von 30 % der Gesellschaftsanteile auf den Kläger erteilt wurde, während der Kläger zuvor bereits über 17 Jahre ohne Pensionszusage für das Unternehmen tätig war. Gegen eine Kausalität spricht zudem, dass nur Gesellschaftern und deren Kindern eine Pensionszusage erteilt wurde. Keinem einzigen Arbeitnehmer, der nicht Gesellschafter und/oder Kind eines Gesellschafters war, wurde je eine Pensionszusage erteilt. Dies gilt insbesondere auch für herausgehobene Arbeitnehmer wie dem kaufmännischen Leiter und den Nachfolgern des Klägers. Hingegen wurde auch … als Gesellschafter und Sohn eines Gesellschafters eine Pensionszusage erteilt, obwohl er als Arbeitnehmer nur eine untergeordnete Funktion innehatte.
Im Übrigen wäre die zugesagte Versorgung bei einem derart kleinen Unternehmen nach Art und Höhe bei Fremdkräften wirtschaftlich unvernünftig und unüblich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Pensionszusage hatte der Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze nur noch weniger als 17 Jahre. Hierfür eine Pension in Höhe von 40 % des letzten Festgehaltes ohne jegliche Anrechnung von anderen Einnahmen und gesetzlicher Rente zu versprechen, kann man als durchaus üppig bezeichnen. Mithin ist es wenig verwunderlich, dass Nicht-Familienmitglieder gleich in welcher Stellung solche Zusagen nicht erhalten haben.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.