Klage des Arbeitgebers auf Schadenersatz wegen Kassenbuch‑ und Buchhaltungsdefiziten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz (23.859,70 €) wegen angeblich unvollständiger Kassenführung, Steuerberatungskosten und Kassendifferenz. Das Gericht hielt die Klage für unschlüssig, da die Klägerin keine nachvollziehbare Schadensaufstellung vorlegte, keine Rechtsgrundlage für Steuerberaterkosten darlegte und keinen Fehlbestand zum Ausscheidenszeitpunkt nachwies. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage der Arbeitgeberin auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadenersatz setzt eine substantiiert dargelegte Schadensberechnung sowie einen zurechenbaren Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus.
Die Erstattung von Kosten für Dritte (z. B. Steuerberater) gegen einen Arbeitnehmer bedarf einer konkreten Rechtsgrundlage oder vertraglichen Verpflichtung und ist nicht allein aus der Inanspruchnahme der Leistung herleitbar.
Bei behaupteten Kassenfehlbeständen muss der Anspruchsgegner substantiiert darlegen, dass der Fehlbestand zum relevanten Zeitpunkt bestanden hat und nicht durch nachträgliche Vernachlässigung, fehlende Belege oder andere Umstände verursacht wurde.
Unspezifische oder gesamthaft geführte Unterlagen, die nicht den konkreten Zeitraum oder das konkrete Tätigkeitsfeld des beklagten Arbeitnehmers betreffen, genügen nicht zur Substantiierung von Schadensersatzansprüchen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6702/23
Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 199/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 23.859,70 Euro
Tatbestand
Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Corona-Testcenter.
Der Beklagte war bei der Klägerin zumindest im Zeitraum vom 09.01.2021 bis zum 31.12.2021 angestellt. Zuletzt erhielt er ein Grundgehalt von 3.500,- Euro brutto zzgl. einer Provision von 10 % des Gewinns. Im Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2021 erhielt er ein Bruttogehalt von 156.690,- Euro. Hinzu kommt eine weitere Provision in Höhe von 50.000,- Euro, die im Februar 2022 als Abfindung deklariert und abgerechnet wurde.
Mit der am 04.12.2023 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz.
Sie behauptet, der Beklagte sei der Leiter eines Testzentrums gewesen. Ihm haben u.a. das Führen des Kassenbuches und die Kontierung der Belege oblegen. Das Kassenbuch habe er auch bis Ende Juli 2021 und dann wieder ab dem 11.10.2021 –allerdings dann nicht mehr nachvollziehbar– geführt.
Mit Schreiben vom 25.05.2023 habe sie den Beklagten aufgefordert, die Buchhaltung bis zum 30.06.2023 in Ordnung zu bringen. Dies sei nicht geschehen.
Daher habe sie einen Steuerberater beauftragt, der 8.695,- Euro und 3.500,- Euro in Rechnung gestellt habe. Zudem habe die Barkasse ein Minus von 11.664,70 Euro gehabt. Diese Beträge habe der Beklagte als Schadenersatz zu zahlen.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.859,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da sie unschlüssig ist.
I.
1. Die Klägerin gegen den Beklagten hat keinen Anspruch auf Zahlung von 8.695,- Euro. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der Beklagte von Ende Juli 2021 bis zum 10.10.2021 kein Kassenbuch mehr geführt und keine Belege vorkontiert hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich hieraus der geltend gemachte Schaden ergeben soll. Die vorgelegten Kontenblattlisten (Bl. 9-19 d.A.) umfassen das gesamte Jahr 2021, also auch Zeiträume, in denen der Beklagte ordnungsgemäß gearbeitet hat. Sie umfassen sogar andere Testcenter.
Die Klägerin noch nicht einmal vorgetragen, wie sich die 8.695,- Euro überhaupt zusammensetzen, geschweige denn eine Rechnung vorgelegt.
2. Die Klägerin gegen den Beklagten hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.500,- Euro für Steuerberatungskosten. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte verpflichtet sein sollte, die Steuerberatungskosten der Klägerin zu zahlen. Der Beklagte ist kein Steuerberater und schuldet keine Steuerberatung.
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 11.664,70 Euro wegen einer angeblichen Kassendifferenz. Hierzu fehlt jeglicher substantiierte Vortrag der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Kammertermin selbst erklärt, dass er dem Beklagten keine Unterschlagung vorwerfe. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass die Kasse zum Ausscheidenszeitpunkt des Beklagten überhaupt einen Fehlbestand hatte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kasse und Belegen offenbar mehr als ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beachtung geschenkt wurde. Selbst wenn es nunmehr einen Fehlbestand geben sollte, ist nicht erkennbar, ob dieser durch fehlendes Geld oder fehlende Belege verursacht wurde und was in der langen Zeit mit Geld oder Belegen passiert ist.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.