AGG-Entschädigung: Keine Benachteiligung bei Bewerbung trotz Erwerbsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein schwerbehinderter Bewerber verlangte nach einer Absage ohne Vorstellungsgespräch Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG) und Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf entgangenen Verdienst scheiterte mangels Einstellungsverpflichtung und zudem an unschlüssiger Schadensberechnung (Anrechnung von Krankengeld/Rente). Eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung wurde verneint; § 82 S. 2 SGB IX sei nicht verletzt bzw. der Kläger sei wegen Erwerbsunfähigkeit offensichtlich fachlich ungeeignet, außerdem sei die Anspruchsverfolgung rechtsmissbräuchlich wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Bewerbung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG wegen behaupteter Benachteiligung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG wegen Nicht-Einstellung setzt voraus, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl eine Einstellungsverpflichtung (Ermessensreduzierung auf Null) bestanden hätte; andernfalls fehlt es an der Kausalität eines Verdienstausfallschadens.
Bei der Geltendmachung von Vermögensschäden im Zusammenhang mit einer behaupteten diskriminierenden Nichteinstellung ist anderweitiger Erwerb bzw. der Bezug von Lohnersatzleistungen schadenmindernd anzurechnen und schlüssig darzulegen.
Der Bewerber genügt im Entschädigungsprozess nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Indiztatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen; der Arbeitgeber kann diese Vermutung durch den Nachweis sachlicher, nicht diskriminierender Motive widerlegen.
Die Einladungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 82 S. 2 SGB IX entfällt, wenn dem schwerbehinderten Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt; eine objektive Nichteignung kann sich auch aus einer bestehenden vollen Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit ergeben.
Die Geltendmachung von AGG-Entschädigungsansprüchen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn erhebliche Umstände gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sprechen, insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten im Hinblick auf geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit und unterlassene Wahrnehmung eines Vorstellungstermins.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 23.328,00 €.
Tatbestand
Der am ……….. geborene und in ………… wohnhafte Kläger ist promovierter Physiker und mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert.
Unter dem 03.03.2007 schrieb die Beklagte, die 10,8 % schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen beschäftigt, u.a. mehrere auf 6 Monate befristete Stellen als IT-Infrastrukturplaner für den Standort ……… aus (max. Entgeltgruppe 11 TVöD). Auf den Inhalt der Stellenausschreibung (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen.
Circa eine Woche später bewarb sich der Kläger online auf diese Stellen und informierte die Beklagte über seine Schwerbehinderung. Daraufhin forderte die Beklagte die ausführlichen Bewerbungsunterlagen des Klägers an, insbesondere Arbeitszeugnisse und den Schwerbehindertenausweis.
Am 01.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der anhand des Anforderungsprofils getroffenen Vorauswahl nicht mehr in das weitere Auswahlverfahren einbezogen werde.
Daraufhin forderte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigen die Beklagte unter dem 20.06.2007 auf, ihm bis zum 04.07.2007 insgesamt 15.552,- Euro Schadensersatz (6 Monatsgehälter nach § 15 Abs. 1 AGG) und 7.776,- Euro (3 Monatsgehälter nach § 15 Abs. 2 AGG) Entschädigung, insgesamt also 23.328,- Euro, zu zahlen.
Am 03.07.2007 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass er wieder in das noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren einbezogen wird und im August bzw. September zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde. Unter dem 18.09.2007 teilte sie ihm dann mit, dass die Einladung "in Kürze" erfolgen werde. Das Auswahlverfahren verzögerte sich u.a. aufgrund des Erziehungsurlaubs des zuständigen Sachbearbeiters und anderen personellen Engpässen bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 18.09.2007 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 01.07.2006 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Bis zum 18.09.2007 bezog der Kläger Krankengeld, welche nunmehr mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente verrechnet wird.
Unter dem 25.10.2007 wurde der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch am 06.11.2007 eingeladen, an dem er jedoch nicht teilnahm.
Mit seiner am 05.07.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche weiter.
Die ohne Durchführung eines Vorstellungsgesprächs erfolgte Absage vom 01.06.2007 begründe die Vermutung einer Benachteilung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Er sei für die ausgeschriebene Stelle fachlich bestens qualifiziert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 15.552,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.07.2007 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 15.552,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.07.2007 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung, die 7.776,- Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.07.2007 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung, die 7.776,- Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei ihrer Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt habe. Entscheidend sei gewesen,
dass der Kläger die fachlichen Anforderungen nur gering erfüllt habe und andere Bewerber deutlich besser qualifiziert gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klageantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigungszahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein derartiger Klageantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts abhängig ist. Der Kläger muss dann jedoch die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (vgl. BAG, Urt. v. 12.09.2006, Az. 9 AZR 807/05).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für den Fall der Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei der Einstellung sieht § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in angemessener Höhe vor. § 15 Abs. 2 S. 2 AGG beschränkt den Entschädigungsanspruch auf drei Monatsverdienste, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Kläger hat die Umstände der Ablehnung seiner Bewerbung dargelegt. Darüber hinaus hat der Kläger die
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung eines zugrunde liegenden Bruttomonatsgehaltes vorgetragen.
II.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 15.552,- Euro Schadensersatz, insbesondere ergibt sich der Anspruch nicht aus § 15 Abs. 1 AGG.
Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte bei benachteiligungsfreier Auswahl unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bestenauslese verpflichtet gewesen wäre, den Kläger einzustellen. Ohne diese Einstellungsverpflichtung, also einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Einstellung, kann jedoch der entgangene Verdienst keinen kausalen Schaden darstellen.
Die Schadenshöhe ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, da sich der Kläger selbstverständlich anderweitigen Verdienst, hier das bezogene Krankengeld bzw. die Erwerbsunfähigkeitsrente, in Abzug bringen lassen muss.
2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung, insbesondere ergibt sich der Anspruch nicht aus § 15 Abs. 2 AGG.
a) Die Beklagte hat gegen kein Benachteiligungsverbot verstoßen.
Eine unmittelbare Benachteiligung wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren hätte, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation (vgl. § 3 Abs. 1 AGG).
Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln muss der schwerbehinderte Bewerber, der eine Entschädigungszahlung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot geltend macht, darlegen, dass er beim Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige schwerbehinderte Bewerber genügt indessen entsprechend § 22 AGG seiner Darlegungspflicht, wenn er Tatsachen glaubhaft macht, die den Schluss nahe legen, dass eine Ungleichbehandlung zwischen ihm und anderen vergleichbaren Bewerbern vorliegt. Der klagende Bewerber kann eine Beweislast des Arbeitgebers dadurch herbeiführen, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Dies begründet im Regelfall die Vermutung, dass die Ungleichbehandlung durch die Behinderung verursacht ist. Die Benachteiligung wegen der Behinderung ist dann zu bejahen bzw. zu vermuten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zumindest ein von mehreren Motiven, d. h. Beweggründen, für die ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers ist.
Dass eine unmittelbare Benachteiligung im Rahmen des Auswahlverfahrens tatsächlich stattfand, hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger würde mithin vorliegend nur dann von seiner vollen Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung frei, wenn die Beklagte gegen § 82 S. 2 SGB IX verstoßen hätte und dieser Verstoß als Benachteiligungsindiz die Vermutungswirkung des § 22 AGG auslösen würde.
Dies ist indes nicht der Fall.
aa) Nach § 82 S. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, soweit ihnen nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Es liegt kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor, da der Kläger im laufenden Auswahlverfahren und vor Besetzung der fraglichen Stellen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, an dem er dann jedoch nicht mehr teilnehmen wollte.
Zudem fehlt dem Kläger offensichtlich die fachliche Eignung. Die fachliche Eignung des Bewerbers ist objektiv und nicht subjektiv zu bestimmen, wobei
der Begriff weit auszulegen ist und alle Fälle der objektiven Nichteignung umfasst.
Der Kläger ist aufgrund seiner seit dem 1.7.2006 bestehenden Erwerbsunfähigkeit objektiv nicht geeignet, den Pflichten eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nachzukommen, insbesondere eine vollzeitige Arbeitstätigkeit in …….. zu erbringen.
Die Unvereinbarkeit von Erwerbsunfähigkeit und Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst ergibt sich aus der Natur der Sache und hat letztlich auch in § 33 TVöD seinen Niederschlag gefunden.
bb) Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 82 S. 2 SGB IX bejahen und mit der überwiegenden Rechtsprechung damit die Vermutung einer Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG annehmen würde, bestünde der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gleichwohl nicht.
Eine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt.
Nach Lage der Akten und den ausführlichen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schwerbehinderung des Klägers im Auswahlverfahren -auch nicht als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel- eine Rolle gespielt hat.
Der Entscheidung der Beklagten, den Kläger zunächst nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, lagen vielmehr ausschließlich sachliche Aspekte zu Grunde, die nichts mit der Schwerbehinderung des Klägers zu tun hatten.
Hätte die Beklagte vorgehabt, schwerbehinderte Bewerber zu benachteiligen, wäre es widersinnig, von diesen in Kenntnis der Schwerbehinderung noch weitere Bewerbungsunterlagen anzufordern, um gerade deren fachliche Qualifikation zu überprüfen.
Ferner hat die Beklagte, die mit 10,8 % weit überproportional viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte beschäftigt, schon die Stellenanzeige mit dem Hinweis versehen, dass die Bewerbungen von Schwerbehinderten bei
gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt werden und nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werde. Die Kammer hat keine Veranlassung, diesen Hinweis als nicht ernstgemeint zu werten (vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.08.2007, Az. 6 A 2172/05).
b) Zudem ist die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechtsmissbräuchlich, da die Kammer erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers hat.
Es ist nicht ersichtlich, wie der in Oberhausen ansässige Kläger unter Berücksichtung der seiner Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegenden Leiden eine vollzeitige Stelle in …… hätte antreten wollen und können.
Eine volle Erwerbsminderung bedeutet nämlich in der Regel, dass der Betroffene auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI).
Selbst wenn nach der subjektiven Einschätzung des Klägers seine gesundheitliche Situation ihn von einer vollzeitigen Arbeitsaufnahme nicht abgehalten hätte, ist nicht verständlich, warum er nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist.
Zudem lässt die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 1.7.2006 den Schluss zu, dass er seit diesem Zeitpunkt gegenüber den Sozialleistungsträgern seine Erwerbsunfähigkeit geltend macht, während er gleichzeitig durch seine Bewerbung gerade seine Erwerbsfähigkeit behauptet. Dieses Verhalten ist widersprüchlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.