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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 532/14·09.12.2014

Klage auf Schadenersatz wegen behaupteter Einstellungszusage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBeendigungsrecht (Kündigung/Aufhebungsvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Krankenschwester, behauptete eine mündliche Einstellungszusage bei der Beklagten und kündigte daraufhin ihr bisheriges Arbeitsverhältnis; sie machte Schadensersatz geltend. Das Arbeitsgericht verwarf die Ansprüche als unbegründet, weil der Vortrag zur Zusage widersprüchlich war und kein ersatzfähiger Schaden nachgewiesen wurde. Zudem wäre eine Kündigung vor Arbeitsbeginn möglich gewesen, sodass kein Verlust von Vergütungsansprüchen entstand.

Ausgang: Klage auf Schadenersatz wegen angeblicher Einstellungszusage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer angeblichen Einstellungszusage setzt eine hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargelegte schuldhafte Pflichtverletzung der Arbeitgeberseite voraus.

2

Beim Vertrauensschaden werden nur im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen ersetzt; ein fortdauernder Endlosschaden in Form andauernder Vergütungszahlungen wird grundsätzlich nicht ersetzt.

3

Der Ersatz bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstverhältnisses richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse; der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Dienstverhältnisses stünde, insb. durch Anerkennung der Vergütung bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist.

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Vortrag und Beweis müssen die Anspruchsgrundlagen klar erkennen lassen; widersprüchliche und wechselnde Behauptungen zur substantiellen Tatbestandserfüllung können zur Abweisung des Anspruchs führen.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 628 Abs. 2 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 532/14

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 244/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 57.900,- Euro

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche.

3

Die Klägerin war bei den Kliniken der Stadt … als Krankenschwester beschäftigt.

4

Die Beklagte schrieb eine Stelle aus, auf die sich die Klägerin bewarb. Als Ansprechpartner auf Beklagtenseite wurde die Personalreferentin Frau …benannt. Am 29.05.2013 fand ein Probearbeitstag in der Abteilung von Dr. …statt.

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Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei den Kliniken der Stadt … mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 31.07.2013.

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Die Beklagte sagte der Klägerin mit Mail vom 03.06.2013 ab.

7

Am 23.01.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, die Beklagte habe ihr eine Einstellungszusage erteilt. Wegen der Einzelheiten ihres  wechselnden Vortrages wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

8

Durch die Einstellungszusage habe sie ihr Arbeitsverhältnis mit den Klinken der Stadt …, bei denen sie monatlich 1.780,47 Euro brutto verdient habe, gekündigt. Die Beklagte sei ihr daher ab August 2013 zum monatlichen Schadenersatz in der vorgenannten Höhe verpflichtet. Ab November 2013 lasse sie sich jedoch anderweitiges Einkommen in Höhe von 1.300,- Euro anrechnen.

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Die Klägerin beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadenersatz zu zahlen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 7.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.600,- Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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3. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den der Klägerin weiterhin entstandenen Schaden zu zahlen.

16

Die Beklagte wird verurteilt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass niemand der Klägerin eine Einstellungszusage erteilt habe. Zudem sei kein Schaden entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet.

22

I.

23

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder einer anderen Rechtsnorm.

24

a)              Die Klägerin hat bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Ihr Vortrag zur angeblichen Einstellungszusage wechselt von Schriftsatz zu Schriftsatz und erscheint geradezu beliebig.

25

Zunächst hat die Klägerin in der Klageschrift behauptet, dass der Referent der Geschäftsführung, Herr …, sich telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt  und „Sie haben die Stelle“ gesagt habe (Bl. 3 GA).

26

Im Schriftsatz vom 26.03.2014 behauptet die Klägerin dann als Reaktion auf die Klageerwiderung, dass Herr Dr. … ihr beim Probearbeitstag am 29.05.2013 mit den Worten „Sie haben die Stelle“ eine Einstellungszusage gegeben habe (Bl. 84 GA). Im Übrigen habe sie Herr Dr. … wegen des Organisatorischen an Frau … verwiesen.

27

Im gleichen Schriftsatz behauptet sie sodann, dass am 31.05.2013 nicht Herr … sie angerufen habe, sondern sie Herrn Dr. … angerufen habe, dann aber mit Herrn … verbunden worden sei. Dieser habe sie dann an Frau … verwiesen. Zudem hätte er die Einstellungszusage wiederholt.

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Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 behauptet die Klägerin dann, Herr Dr. … habe am 29.05.2014 folgendes zu ihr gesagt: „Sie können die Stelle haben, wenn Sie die Kündigungsfrist in den Griff bekommen.“, „Sie haben die Stelle haben.“. Sie habe dann am 31.05.2014 Herrn … mitgeteilt, dass sie mit den Kliniken der Stadt … einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe (Bl. 108  GA). Wenige Zeilen später trägt die vor, dass sie sich auf die Zusage von Herrn Dr. … und die Erklärungen von Frau … und Herrn … verlassen habe und einen Aufhebungsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen habe.

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Bei den ganzen verschiedenen Versionen verliert man leicht den Überblick, was die Klägerin nun wahrheitsgemäß vortragen will. Zunächst soll es Herr … gewesen sei. Als bekannt wurde, dass dieser als Controller noch nicht einmal in der Personalabteilung tätig ist und er als einer der wenigen Mitarbeiter am Brückentag überhaupt anwesend war, wurde Herr Dr. … ins Spiel gebracht. Dann sollen beide die Zusage gegeben haben. Die Klägerin will sich auch auf die Zusage von Herrn … verlassen haben und den Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Dies passt nicht, weil sie nur einmal mit Herrn … telefoniert hat und ihm in diesem Telefonat bereits vom abgeschlossenen Aufhebungsvertrag berichtet hat.

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b)              Im Übrigen ist auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

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Der Schadensersatzanspruch geht auf den Ersatz des Vertrauensschadens, wonach der Anspruchsberechtigte so zu stellen ist, als habe er niemals von dem sich anbahnenden Vertrag gehört. Dieser Schaden umfasst alle im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen, nicht jedoch einen Endlosschaden, der hier in der ewigen Fortzahlung der Vergütung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen würde.

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Der Vertrauensschaden wird nämlich durch die entsprechende Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB begrenzt. Auch in diesen Fällen taucht die Frage auf, in welchem Umfange Schadenersatz durch den zu leisten ist, der durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlass für die Beendigung gegeben hat.

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Anerkanntermaßen geht der Schadensersatzanspruch dahin, dass der Ausgleich aller adäquat-kausal verursachten Schadensfolgen erfolgen muss, die durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Auflösungsverschuldens des anderen Teils entstanden sind, also auf das Erfüllungsinteresse. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Dienstverhältnisses stehen würde, weswegen ihm die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung zuerkannt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.02.2007 –6 Sa 738/06–).

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Die Beklagte hätte der Klägerin vor Arbeitsvertragsbeginn Anfang Juni 2013 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15.07.2013 ohne Weiteres kündigen können. Ein Schaden ist nicht entstanden, da die Klägerin im Zeitraum der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte gehabt hätte. Nach eigenem Vortrag wäre Arbeitsvertragsbeginn frühestens der 01.08.2013 gewesen.

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II.

36

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.