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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 5299/23·19.03.2024

Klage auf Inflationsausgleichsprämie wegen Stichtag abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.948 € und beruft sich auf ein allgemeines Anschreiben sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht verneint einen Anspruch, da kein vertraglicher oder empfangener individueller Zahlungsanspruch vorliegt. Eine unterschiedliche Behandlung nach Stichtag ist sachlich gerechtfertigt, weil der Zweck der Prämie (Betriebstreue/Bindung für die kommende Saison) bei ausscheidenden Arbeitnehmern entfällt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie wegen fehlender Anspruchsgrundlage und zulässiger Sachgruppierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Freiwillige Sonderzahlungen begründen grundsätzlich keinen individuellen Zahlungsanspruch, sofern keine vertragliche Zusage oder individuelle Annahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt.

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Ein Informationsschreiben oder eine allgemeine Ankündigung begründet nur dann einen individualvertraglichen Anspruch, wenn es konkret an den Anspruchsberechtigten gerichtet und empfangenseitige Rechtsbindungswille erkennbar ist.

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Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Arbeitgeber, bei freiwilligen Leistungen nach einem erkennbaren, generalisierenden Prinzip gleichartige Arbeitnehmergruppen gleich zu behandeln und sachfremde Gruppenbildungen zu vermeiden.

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Eine Stichtagsregelung, die Prämien nur an Arbeitnehmer zahlt, deren Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus besteht, ist zulässig, wenn sie einen sachlichen Zweck verfolgt (z.B. Betriebstreue oder Bindung für die nächste Saison) und die Differenzierung nachvollziehbar angewendet wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5299/23

Landgericht Köln, 8 SLa 207/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4.              Streitwert: 1.948,- Euro

Tatbestand

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Der Kläger war bei dem Beklagten zuletzt im Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2023 als Cheftrainer der U13 und Sportlicher Leiter in der Abteilung Nachwuchsleistungszentrum des 1. angestellt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.500,- Euro.

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Mit Schreiben vom 31.03.2023 kündigte der Kläger zum 30.06.2023.

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Mit dem Gehalt für Juni 2023 zahlte der Beklagte an seine Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 30.06.2023 hinaus Bestand hat, eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.948,- Euro. Diese Arbeitnehmer erhielten ein Anschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet (vgl. Anlage K4, Bl. 14 d.A.):

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„[…] schon jetzt können wir resümieren, dass wir nach Jahren wirtschaftlicher Verluste erstmals wieder ein deutlich positives Ergebnis erzielen werden. Dieses Ergebnis ist Ausdruck einer engagierten und starken Teamleistung, bei der viele von uns gelegentlich auch eine schweißtreibende Extrameile einlegen mussten. Für Deine Unterstützung und Dein persönliches Engagement sagen wir DANKE!

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Diese richtig gute Leistung des 1. möchten wir darüber hinaus in Form einer Sonderprämie anerkennen und belohnen. Damit möchten wir gleichsam zum Ausdruck bringen, dass wir von unserem eingeschlagenen Kurs überzeugt sind. Wir alle tragen gemeinsam auch weiterhin die Verantwortung für die nachhaltige, wirtschaftliche Stabilisierung des 1. . Alle Mitarbeitende* in Festanstellung erhalten eine Sonderzahlung. Du erhältst mit der Gehaltsabrechnung Ende Juni

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                                                                                    1.948,00 €.

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Vielleicht hilft diese Sonderzahlung, die aktuell anhaltenden hohen Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise etwas zu mildern. Erfreulich ist in jedem Fall, dass der gezahlte Bonus aufgrund der aktuell geltenden Regelungen als Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann.“

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Arbeitnehmer, die spätestens mit Ablauf des 30.06.2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhielten keine Prämie.

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Mit der am 27.09.2023 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Denn in dem Schreiben, was er nicht bekommen hat, sei von allen Mitarbeitern in Festanstellung die Rede. Dies habe im Juni 2023 auf ihn noch zugetroffen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine etwaige Beendigung dürften keine Rolle spielen. Die Prämie stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und habe damit keinen Entgeltcharakter. Der Beklagte habe gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.948,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er habe sich zur Zahlung einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.948,- Euro an alle festangestellten Mitarbeiter entschlossen, deren Arbeitsverhältnis über das Saisonende am 30.06.2024 fortbestehe. Eine Zahlung auch an ausscheidende Mitarbeiter sei wirtschaftlich nicht darstellbar gewesen. Diese Differenzierungskriterien seien auch ausnahmslos angewendet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.948,- Euro. Hierfür fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.

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Der Arbeitsvertrag sieht unstreitig keinen solchen Anspruch vor.

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Das als Anlage K4 teilweise vorgelegte Anschreiben stellt ebenfalls keine einzelvertragliche Zusage dar, da der Beklagte ein solches Schreiben nie an den Kläger gerichtet und der Kläger auch kein Schreiben des Beklagten erhalten hat.

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Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 10 AZR 322/19 –, BAGE 175, 367-383, Rn. 75).

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

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Der Beklagte hat –soweit hier relevant– zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet, nämlich die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis spätestens zum Ablauf des 30.06.2023 enden, und die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse über den 30.06.2023 hinaus fortbestehen.

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Wie der Kläger zutreffend erkannt hat, „steht die Prämie in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und hat damit keinen Entgeltcharakter“. Vielmehr ist der Hauptzweck der Zahlung, „die aktuell anhaltenden hohen Belastungen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise etwas zu mildern.“ Weiterer Zweck ist, die Betriebstreue der Arbeitnehmer, die auch über das Saisonende hinaus beim Beklagten verbleiben, zu honorieren.

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In der Stichtagsregelung liegt keine sachfremde Benachteiligung. Vielmehr ist es nachvollziehbar, nur die Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen, die über das Saisonende hinaus tätig bleiben, also von denen der Verein auch in der kommenden Saison weiter profitieren kann. Ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Arbeitnehmer auch für die neue Saison zu engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Zahlung bei ausscheidenden Arbeitnehmern nicht erfüllen.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.