Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Köln·2 Ca 4715/22·06.12.2022

Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz für beschädigtes Navigationsgerät abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtHaftung des Arbeitnehmers im ArbeitsverhältnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangt von ihrem LKW-Fahrer 3.225,07 € für ein beim Auffahrunfall beschädigtes Navigationsgerät. Zentral ist, ob die Klägerin die Schadenhöhe und den konkreten Austauschgegenstand hinreichend dargelegt hat. Das ArbG Köln weist die Klage ab, da weder Modell, Alter, Zahlungsnachweis noch Versicherungsbeteiligung substantiiert vorgetragen wurden. Eine Schätzung nach § 287 ZPO war mangels Tatsachengrundlage ausgeschlossen.

Ausgang: Klage des Arbeitgebers auf Ersatz des Navigationsgeräts mangels schlüssiger Darlegung der Schadenhöhe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt dem Anspruchsteller die schlüssige Darlegung der Schadenhöhe; pauschale Rechnungsbelege ohne Konkretisierung des beschädigten Gegenstands genügen nicht.

2

Fehlen Angaben zum konkreten Gerät (Modell, Alter, Austauschumfang), kann ein Abzug 'neu für alt' bei der Schadensberechnung erforderlich sein; die Darlegung hierzu obliegt dem Anspruchsteller.

3

Eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO ist nur zulässig, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen hinreichend festgestellt sind; bei spärlicher Sachverhaltsdarstellung scheidet eine Schätzung aus.

4

Das Ausbleiben substantiierter Angaben und das Fernbleiben persönlich geladener Zeugen/Parteien kann die Darlegungslast beeinträchtigen und zur Abweisung des Schadensersatzanspruchs führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 287 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4715/22

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 28/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4.              Streitwert: 3.225,07 Euro

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.

3

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 09.09.2019 als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 06.03.2020 fuhr der Beklagte auf einen vor ihm befindlichen PKW Mercedes auf. Hierdurch wurde u.a. das im Führerhaus seines LKW befindliche und nicht ordnungsgemäß gesicherte private Laptop des Beklagten gegen das Navigationsgerät des LKW geschleudert und beschädigte dieses.

4

Mit Schreiben vom 24.09.2020 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung einreichen, ggf. selber übernehmen und im vollen Umfang tragen werde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Regulierung ab. Der Beklagte leistete keine Zahlungen.

5

Die Klägerin behauptet, der Schaden an dem Navigationsgerät betrage ausweislich der Rechnung für das neu eingebaute „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ 3.225,07 Euro netto.

6

Die Klägerin beantragt zuletzt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.225,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.04.2022 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Er bestreitet die Schadenhöhe. Zudem sei kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Rechtsnorm in Höhe von 3.225,07 Euro, da sie die Schadenhöhe nicht schlüssig dargelegt hat.

15

Die Klägerin hat noch nicht einmal dargelegt, welches konkrete Navigationsgerät (Modell, Alter) im LKW wie genau beschädigt wurde. Der Prozessbevollmächtigte wurde hierzu im Kammertermin befragt, er konnte aber keinerlei Angaben machen. Der persönlich geladene Inhaber der Klägerin ist unentschuldigt nicht zum Kammertermin erschienen und konnte demnach ebenfalls nichts zur Sachaufklärung beitragen.

16

Die Angaben lassen sich auch nicht der vorgelegten Rechnungsseite entnehmen. Denn dort wurde ein „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ berechnet. Der vom Kläger geführte LKW dürfte aber ein Actros 4 gewesen sein. Dies konnte die Klägerin im Kammertermin ebenfalls nicht erläutern. Somit wäre es möglich, dass das beschädigte Modell gegen ein neueres Nachfolgemodell ausgetauscht wurde, was zu einem deutlichen Abzug „neu für alt“ führen würde.

17

Letztlich wusste die Klägerin ebenfalls nicht, ob und in welchem Umfang die Rechnung überhaupt bezahlt wurde und welchen Teil die Vollkaskoversicherung übernommen hat.

18

Angesichts der spärlichen Angaben der Klägerin zur Schadenhöhe besteht auch keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ansonsten mögliche Schadenschätzung (§ 287 ZPO).

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

20

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.