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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 4390/22·04.10.2022

AGG-Entschädigung: Volljuristenanforderung kein Indiz für ethnische Diskriminierung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft. Die Beklagte hatte als Muss-Kriterium das zweite juristische Staatsexamen (mind. „befriedigend“) gefordert; im Termin war sie säumig. Das Gericht wies die Klage trotz Säumnis nach § 331 Abs. 2 ZPO ab, weil der Vortrag unschlüssig war und keine Indizien i.S.v. § 22 AGG vorlagen. Das Staatsexamen knüpft weder unmittelbar an ethnische Herkunft an noch ist eine mittelbare Benachteiligung ersichtlich bzw. wäre das Kriterium jedenfalls sachlich gerechtfertigt.

Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung wegen behaupteter ethnischer Diskriminierung mangels Indizien als unschlüssig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil darf trotz Säumnis der beklagten Partei nicht ergehen, wenn der Klagevortrag den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig trägt (§ 331 Abs. 2 ZPO).

2

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) voraus; die darlegungsbelastete Partei muss hierfür Indizien vortragen, die die Vermutung einer Benachteiligung begründen (§ 22 AGG).

3

Die Forderung eines bestimmten inländischen Ausbildungsabschlusses (hier: zweites juristisches Staatsexamen) begründet für sich genommen kein Indiz einer unmittelbaren Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft, wenn der Abschluss unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden kann.

4

Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung sind Vergleichsgruppen zu bilden; erforderlich sind Anhaltspunkte dafür, dass ein dem Anschein nach neutrales Kriterium Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft in besonderer Weise trifft (§ 3 Abs. 2 AGG; Art. 2 Abs. 2 RL 2000/43/EG).

5

Ein Anforderungskriterium ist bei einer etwaigen mittelbaren Benachteiligung gerechtfertigt, wenn es einem rechtmäßigen Ziel dient und angemessen sowie erforderlich ist; die Anknüpfung an die Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes kann ein solches Ziel darstellen (§ 3 Abs. 2 AGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 AGG§ 11 AGG§ 331 Abs. 2 ZPO§ 15 Abs. 2 AGG§ 22 AGG§ 7 Abs. 1 AGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4390/22

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 735/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4.              Urteilsstreitwert: 20.000,- Euro

Tatbestand

2

Der am . 1976 in E (O P ) geborene Kläger ist d und po Staatsbürger und spricht die d Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

3

Er absolvierte in den Jahren 1995-2001 ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität in T (Po ). Während dieses Studiums verbrachte er ein Jahr als Erasmusstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität R .

4

Nach dem Studium in Po schloss der Kläger in De an der Universität zu K zunächst ein LL.M.-Aufbau-Studium ab und promovierte dort anschließend.

5

Der Kläger absolvierte in Da (Po ) in den Jahren 2006-2009 ein Rechtsanwaltsreferendariat und wurde Adwokat (po Anwalt). In den Jahren 2005-2010 arbeitete er als Jurist/Anwalt in einer d -po Wirtschaftskanzlei.

6

Seit Juni 2010 arbeitet der Kläger in De als Jurist. Im Jahre 2012 bestand er die Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwälte zur Anwaltschaft und ist damit auch als d Anwalt (Rechtsanwalt) zugelassen.

7

Die Beklagte schrieb im Juni 2022 eine Stelle als Jurist aus.

8

In der Stellenausschreibung, auf die Bezug genommen wird, heißt es im Anforderungsprofil auszugsweise:

9

Vorausgesetzt wird (Muss-Kriterien):

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Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes zweites juristisches Staatsexamen (Volljuristin beziehungsweise Volljurist), welches mindestens mit der Note befriedigend (mindestens 7,00 Punkte) abgeschlossen wurde.

11

Die Stelle ist mit A14 LBesG NW bzw. EG14 TVöD bewertet.

12

Der Kläger bewarb sich auf die Stelle.

13

Mit Schreiben vom 14.07.2022 teilte ihm die Beklagte mit, dass er das „Muss-Kriterium“ eines abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsexamens (Volljuristin beziehungsweise Volljurist) mit mindestens der Note befriedigend (mindestens 7,00 Punkte) nicht erfülle und daher seine Bewerbung im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werde.

14

Mit Schreiben vom 22.07.2022 machte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 40.000,- Euro geltend.

15

Am 16.08.2022 hat der Kläger Klage eingereicht und zunächst eine Entschädigung von 40.000,- Euro begehrt. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn wegen seiner Herkunft benachteiligt, weil sie ein zweites juristisches Staatsexamen verlange.

16

Im Kammertermin war die Beklagte säumig.

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Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen im Wege eines Versäumnisurteils,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2022 zu zahlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Trotz Säumnis der Beklagten konnte kein echtes Versäumnisurteil erlassen werden, da das Klagevorbringen des Klägers den Klageantrag nicht rechtfertigt. Dementsprechend war die Klage abzuweisen (§ 331 Abs. 2 ZPO).

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I.

23

Die Klage ist unschlüssig.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft, da er - obgleich ihn insoweit die Darlegungslast trifft - schon keine Indizien iSv. § 22 AGG für eine solche Diskriminierung dargetan hat.

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Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 –, Rn. 19, juris).

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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Stellenausschreibung der Beklagten nicht geeignet, die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass der Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wurde. Die Beklagte hat die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG ausgeschrieben.

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Dass die Beklagte als „Muss-Kriterium“ für die ausgeschriebene Stelle ein zweites juristisches Staatsexamen mit mindestens der Note „befriedigend“ fordert, stellt kein Indiz für eine Benachteiligung dar.

28

Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen der ethnischen Herkunft im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor.

29

Der Begriff der ethnischen Herkunft beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 272/15 –, Rn. 33, juris).

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Das vom Kläger beanstandete Ausschreibungskriterium –zweites juristisches Staatsexamen– knüpft weder offen noch verdeckt direkt an das in Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/43/EG sowie § 1 AGG genannte Merkmal der ethnischen Herkunft an. Das zweite juristische Staatsexamen kann in De unabhängig von der ethnischen Herkunft abgelegt werden kann. Es handelt sich auch nicht um eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung, weil aufgrund des Umstands, dass der juristische Vorbereitungsdienst und das zweite juristische Staatsexamen allen Ethnien offenstehen, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Staatsexamen und der ethnischen Herkunft besteht (vgl. zum ersten juristischen Staatsexamen: BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 272/15 –, Rn. 34, juris).

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Insbesondere können nach § 112a DRiG auch Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der S erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in De eröffnet, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

32

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung). Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans). Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans). Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

33

Die Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

34

Im Streitfall besteht die durch die Stellenausschreibung begünstigte Gruppe aus Personen, die das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich mit mindestens 7,0 Punkten absolviert haben. Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. zum ersten juristischen Staatsexamen: EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

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Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch deshalb nicht vor, weil die beanstandete Voraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 272/15 –, Rn. 37 - 40, juris).

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Denn das Bestehen eines zweiten Staatsexamens ist die althergebrachte Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes (in NRW nunmehr Laufbahngruppe 2.2). Ein Volljurist verfügt im Vergleich zu einem einfachen Juristen über ein viel breiteres Verwendungsspektrum. So sehen auch beispielsweise mehrere Verfahrensordnungen und Rechtsvorschriften vor, dass Behörden sich vor Gericht nur durch Personen mit Befähigung zum Richteramt, also Volljuristen, vertreten lassen können bzw. bestimmte Maßnahmen nur durch den Behördenleiter bzw. Personen mit Befähigung zum Richteramt vorgenommen werden können.

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Demnach kann letztlich offen bleiben, ob der in E (O ) geborene Kläger, der auch die d Staatsbürgerschaft besitzt, die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht, in De studiert und promoviert hat und ausweislich seines Lebenslaufes fast 20 Jahre in De verbracht hat, überhaupt einer anderen Ethnie angehört.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

40

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.