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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 4090/22·06.09.2022

Klage auf Beschäftigung als Schichtleiter abgewiesen: keine Anspruchsgrundlage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zuweisung der Stelle „Schichtleiter“. Strittig ist, ob ihm aus bisherigen Tätigkeiten ein Anspruch auf diese Stelle zusteht. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die bei der Beklagten eingesetzte Bezeichnung „Schichtleiter" andere, erweiterte Aufgaben und eine höhere Zulage umfasst und damit eine Beförderung darstellen würde. Ein Anspruch auf Vertragsänderung besteht nicht.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung als Schichtleiter abgewiesen; kein Anspruch ohne Vertragsänderung bei anders ausgestalteter Stelle

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist auf die arbeitsvertraglich vereinbarte und zugewiesene Tätigkeit begrenzt; allein die frühere Stellenbezeichnung bei einem anderen Arbeitgeber begründet keinen Anspruch auf Übernahme einer anders ausgestalteten Stelle.

2

Identische oder vergleichbare Tätigkeiten können in verschiedenen Unternehmen unterschiedliche Bezeichnungen tragen und umgekehrt kann dieselbe Stellenbezeichnung unterschiedliche Aufgaben und Verantwortungsgrade kennzeichnen.

3

Die Übernahme einer beim neuen Arbeitgeber mit erweiterten Aufgaben und höherer Vergütung ausgestatteten Stelle stellt eine Beförderung dar und setzt eine Änderung des Arbeitsvertrags voraus; ein einseitiger Anspruch des Arbeitnehmers hierauf besteht nicht.

4

Ein begehrter Beschäftigungsanspruch ist zulässig, wenn er sich gegen die konkret vom Arbeitgeber benannte Stelle richtet; verlangt der Antrag hingegen unbestimmt die Festlegung konkreter Tätigkeitsinhalte, ist er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 4090/22

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 721/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Streitwert: 3.500,- Euro

Tatbestand

2

Der Kläger wurde zum 04.01.2010 von der Firma F als Luftsicherheitsassistent einstellt. Mit Schreiben vom 01.09.2011 ernannte die F den Kläger zum sog. Schichtleiter und zahlte ihm hierfür zuletzt eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.

3

Zum 01.01.2015 ist das Arbeitsverhältnis auf die K (nachfolgend: „Kö“) übergegangen. Kö beschäftigte den Kläger als sog. Terminalleiter und zahlte ihm hierfür ebenfalls eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.

4

Zum 01.07.2021 ist das Arbeitsverhältnis auf die hiesige Beklagte übergegangen.

5

Die Beklagte beschäftigt den Kläger als sog. Supervisor und zahlt ihm hierfür ebenfalls eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.

6

Bei der Beklagten gibt es im Vergleich zu F und Kö eine weitere Ebene (aufsteigend sortiert):

7

FISKötterBeklagteZulage (€/Std.)
1.LuftsicherheitsassistentLuftsicherheitsassistentLuftsicherheitsassistent
2.FachaufsichtFachaufsichtFachaufsicht
3.SchichtleiterTerminalleiterSupervisor1,50
4.Schichtleiter3,00
5.StationsleitungStationsleitungStationsleitung
8

Soweit beide Terminals für den Flugverkehr geöffnet waren, wurde durchgehend je Terminal ein Schichtleiter (bei F) bzw. ein Terminalleiter (bei Kö) eingesetzt.

9

Mit seiner Klage begehrt der Kläger seine Beschäftigung als Schichtleiter. Früher bei F sei er auch Schichtleiter gewesen. Der Supervisor sei quasi der Assistent des Schichtleiters. Die Tätigkeiten seien zwar in etwa gleich, aber der Supervisor trage weniger Verantwortung wenn der Schichtleiter anwesend sei.

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Der Kläger beantragt:

11

              Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Schichtleiter zu beschäftigen.

12

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Tätigkeit des Schichtleiters sei im Betrieb aufgrund der Anforderungen der Bundespolizei im Rahmen der Ausschreibung neu eingeführt wurden. Der Schichtleiter bei ihr sei nicht identisch mit dem Schichtleiter bei F. Die Funktion des Schichtleiters bei F bzw. Terminalleiters bei Kö entspreche bei ihr der Funktion des Supervisors. Der Schichtleiter bei ihr habe mehr Aufgaben vor allem im Personalbereich (z.B. Konfliktgespräche, Beurteilungsgespräche, Fürsorgegespräche, Krankenrückkehrer Gespräche, jährliches Entwicklungsgespräch und Abmahnungsgespräche) und erhalte dafür auch eine höhere Zulage. Er sei der unmittelbare Ansprechpartner für die Bundespolizei und nehme an entsprechenden Meetings teil.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

I.

19

1.              Die Kammer versteht das Begehren des Klägers dahingehend, dass er auf der von der Beklagten als „Schichtleiter“ bezeichneten Stelle beschäftigt werden möchte und es ihm nicht um konkrete Tätigkeitsinhalte geht. In diesem Verständnis ist die Klage zulässig.

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Würde es ihm hingegen um konkrete Tätigkeitsinhalte gehen, wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und damit unzulässig.

21

2.              Entsprechend dieses Verständnisses ist die Klage jedoch unbegründet.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung auf der Stelle des „Schichtleiters“ im Betrieb der Beklagten.

23

Der Beschäftigungsanspruch ist auf die arbeitsvertraglich vereinbarte und in diesem Rahmen zugewiesene Tätigkeit begrenzt. Bei F war der Kläger als Schichtleiter eingesetzt, bei Kö als Terminalleiter. Diese Tätigkeiten waren unstreitig vergleichbar, was bereits zeigt, dass es für die gleiche Funktion in verschiedenen Unternehmen unterschiedliche Bezeichnungen gibt. Umgekehrt kann die gleiche Bezeichnung in verschiedenen Unternehmen zu unterschiedlichen Stellen gehören.

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Zuletzt war der Kläger mit der Bezeichnung Terminalleiter bei Kö tätig. Diese Bezeichnung entspricht bei der Beklagten der Bezeichnung Supervisor. Denn die Tätigkeiten eines Supervisors bei der Beklagten sind mit denen eines Terminalleiters bei Kö vergleichbar. Die Vergütung ist identisch. Soweit der Kläger angibt, dass er weniger Verantwortung trage, wenn ein Schichtleiter anwesend ist, mag dies sein. Dies liegt aber daran, dass es eine neue Führungsebene unterhalb der Stationsleitung gibt, die die Beklagte „Schichtleiter“ genannt hat. In Hinblick auf den Umstand, dass es bei dem vor-vormaligen Betriebsinhaber bereits eine solche Bezeichnung gegeben hatte, ist die Benennung etwas unglücklich. Hätte die Beklagte beispielsweise die Position stattdessen „Chef vom Dienst“ genannt, wäre vermutlich keine Verwirrung aufgekommen.

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Dass der Schichtleiter bei der Beklagten nicht mit dem Terminalleiter bei Kö identisch ist, zeigt sich bereits an der doppelt so hohen Zulage und dem erweiterten Aufgabengebiet. Ein Einsatz als Schichtleiter bei der Beklagten würde sich für einen ehemaligen Terminalleiter als Beförderung darstellen und eine Änderung des Arbeitsvertrages voraussetzen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat.

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II.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

28

Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.