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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 3785/11·24.04.2012

Klage auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld wegen Fristversäumnis abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, langjährig beschäftigt, wurde fristlos gekündigt und seine Kündigungsschutzklage abgewiesen. Er hatte Anspruch auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld geltend gemacht. Das ArbG wies die Klage ab, weil tarifliche Ausschlussfristen versäumt wurden und wegen des vorsätzlichen Verschuldens der fristlosen Entlassung gemäß Tarifregelung Ansprüche entfielen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen greift, wenn der Arbeitnehmer die tarifvertraglich bestimmte kurze Klagefrist nicht einhält.

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Ansprüche, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sind bei wirksamer fristloser Kündigung mit dem Zeitpunkt der Kündigung fällig, nicht mit einer späteren gerichtlichen Feststellung.

3

Ein tariflicher Ausschluss von Urlaubsgeld und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen kann auch dann eingreifen, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vorsätzliches Fehlverhalten (z. B. schwere Beleidigungen) schuldhaft herbeiführt.

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Tarifliche Ausschlussfristen sind nicht per se verfassungswidrig; sie sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, sofern der Anspruchsberechtigte nicht substantiiert darlegt, dass unzumutbare Hinderungsgründe (z. B. untragbares Kostenrisiko) die Rechtsverfolgung verhindert hätten.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 GKG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ZPO§ 3 ff. ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 6.284,45 Euro

Tatbestand

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Der Kläger war seit dem 21.10.1996 bei der Beklagten als Lagermeister beschäftigt, wobei er seit dem 04.09.2009 arbeitsunfähig erkrankt war.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW Anwendung. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Fälligkeit des Urlaubsgeldes zum 30.06. vereinbart.

4

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 17.01.2011 wegen massiver Beleidigungen seiner Vorgesetzten zum 17.01.2011 fristlos. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 21.04.2011 (Az. 10 Ca 716/11) abgewiesen.

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Mit der am 17.05.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr mit dem Antrag zu 1) Urlaubsabgeltung für 45,5 Tage und mit dem Antrag zu 2) tarifliches Urlaubsgeld für die Jahre 2009 und 2010. Wegen seiner Berechnungsweise wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

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Er ist der Ansicht, dass die einmonatige tarifliche Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 15 Nr. 3 und 4 MTV mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne. Die Beendigung sei erst mit der gerichtlichen Feststellung vom 21.04.2011 eingetreten. Das Urlaubsgeld sei erst mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch fällig. Zudem seien zweistufige Ausschlussfristen grundsätzlich unwirksam.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, 5.480,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, 804,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie hält die Ansprüche für verfallen. Jedenfalls sei aufgrund der vom Kläger vorsätzlich verschuldeten fristlosen Entlassung entsprechend der tarifvertraglichen Vorschriften der Urlaubsgeldanspruch entfallen und der Urlaubsanspruch auf das gesetzliche Maß zu reduzieren. Zudem habe sich der Kläger verrechnet, ein Abgeltungsanspruch hätte allein für 24,7 Tage bestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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1.              Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach § 15 Nr. 4 MTV ausgeschlossen, da der Kläger die einmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 15 Nr. 3 MTV nicht eingehalten hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch war am 17.01.2011 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch das Urteil vom 21.04.2011 beendet, sondern durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.01.2011.

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Dementsprechend hätte der Kläger spätestens bis zum 17.02.2011 Klage erheben müssen. Seine Klage ist aber erst am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen.

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2.              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 804,43 Euro brutto. Dabei kann offen bleiben, ob das Urlaubsgeld jeweils am 30.06. eines Jahres oder erst mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch fällig geworden ist.

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Geht am von einer Fälligkeit jeweils zum 30.06. aus, wäre der Anspruch gemäß § 15 Nr. 2 und 4 MTV erloschen, da der Kläger die zweite Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht eingehalten hat. Eine gerichtliche Geltendmachung für den Anspruch auf das Urlaubsgeld 2010 hätte bis zum 31.12.2010 erfolgen müssen.

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Geht man von einer Fälligkeit zusammen mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch aus, würde für ihn auch die tarifliche Ausschlussfrist des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten. Dementsprechend wäre er ebenfalls verfallen.

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3.              Zudem sind gemäß § 8 Nr. 7g) MTV der Urlaubsgeldanspruch und der tarifvertragliche Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch  hinausgeht, erloschen. Denn der Kläger hat durch die massiven Beleidigungen seiner Vorgesetzten seine fristlose Entlassung vorsätzlich verschuldet. § 8 Nr. 7g) MTV umfasst auch Ansprüche, die zwar in der Vergangenheit entstanden sind, aber erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.

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4.              Die tariflichen Ausschlussfristen sind auch unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 01.12.2010 (Az. 1 BvR 1682/07) und des Gebots des effektiven Rechtsschutzes wirksam.

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Denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger aufgrund eines unzumutbaren Kostenrisikos von der gerichtlichen Geltendmachung hat abhalten lassen. Für den Kläger scheinen finanzielle Aspekte keine Rolle gespielt zu haben, da er trotz seiner Langzeiterkrankung im Kündigungsschutzverfahren einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat. Zudem genießt er kostenlosen Rechtsschutz über seine Gewerkschaft, die gerichtsbekannt auch in anderen Kündigungsschutzverfahren Urlaubsabgeltung und Annahmeverzugslohn für ihre Mitglieder einklagt.

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Es war dem Kläger zumutbar, im Kündigungsschutzverfahren zumindest einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung zu stellen, zumal dieser streitwertmäßig erst bei einer Entscheidung über ihn zu berücksichtigen wäre (§ 45 Abs. 1 GKG).

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Die Urlaubsabgeltungsansprüche sind grds. auch der Höhe nach deutlich niedriger als die während eines Kündigungsschutzprozesses auflaufenden Annahmeverzugslohnansprüche, die in dem Rechtsstreit geltend gemacht wurden, der der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zugrunde lag.

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Zudem wäre eine Geltendmachung in einem Rechtsstreit aufgrund der degressiven Gebührentabelle deutlich günstiger gewesen, als mehrere Rechtsstreite zu führen.

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Die Gerichtskosten im Kündigungsschutzverfahren (Streitwert: 10.400,- Euro) haben 438,- Euro betragen und hätten –bei einer zusätzlichen Entscheidung über die hier gestellten Zahlungsanträge– unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von 16.684,45 Euro insgesamt nur 530,- Euro betragen.

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Bei einem teilweisen Obsiegen mit seinen Zahlungsanträgen wäre aufgrund der Kostenquotelung der Rechtsstreit für den Kläger sogar deutlich günstiger gewesen als ohne die Zahlungsanträge.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.              Rechtsanwälte,

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2.              Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie               Zusammenschlüsse               solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere               Verbände oder               Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und               deren Mitglieder,

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3.              juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer               der in               Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische               Person               ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser               Organisation und               ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder               Zusammenschlüsse mit vergleichbarer               Ausrichtung und deren Mitglieder               entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn               die Organisation für               die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.