Klage auf Vergütungsnachzahlung wegen Corona-Tarifverträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Flugzeugführer mit Auslandseinsatz, verlangt Nachzahlung für September 2020 bis März 2022 und rügt die Anwendung der Corona-Tarifverträge. Das Gericht entscheidet, dass die Vergütung nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag in der aktuellen Fassung zu bemessen ist. Die Parteien hatten die jeweils geltende Fassung vereinbart, der Kläger konnte keinen höheren tariflichen Anspruch darlegen. Daher ist die Klage unbegründet.
Ausgang: Klage auf Vergütungsnachzahlung wegen Anwendung der Corona-Tarifverträge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung von Arbeitnehmern richtet sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag 'in der jeweils gültigen Fassung' bindet an die jeweils aktuelle Fassung und nicht an eine statische frühere Fassung.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die anwendbare Tariffassungsvariante einen über die gezahlte Vergütung hinausgehenden Anspruch begründet.
Sind tarifliche Änderungstarifverträge wirksam anwendbar, schließen sie zusätzliche Vergütungsansprüche aus, wenn der Anspruchsteller das Vorliegen einer anderweitigen tariflichen Anspruchsgrundlage nicht hinreichend darlegt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3571/22
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 775/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 60.983,89 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche während der Coronakrise.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt und verdient mehr als 21.000,- Euro netto pro Monat. Er wird seit dem Jahr 2019 im Flugbetrieb des S beschäftigt.
Über den Einsatz wurden zwischen den Parteien Arbeitnehmerüberlassungs- und Auslandsarbeitsverträge geschlossen, auf die Bezug genommen wird.
Im Auslandsarbeitsvertrag vom 25.05.2021 heißt es auszugsweise wie folgt:
[…]
[…]
[…]
Der Arbeitgeberverband L und die V., die auch die Tarifvertragsparteien des Vergütungstarifvertrages C sind, schlossen am 25.09.2020 den Tarifvertrag Corona-Krise 1 und am 30.12.2020 den Tarifvertrag Corona-Krise 2, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Die Tarifverträge ändern u.a. den Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal.
Im TV Corona Krise 1 heißt es auszugsweise:
§ 3 Anpassung Vergütungstarifvertrag Nr. 11
Die Tarifparteien vereinbaren folgende Änderungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D vom 09.10.2017 (VTV Nr. 11) in den unten genannten Zeiträumen:
(1) […]
(2) Daneben erbringen diejenigen Cockpitmitarbeiter, die sich während eines Kalendermonats nicht in Kurzarbeit befinden, in Abhängigkeit von ihrer individuellen Flugstundenleistung einen Einsparbeitrag gemäß der nachfolgenden Systematik: In Abweichung von den jeweiligen Regelungen des VTV Nr. 11 reduziert sich im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 der Teil des monatlichen individuellen Arbeitsentgelts, bestehend aus den Vergütungsbestandteilen Grundvergütung gemäß § 5 VTV Nr. 11 und Zulagen gemäß § 7 VTV Nr. 11, § 8 VTV Nr. 11, § 9 VTV Nr. 11, § 11 Abs. (3) VTV Nr. 11, § 11 Abs. (6) VTV Nr. 11 oder § 12 Abs. (4) VTV Nr. 11 für Cockpitmitarbeiter gemäß § 3 Abs. (1) VTV Nr. 11, sowie der Teil der individuellen Monatsvergütung, bestehend aus den Vergütungsbestandteilen Grundvergütung gemäß § 13 VTV Nr. 11 und Zulagen gemäß § 14 VTV Nr. 11 für Cockpitmitarbeiter gemäß § 3 Abs. (2) VTV Nr. 11, je Flugstunde, die weniger als 74,5h pro Kalendermonat geleistet wird, um 1/74,5tel.
Sofern im zuvor genannten Zeitraum die tatsächlich vom jeweiligen Cockpitmitarbeiter in einem Kalendermonat geleisteten Flugstunden weniger als 63 Flugstunden betragen, erhält der Cockpitmitarbeiter dennoch 63/74,5tel der zuvor genannten Vergütungsbestandteile.
Die vorgenannten Regelungen gelten für Cockpitmitarbeiter, die sich in Teilzeit befinden, pro rata temporis.
Die tarifvertragliche Mehrflugstundenauslösegrenze gemäß § 9 MTV Nr. 5c verbleibt unverändert bei 74,5 Flugstunden.
In den Monaten September 2020 bis März 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine geringere Vergütung aus als zuvor.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Vergütungszahlung für die o.g. Monate. Er ist der Ansicht, dass die Corona-Tarifverträge auf ihn keine Anwendung finden würden, da er im Ausland eingesetzt sei. Im Übrigen habe er sich nicht in Kurzarbeit befunden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.983,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.09.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.10.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.11.2020, aus 3.103,36 € brutto seit dem 28.12.2020, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.04.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.05.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.06.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.07.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.08.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.09.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.10.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.11.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.12.2021, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.01.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.02.2022, aus 3.238,03 € brutto seit dem 28.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Corona-Tarifverträge für anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 60.983,89 € brutto für die Monate September 2020 bis März 2022. Denn hierfür fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.
Denn die Vergütung des Klägers richtet sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal.
Dies war in den o.g. Monaten der Vergütungstarifvertrag Nr. 11 für das Cockpitpersonal der D vom 09.10.2017 in der gültigen Fassung der Änderungstarifverträge Corona-Krise 1 und Corona-Krise 2.
Der „ursprüngliche“ Vergütungstarifvertrag galt demnach in den o.g. Monaten überhaupt nicht. Die Parteien haben auch ausdrücklich die Geltung des Vergütungstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung vereinbart und nicht etwa statisch auf eine bestimmte Fassung verwiesen.
Dass der in den o.g. Monaten gültige Vergütungstarifvertrag die geltend gemachte weitere Vergütung vorsieht, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargelegt.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.