Klage auf Anwesenheitsprämie in Passivphase der Altersteilzeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung einer auf Vollzeit bezogenen Anwesenheitsprämie während der Passivphase seiner Altersteilzeit. Das Gericht hält die Klage für unschlüssig und weist sie ab, weil die Anwesenheitsprämie als Bestandteil des maßgeblichen Monatsentgelts in die nach §§ 4, 5 ATZ‑V zu berechnende Altersteilzeitvergütung einfließt. Die korrekte Vergütungsberechnung konnte mangels Angaben nicht ermittelt werden.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Anwesenheitsprämie in der Passivphase abgewiesen; Klage als unschlüssig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die geschuldete Altersteilzeitvergütung bemisst sich nach den Regelungen des Altersteilzeitvertrags (insb. §§ 4, 5 ATZ‑V); das bisherige Monatsentgelt einschließlich regelmäßiger Prämien ist Berechnungsfaktor.
Eine vertraglich gezahlte Anwesenheitsprämie ist nicht neben der Altersteilzeitvergütung geschuldet, wenn sie in die Berechnungsgrundlage der Altersteilzeitvergütung einbezogen worden ist.
Bei reduzierter Arbeitszeit ist eine auf Vollzeit bezogene Prämie anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang in die Entgeltberechnung einzustellen und die sich ergebende Altersteilzeitvergütung über die gesamte Altersteilzeit zu verstetigen.
Fehlen entscheidende Angaben zur Berechnung der Altersteilzeitvergütung, rechtfertigt dies die Feststellung der Unschlüssigkeit der Klage und verhindert eine Zahlungsfeststellung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3385/21
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 634/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 3.125,- Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Anwesenheitsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit.
Der Kläger ist langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag (ATZ-V) auf Basis eines mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten bestehenden Altersteilzeit-Tarifvertrages.
Der Altersteilzeitvertrag sieht eine Aktivphase vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 und eine Passivphase vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 vor. Durch diese Verteilung erfolgt für die Dauer des Vertrages eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 50 % der Vollarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 ATZ-V).
Hinsichtlich der Vergütung während der Altersteilzeit wurde Folgendes vereinbart:
Auf Basis eines Interessenausgleichs zahlte die Beklagte dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses eine Anwesenheitsprämie i.H.v. 625 Euro brutto pro Monat auf Vollzeitbasis.
Während der Aktivphase der Altersteilzeit zahlte die Beklagte dem Kläger diese Anwesenheitsprämie auf Vollzeitbasis weiter. Mit Beginn der Passivphase stellte sie die Zahlung vollständig ein.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch während der Passivphase einen Anspruch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie i.H.v. 625 Euro brutto monatlich auf Vollzeitbasis habe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger während der Passivphase kein Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist unschlüssig.
Wie der Kläger in seiner Klageschrift selbst zutreffend ausführt, hat er während der Altersteilzeit nur einen Anspruch auf Zahlung einer Altersteilzeitvergütung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ATZ-V.
Das bisherige Monatsentgelt, wozu nach dem klaren Wortlaut auch Anwesenheitsprämien gehören, ist nur ein Berechnungsfaktor der geschuldeten Altersteilzeitvergütung. Die geschuldete Altersteilzeitvergütung ist somit das Ergebnis der Berechnungen nach den §§ 4,5 ATZ-V. Neben dieser Altersteilzeitvergütung sind ausweislich des ATZ-V keine weiteren Zahlungen geschuldet. Dies gilt insbesondere für die Anwesenheitsprämie. Diese ist nicht neben der Altersteilzeitvergütung geschuldet, sondern sie ist in ihr aufgegangen.
Im Übrigen hat der Kläger offenbar übersehen, dass die Anwesenheitsprämie von 625 Euro brutto auf einem Vollzeitarbeitsverhältnis beruht, er jedoch während seiner Altersteilzeit nur in Teilzeit, hier in 50 % Teilzeit, angestellt ist.
Entsprechend der umfangreichen Erörterungen im Gütetermin und im Kammertermin hat die Beklagte die Altersteilzeitvergütung jedoch falsch berechnet.
Sie hätte, wie oben dargelegt, die Anwesenheitsprämie entsprechend der reduzierten Arbeitszeit, also mit 312,50 Euro brutto, in das Monatsentgelt einbeziehen müssen und die sich ergebende Altersteilzeitvergütung verstetigt während der gesamten Altersteilzeit auszahlen müssen. Stattdessen hat sie fehlerhaft die Anwesenheitsprämie entsprechend des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs, also 100 % während der Aktivphase und 0 % während der Passivphase, gesondert ausgezahlt. Dementsprechend hat sie an den Kläger während der Aktivphase zu viel Entgelt ausgezahlt, während sie in der Passivphase zu wenig auszahlt.
Die Höhe der zutreffenden Altersteilzeitvergütung konnte die Kammer nicht ermitteln, da hierzu die entscheidenden Angaben zu den Berechnungsfaktoren fehlen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.