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Arbeitsgericht Köln·2 Ca 12314/01·27.06.2002

Rückzahlung von Arbeitgeberanteilen aus Vermögensbildungsplan bei Eigenkündigung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangte nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Rückzahlung von Zuschüssen aus einem Vermögensbildungsplan nach § 8 Abs. 2 einer Betriebsvereinbarung. Streitig war, ob die fünfjährige Bindungsfrist und die Rückzahlungsklausel wirksam sind oder die berufliche Mobilität unzumutbar beschränken. Das Arbeitsgericht bejahte einen Rückzahlungsanspruch aus Betriebsvereinbarung i.V.m. § 77 Abs. 4 BetrVG. Die Regelung halte der Billigkeitskontrolle stand; die Grundsätze zu Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen seien wegen des langfristigen Absicherungszwecks nicht einschlägig und die Wertungen des BetrAVG sprächen für die Zumutbarkeit der Fünfjahresbindung.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Arbeitgeberanteile aus dem Vermögensbildungsplan in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückzahlungsklauseln in Betriebsvereinbarungen unterliegen einer Billigkeitskontrolle am Maßstab von Treu und Glauben sowie dem Verbot unzumutbarer Einschränkungen der Kündigungsfreiheit und der Berufsfreiheit.

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Die in der Rechtsprechung entwickelten Bindungsgrenzen für Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen sind auf arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur längerfristigen Vermögensbildung nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Bei langfristig angelegten vermögensbildenden Leistungen kann eine Bindungsdauer von bis zu fünf Jahren im Rahmen der Billigkeitskontrolle zumutbar sein, wenn ein sachlich begründetes Arbeitgeberinteresse an einer Mindestanlagedauer besteht.

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Wird die Teilnahme an einem vermögensbildenden Plan vor Ablauf der Festlegungsfrist aufgrund Eigenkündigung beendet und sieht die Betriebsvereinbarung die Rückzahlung der Arbeitgebergesamtleistung vor, kann der Arbeitgeber die gezahlten Beiträge zurückverlangen.

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Beruft sich der Arbeitnehmer auf Unzumutbarkeit der Rückzahlung im Einzelfall, hat er die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 624 BGB§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 1b BetrAVG§ 1 BetrAVG§ 322 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.550,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 13.10.2001 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Der Streitwert wird auf 9.550,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von arbeitgeberseitigen Leistungen, die im Rahmen der Vermögensbildung erbracht worden sind.

2

Der Beklagte war seit dem 01.05.1995 bei der Klägerin als Diplom-Ingenieur zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 8.500,- DM beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 nahm er an dem bei der Klägerin bestehenden Vermögensbildungsplan teil. § 8 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung über den Vermögensbildungsplan von Dezember 1998 besagt:

3

„Wird die Teilnahme am Vermögensbildungsplan vor Ablauf der fünfjährigen Festlegungsfrist infolge

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1.              einer Beendigungserklärung durch den Mitarbeiter,

5

2.              einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter oder die …,

6

3.              eines Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

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beendet, hat der Mitarbeiter die von der … gezahlte Gesamtleistung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zurückzuerstatten.“

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Die monatlichen Arbeitgeberanteile der Klägerin im Rahmen des Vermögensbildungsplans betrugen hinsichtlich des Beklagten in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 30.08. 2000 insgesamt 18.680,- DM. Zum 30.09.2000 kündigte der Beklagte fristgerecht das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin rechnete das Monatsgehalt des Beklagten für September 2000 in Höhe von 8.500,- DM nebst einem Reisekostenerstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 18.304,40,- DM ab und zog hiervon einen Betrag in Höhe von 18.680,- DM ab. Auf die sodann vom Beklagten beim Arbeitsgericht Köln erhobene Zahlungsklage wurde die Klägerin durch – rechtskräftiges – Urteil vom 29.05.2001 (Az.: 16 Ca 882/01) verurteilt, an den Beklagten 18.680,- DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an den Beklagten versehentlich netto.

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Mit der vorliegenden, am 11.12.2001 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage vom 10.12.2001 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.680,- DM nebst Zinsen in Anspruch.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelung in § 8 Abs. 2 des Vermögensbildungsplans sei wirksam. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung in § 624 BGB, wonach eine fünfjährige Bindung des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig sei. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Rückzahlung von Sonderzahlungen seien hier nicht anwendbar. Vielmehr seien ihre Leistungen im Rahmen des Vermögensbildungsplans mit sonstigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu vergleichen. Die Zulässigkeit der fünfjährigen Bindungsfrist für Arbeitnehmer in § 8 Abs. 2 des Vermögensbildungsplans ergebe sich daher auch aus dem Grundgedanken des § 1 b BetrAVG.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.680,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überlei-tungs-Gesetzes seit dem 13.10.2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Regelung in § 8 des Vermögensbildungsplans sei unwirksam, da die fünfjährige Bindungsdauer die berufliche Mobilität der Arbeitnehmer übermäßig einschränke. Bei den Anlageformen des Vermögensbildungsplans handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Angesichts der strukturellen Unterschiede der Zuschußleistungen der Klägerin mit den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung könnten die Bindungsfristen des § 1 BetrAVG nicht ohne weiteres auf die Vermögensbildungsleistungen übertragen werden. Vielmehr seien die Zuschußleistungen mit einer betrieblichen Sonderzahlung vergleichbar. Maßgeben seien hier die Grundsätze der Rechtsprechung zur Rückzahlung von Sonderzuwendungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.  Die Klage ist zulässig.

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Die Geltendmachung der Forderung war der Klägerin nicht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2001 (Az.: 16 Ca 882/01) verwehrt. Denn in diesem Urteil ist – anders als vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.01.2002 (dort auf Seite – 7 – unter 5.) offenbar angenommen – über die materiellrechtliche Begründetheit bzw. Unbegründetheit eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten nicht entschieden worden. Vielmehr wurde die Aufrechnung mit der im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend gemachten Forderung ausweislich Seite – 4 – des Urteils lediglich für unzulässig erklärt, ohne daß in den sodann folgenden Ausführungen Angaben zur materiellrechtlichen Begründetheit oder Unbegründetheit dieser Forderung ersichtlich sind.

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II.  Die Klage ist in der Sache auch begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückzahlung der in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 30.08.2000 monatlich geleisteten Arbeitgeberanteile im Rahmen des Vermögensbildungsplans in Höhe eines – rechnerisch zwischen den Parteien insoweit unstreitigen – Betrages von insgesamt 18.680,- DM bzw. 9.550,93 € verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung über den Vermögensbildungsplan von Dezember 1998 (im folgenden: BV) i.V. mit § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG i.V. mit dem zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsvertrag.

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Gemäß § 8 Abs. 2 BV hat der Mitarbeiter die von der Beklagten gezahlte Gesamtleistung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung zurückzuerstatten, wenn die Teilnahme am Vermögensbildungsplan vor Ablauf der fünfjährigen Festlegungsfrist infolge eine Beendigungserklärung durch den Mitarbeiter (Nr. 1), einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter oder die Beklagte (Nr. 2) oder eines Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (Nr. 3) beendet wird.

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1.  Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BV sind hier gegeben: Die Teilnahme des Beklagten am Vermögensbildungsplan wurde vor Ablauf der fünfjährigen Festlegungsfrist infolge einer Eigenkündigung des Beklagten beendet.

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2.  Die Rückzahlungsklausel des § 8 Abs. 2 BV ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten rechtswirksam.

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a)  Als Teil einer Betriebsvereinbarung unterliegt die Regelung des § 8 Abs. 2 BV einer richterlichen Billigkeitskontrolle insoweit, als sie nicht gegen die in §§ 242, 315 BGB, § 75 BetrVG i.V. mit Art. 12 GG festgelegten Grundsätze verstoßen darf. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist es, dem Arbeitnehmer nicht den Verdienst für geleistete Arbeit zu nehmen und die Kündigungsfreiheit sowie das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht durch eine übermäßig lange Bindung in einer für den Arbeitnehmer unzumutbaren und unüberschaubaren Weise einzuschränken. Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Arbeitgeber, die mit der Rückzahlungsklausel erstrebte Bindungsdauer nur so weit zu erstrecken, als dies einem sachlich begründeten Interesse entspricht (siehe etwa LAG Hamm, Urteil vom 14.08.1998 – 10 Sa 153/98, AP Nr. 208 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw. der Rechtsprechung und des Schrifttums).

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Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur bei individualrechtlich vereinbarten Rückzahlungsklauseln. Auch Rückzahlungsklauseln, die in Betriebsvereinbarungen getroffen werden, dürfen die von der Rechtsprechung zur einzelvertraglichen Gestaltung gezogenen Grenzen nicht überschreiten. Von diesen Grenzen der Bindungswirkung kann weder durch Einzelvereinbarung noch durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden (LAG Hamm, Urteil vom 14.08.1998 – 10 Sa 153/98, AP Nr. 208 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

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b)  Dieser Überprüfung hat § 8 Abs. 2 BV standgehalten.

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Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur zeitlichen Bindungswirkung von Rückzahlungsklauseln hinsichtlich Gratifikationen, denenzufolge bei Gratifikationen bis zur Höhe eines Monatsbezugs im Auszahlungsmonat Bindungen bis zum 31.03. des Folgejahres und bei Gratifikationen in Höhe eines Monatsverdienstes und mehr Bindungen regelmäßig bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig sind (siehe etwa LAG Hamm, Urteil vom 14.08.1998 – 10 Sa 153/98, AP Nr. 208 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.) finden auf die streitbefangene Rückzahlungsklausel des § 8 Abs. 2 BV keine Anwendung. Denn die von der Klägerin im Rahmen des Vermögensbildungsplans erbrachten Leistungen sind mit der Zahlung von Gratifikationen nicht vergleichbar. Bei Gratifikationen handelt es sich regelmäßig um Sonderzuwendungen, die aufgrund von bestimmten Anlässen und/oder zu bestimmten Zeiten gewährt werden. Hiervon weichen die von der Klägerin im Rahmen des Vermögensbildungsplans erbrachten Leistungen in erheblicher Weise ab. Hier verfolgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vielmehr ein langfristiges gemeinsames Zeit, das auf die Ansparung von Vermögen zum Zwecke der erhöhten Sicherheit und größeren Unabhängigkeit der Mitarbeiter bei den unvorhersehbaren Entwicklungen im Leben und im Alter (vgl. § 1 BV) gerichtet ist. Dementsprechend haben die in § 4 BV geregelten Anlageformen ausnahmslos den Charakter einer längerfristigen Absicherung des Arbeitnehmers. Auch die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 BV eingeräumte Möglichkeit der Tilgung von Darlehensraten besteht nur dann, wenn das Darlehen dem Erwerb von Grund- oder Wohnungseigentum dient (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BV). Anders als bei Gratifikationen werden die Beitragsleistungen der Klägerin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Vor Ablauf der Mindestfrist von fünf Jahren ist es dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht möglich, über diese Beträge frei zu verfügen.

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Angesichts des Näheverhältnisses der Bestimmungen der BV zu den gesetzlichen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung sind die den Vorschriften über die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung zugrundeliegenden Wertungen auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit der streitbefangenen Rückzahlungsklausel des § 8 Abs. 2 BV maßgebend: Sinn und Zweck der Teilnahme am Vermögensbildungsplan der Klägerin ist nach der bereits eben erwähnten Vorschrift des § 1 BV – ebenso wie bei der betrieblichen Altersversorgung – die langfristige Absicherung des Arbeitnehmers. Ferner entsprechen die in § 4 Abs. 1 BV erwähnten Anlageformen den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrAVG genannten. Die der Vorschrift des § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zugrundeliegende Wertung – Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nach fünfjährigem Bestehen der Versorgungszusage – ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der Billigkeitskontrolle der Rückzahlungsklausel des § 8 Abs. 2 BV zu beachten. Der Regelung des § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG läßt sich die – auf § 8 Abs. 2 BV zumindest sinngemäß übertragbare – Wertung ableiten, daß im Falle einer dauerhaft angelegten Versorgungszusage eine Bindung von bis zu fünf Jahren für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Die Klägerin hat auch ein sachlich berechtigtes Interesse an einer solchen Bindungswirkung. Das Ziel einer Absicherung der Arbeitnehmer kann nur erreicht werden, wenn die Anlage von einer bestimmten Mindestdauer ist. Dem trägt die Betriebsvereinbarung mit einer mindestens fünfjährigen Festanlage (vgl. § 6 Abs. 3 BV) Rechnung. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und damit zugleich auch die Teilnahme am Vermögensbildungsplan durch Eigenkündigung vorzeitig, so ist es ihm in aller Regel zuzumuten, die vor Erreichung einer dauerhaften Absicherung geleisteten Beiträge des Arbeitgebers an diesen zurückzuzahlen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, daß der Beklagte die Beiträge der Klägerin nicht zur freien Verfügung erhielt. Nicht rückgängig zu machende Dispositionen des Arbeitnehmers sind damit – anders als bei bereits an den Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Gratifikationen – weitgehend ausgeschlossen.

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Zwar mag es durchaus Ausnahmefälle geben, in denen dem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Arbeitgeberanteilen, die zum Zwecke der privaten Vermögensbildung des Arbeitnehmers geleistet worden sind, unzumutbar ist. Konkrete tatsächliche Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen, wurden von dem – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Beklagten bislang jedoch nicht dargetan.

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Der Klage war nach alledem stattzugeben.

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III.  Die Entscheidung über die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG.