Zurückweisung der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zur Umkleidezeit als Arbeitszeit
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin focht einen Einigungsstellenspruch an, der Beginn und Ende der Arbeitszeit beim An- und Ablegen der Dienstkleidung regelt. Das Arbeitsgericht Köln wies die Anträge zurück und erklärte den Spruch formell und materiell für wirksam. Die Einigungsstelle durfte per Videokonferenz entscheiden; die Regelung fällt in das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Datenschutzbedenken und befürchtete Kontrollprobleme führen nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs.
Ausgang: Anträge der Arbeitgeberin gegen den Einigungsstellenspruch zur Dienstkleidungs-Umkleidezeit als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einigungsstelle darf im übertragenen Zuständigkeitsbereich Entscheidungen treffen, wenn die streitgegenständlichen Regelungen dem mitbestimmten Bereich nach § 87 Abs. 1 BetrVG zuzuordnen sind.
Nach § 129 Abs. 2 BetrVG kann eine Einigungsstelle per Videokonferenz verhandeln und entscheiden; der spätere Einwand hiergegen ist unzulässig, wenn die betroffene Partei zuvor der Nutzung zugestimmt hat und keine rechtzeitige Rüge erhoben wurde.
Datenschutz- oder Softwarebedenken begründen für sich genommen nicht die Nichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs; etwaige Datenschutzverstöße sind den zuständigen Aufsichtsbehörden anzuzeigen, machen den Spruch jedoch nicht unwirksam.
Vage Bedenken, dass Umkleidezeiten beliebig lange dauern könnten oder die Arbeitgeberin die Arbeitszeit nicht kontrollieren könne, führen nicht zur Unwirksamkeit einer mitbestimmten Arbeitszeitregelung; arbeitsrechtliche Maßnahmen oder organisatorische Kontrollen stehen der Arbeitgeberin offen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 7/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Geld- und Werttransport. Sie ist tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Bundesvereinigung …
Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb … gebildete Betriebsrat.
Im … Betrieb müssen die Mitarbeiter im Innendienst Dienstkleidung tragen.
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bei der Aufstellung von Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und zur vorübergehenden Verkürzung bzw. Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Innendienstes im … Betrieb führten die Beteiligten ein Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz von ….
Die Einigungsstelle führte zwei Sitzungen durch. Die erste Sitzung erfolgte als Präsenzsitzung, die zweite Sitzung wurde mit Zustimmung aller Beteiligten als Videokonferenz mit der Software WebEx am 14.05.2020 durchgeführt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, erging in der zweiten Sitzung ein Spruch, auf dessen Inhalt (Bl. 9-14 der Akte) Bezug genommen wird. Der Einigungsstellenspruch wurde der Antragstellerin am 20.05.2020 zugestellt.
Der Einigungsstellenspruch enthält in § 4 Nr. 1 Abs. 2 folgende Regelung:
„Die nachfolgend geregelten Arbeitszeiten beginnen mit dem Anlegen der Dienstkleidung im Betrieb und enden, wenn die Dienstkleidung im Betrieb abgelegt wird. Für Arbeitnehmer, die sich entscheiden, sich nicht im Betrieb umzuziehen, beginnt und endet die Arbeitszeit mit Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.“
Mit dem am 03.07.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag leitete die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie hält den Einigungsstellenspruch für unwirksam.
Denn die Einigungsstelle hätte nicht per Videokonferenz tagen und entscheiden dürfen. Zudem habe die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten, da sie eine Regelung zum An- und Ablegen von Dienstkleidung getroffen habe, die nicht dem Bereich der § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unterlegen habe. Die Regelung sei vielmehr dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zuzuordnen. Des Weiteren würde der Einigungsstellenspruch nicht nach Art und Beschaffenheit der Dienstkleidung unterscheiden und so praktisch Umkleidevorgänge in beliebiger Länge ermöglichen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle „Betriebsvereinbarung Dienstplanung Innendienst“ vom 14.05.2020 gemäß der Spruchvorlage unwirksam ist;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Regelung in § 4 Nr. 1 Abs. 2 Spruch der Einigungsstelle „Betriebsvereinbarung Dienstplanung Innendienst“ vom 14.05.2020 gemäß der Spruchvorlage unwirksam ist.
Der Betriebsrat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Einigungsstellenspruch ist formell und materiell wirksam.
a) Die Betriebsparteien konnten eine Regelung zur Arbeitszeit treffen, da der einschlägige § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik Deutschland eine Öffnungsklausel zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung enthält (§§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG).
b) Die Einigungsstelle durfte gemäß § 129 Abs. 2 BetrVG per Videokonferenz verhandeln und entscheiden. Soweit die Antragstellerin Bedenken gegen die genutzte Software WebEx hat, hätte sie diese im Vorfeld artikulieren müssen. Stattdessen hat sie der Nutzung zugestimmt. Abgesehen davon, dass dieses Verhalten treuwidrig ist, würde die Nutzung einer Software, die nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entspricht, nicht zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs führen. Genauso wenig würde ein Spruch einer Einigungsstelle, der im Rahmen einer Präsenzsitzung ergangen ist, schon deshalb unwirksam sein, weil die Sitzung illegal abgehört wurde.
Selbstverständlich steht es der Antragstellerin frei, die nach ihrer eigenen Einschätzung begangenen Datenschutzverstöße dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten mitzuteilen.
c) Die Einigungsstelle hat auch im Rahmen des Themenkomplexes entschieden, für den sie eingesetzt wurde. Die getroffenen Regelungen unterliegen dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Eine Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, enthält der Spruch nicht. Insbesondere verhält sich der Spruch nicht dazu, ob überhaupt eine Dienstkleidung zu tragen ist oder welche Beschaffenheit diese haben muss. Sie regelt insoweit nur, wann die jeweilige Arbeitszeit beginnt und endet, differenziert nach dem, wo die Dienstkleidung an- und abgelegt wird.
d) Die getroffene Regelung überschreitet auch nicht das der Einigungsstelle eingeräumte Ermessen. Denn der Spruch orientiert sich erkennbar an der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Hinblick auf Umkleidezeiten als Arbeitszeit.
e) Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, dass die Umkleidezeiten beliebig dauern könnten und sie keine Möglichkeit hätte, die Arbeitszeiten zu kontrollieren, stellt dies kein spezifisches Problem von Umkleidezeiten dar. Es gibt Mitarbeiter, die schneller arbeiten, und Mitarbeiter, die langsamer arbeiten. Wenn Mitarbeiter ihre individuelle Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfen, steht es der Antragstellerin frei, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Genauso kann sie unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung beenden und Kontrollmechanismen zur Erfassung der Arbeitszeit etablieren.