Kein tariflicher PWK-Zuschlag für Luftsicherheitsassistenten (§ 5 LuftSiG) am Flughafen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Sicherheitsunternehmen den tariflichen Zuschlag von 1,50 € je Stunde nach Nr. 2.1 LTV NRW ab Mai 2013 sowie entsprechende Nachzahlungen und Feststellung. Streitig war, ob seine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) als „Personen- und Warenkontrolle“ i.S.d. Tarifnorm gilt und ob die erforderliche Ausbildung vorliegt. Das Gericht verneinte beides: Fluggastkontrolle (Personen/Handgepäck) umfasst keine Warenkontrolle und der Kläger verfügt nicht über die Ausbildung für Warenkontrollen. Zudem ergab die Tarifauslegung (Systematik, Entstehung, Zweck), dass der Zuschlag nur für § 8-LuftSiG-Kräfte (Personal- und Warenkontrolle) gedacht ist; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung eines tariflichen Zuschlags nach Nr. 2.1 LTV NRW vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifnormen sind nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln anhand von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte auszulegen; im Zweifel ist eine sachgerechte und praktikable Auslegung vorzuziehen.
Ein tariflicher Zuschlag für „Personen- und Warenkontrolle“ an Verkehrsflughäfen setzt kumulativ voraus, dass der Arbeitnehmer sowohl in der Personenkontrolle als auch in der Warenkontrolle eingesetzt wird.
Die Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck (Fluggastkontrolle) stellt keine Warenkontrolle dar; Handgepäck ist weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im luftrechtlichen Begriffsverständnis „Ware“.
Der Anspruch auf einen Zuschlag für Warenkontrollen setzt das Vorliegen der hierfür erforderlichen, verordnungsentsprechenden Ausbildung/Qualifikation voraus; eine Ausbildung nur für die Fluggastkontrolle genügt nicht.
Ergibt die Tarifgeschichte und der tarifliche Gesamtzusammenhang, dass eine Zulage nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG (Personal- und Warenkontrolle) bestimmt ist, steht sie Beschäftigten in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG nicht zu.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7524/13
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 665/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.640,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.
Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am … im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste und deren Handgepäck kontrolliert. Zudem führt sie seit dem 1.1.2012 am … (…) eine sog. Mischkontrolle durch, bei der sowohl Passagiere als auch Personal des Flughafens und anderer Firmen überprüft werden. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 01.06.2009 als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG in Vollzeit tätig.
Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV NRW) sieht unter Nr. 2 unter anderem folgende Regelungen vor:
„2. Löhne
Die Löhne betragen in den Lohngruppen […]
B. […]
| € ab dem 1.1.2013 | € ab dem 1.5.2013 | ||
| 17 a) b) | Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 8,54 9,00 | 9,29 9,75 |
| 18 a) b) | Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 11,06 12,36 | 12,30 13,60 |
[…]
Die Löhne betragen in den Lohngruppen ab 1.1.2014 […]
B. […]
| 16. a) b) | Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 10,09 10,55 |
| 17a) b) | Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 13,40 14,70 |
[…]
2.1 […]
Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
[…]
ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €.“
Lohngruppe 17 und Nr. 2.1 LTV NRW sind allgemeinverbindlich. Die Lohngruppe 18, nach der auch der Kläger vergütet wird, ist nicht allgemeinverbindlich.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 nach dem LTV NRW. Er sei in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen tätig. Dies seien die einzigen Voraussetzungen des Tarifvertrages. Der Tarifvertrag differenziere nicht zwischen Mitarbeitern nach §§ 5, 8 oder 9 LuftSiG. Alle Mitarbeiter würden von der Beklagten auch an allen Kontrollstellen eingesetzt.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 960,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013; Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,43 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013, Zeitraum 01.05.2013 bis 31.12.2013).
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der Zuschlag nach dem LTV NRW nicht zu, da dieser nur für eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG der Personal- und Warenkontrolle gewährt werde, wofür die Mitarbeiter eine besondere Qualifikation und Ausbildung benötigten. Der Kläger übe diese Tätigkeit nicht aus und habe die erforderliche besondere Qualifikation nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Nr. 2.1 LTV NRW. Die Voraussetzungen, die der Tarifvertrag aufstellt, liegen nicht vor.
Hierzu führt das Arbeitsgericht … in seiner Entscheidung vom 04.12.2013 (2 Ca 7278/13), die einen Parallelfall betraf, aus:
„a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts […] folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 28.08.2013 –10 AZR 701/12– m.w.N.).
b) Nach dem Wortlaut der Norm müssen für den Zuschlag folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss als Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eines Verkehrsflughafens eingesetzt sein und über eine der EU-Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügen.
aa) Der Kläger ist unstreitig als Sicherheitsmitarbeiter am Verkehrsflughafen K /B eingesetzt. Der Einsatz erfolgt aber nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“, sondern als sog. Luftsicherheitsassistent im Sinne des § 5 Abs. 5 LuftSiG in der Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck. Dort werden mit der Fluggastkontrolle nur Personenkontrollen durchgeführt, aber keine Warenkontrollen.
Denn bei dem Handgepäck der Fluggäste handelt es sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts um Waren. Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Sachen, die zum Verkauf angeboten werden („Handelsgüter“). Im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts fallen hierunter auch sog. Flughafenlieferungen und sog. Bordvorräte, d.h. Gegenstände, die im Sicherheitsbereich des Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs verkauft oder verwendet werden sollen (vgl. EU-Verordnung 185/2010).
Voraussetzung für den Zuschlag ist aber die Kontrolle von Personen und Waren (kumulativ). Wäre nur eine der beiden Tätigkeiten ausreichend, hätte es „Personen- oder Warenkontrolle“ heißen müssen.
bb) Der Kläger verfügt ebenfalls nicht über die notwendige Ausbildung für die Warenkontrolle. Er verfügt lediglich über eine Ausbildung als Luftsicherheitsassistent für die Fluggastkontrolle. Luftsicherheitsassistenten müssen jedoch eine Zusatzschulung nach § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV absolvieren, um auch in der Warenkontrolle eingesetzt werden zu können.
c) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte ergibt sich zudem, dass der Zuschlag nur für Mitarbeiter gilt, die nach § 8 LuftSiG tätig werden (Lohngruppe 17 ab 01.05.2013 bzw. 16 ab dem 01.01.2014).
aa) Der Tarifvertrag basiert auf einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013, die von beiden Tarifvertragsparteien (Ver.di und BDSW) angenommen wurde. Diese Schlichtungsempfehlung sieht die PWK-Zulage ausschließlich für die Lohngruppe 17 (bzw. 16 ab dem 01.01.2014) vor. In diese Lohngruppe fallen nur die Mitarbeiter, die nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig werden und ohnehin gegenüber den Luftsicherheitsassistenten einen deutlich geringeren Stundenlohn beziehen.
Dieses Verständnis wird auch durch die von der 12. Kammer in dem Rechtsstreit 12 Ca 1673/13 eingeholte und den Parteien bekannte Tarifauskunft des BDSW bestätigt. Der Fachbereich 13 von Ver.di NRW hat in seiner Tarifinfo 06/2013 zum Tarifergebnis ebenfalls die PWK-Zulage nur im Zusammenhang mit den Mitarbeitern im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG genannt.
bb) Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche und gesetzliche Gesamtzusammenhang. Denn nach der gesetzlichen Regelung werden die Warenkontrollen an Verkehrsflughäfen ausschließlich auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des jeweiligen Flughafenbetreibers, der diese mit rein privatrechtlich tätigen Sicherheitsmitarbeitern durchführen kann (sog. „§ 8 – Kräfte“).
Fluggastkontrollen hingegen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, sondern obliegen der Bundespolizei als hoheitliche Aufgabe. Diese kann bei der Durchführung der Kontrollen geeignete Personen als Beliehene einsetzen (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent Beliehener (sog. „§ 5 – Kraft“).
Auftraggeber der Beklagten und beleihender Hoheitsträger des Klägers ist die Bundespolizei. Diese hat mit den dem Flughafenbetreiber obliegenden Warenkontrollen nichts zu tun. Hieraus ergibt sich, dass Fluggastkontrolleure keine Warenkontrollen durchführen.
cc) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch, dass es in Nr. 2.1 LTV nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern „Personal- und Warenkontrolle“ heißen muss. Hierfür spricht bereits, dass in bundesweit allen anderen zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohntarifverträgen für die zuschlagspflichtige Tätigkeit immer der Begriff „Personal- und Warenkontrolle“ gebraucht wurde. Dies macht auch Sinn, da „Personal- und Warenkontrolle“ im Luftsicherheitsrecht ein feststehender, gängiger Begriff ist. So werden die Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig sind, u.a. in folgende Tätigkeitsbereiche unterteilt:
- Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen. Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlagen zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 80 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV).
- Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen. Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 100 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV).
- Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen. Ihre Ausbildung dauert mindestens 140 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV).
Diese Unterteilung findet sich beispielsweise auch in Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV.
Hiervon abzugrenzen sind die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG tätigen Luftsicherheitsassistenten, die beispielsweise in Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV und in § 7 LuftSiSchulV erwähnt werden.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im nordrhein-westfälischen Lohntarifvertag durch die Verwendung des Begriffs „Personen- und Warenkontrolle“ bewusst eine Abweichung zu den übrigen tarifvertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Begrifflichkeiten geschaffen werden sollte. Vielmehr spricht sehr viel für einen redaktionellen Fehler, der durch die fehlerhafte Übersetzung der in den Tarifverhandlungen benutzen Abkürzung „PWK-Zulage“ entstanden ist.
Der Kläger führt –wie oben bereits dargelegt– keine „Personal- und Warenkontrolle“ nach § 8 LuftSiG durch, sondern die Fluggastkontrolle.
d) Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für die ausschließliche Anwendung auf Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig werden. Denn Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen verfügen von den § 8- Kräften über die längste Ausbildung. Diese kommt im Umfang und inhaltlich der Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten nahe. Die Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen führen zudem Tätigkeiten aus, die mit denen der Luftsicherheitsassistenten in der Fluggastkontrolle vergleichbar sind. Jedoch erhalten die § 8-Kräfte einen um 3,85 Euro niedrigeren Stundenlohn als die § 5-Kräfte (9,75 Euro vs. 13,60 Euro). Sinn und Zweck der Zulage ist es, diese deutliche Schlechterstellung der § 8-Kräfte trotz vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit abzumildern.
Nach dem klägerischen Verständnis würde jedoch jeder nach § 5 LuftSiG tätige Mitarbeiter neben dem hohen Stundenlohn der Lohngruppe 18 automatisch noch die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 Euro erhalten. Denn alle Luftsicherheitsassistenten führen Personenkontrollen in Form von Fluggastkontrollen durch.
Sinn eines Zuschlages ist es aber, eine besondere Mehrleistung oder einen besonderen Aufwand abzugelten, die bzw. der nicht bereits von der Eingruppierung umfasst ist (z.B. Überstundenzuschlag, Nacht- und Feiertagszuschlag, Erschwerniszuschlag für einzelne Tätigkeiten). Ein Zuschlag für die Erbringung der normalen Tätigkeit, die bereits für eine höhere tarifliche Eingruppierung sorgt, macht keinen Sinn.“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Sofern die Kammer in der Vergangenheit die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. 19 Ca 9512/12), hält sie daran nicht mehr fest. Auch der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG tätig, so dass ihm der Zuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nicht zusteht. Folglich ist auch dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf 8.640,- € festgesetzt. Die Kammer hat den 36-fachen monatlichen Zuschlagsbetrag zugrunde gelegt (160 Std. x 1,50 Euro/Std. x 36).