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Arbeitsgericht Köln·19 Ca 6838/21·27.09.2022

Verzögerungsgebühr wegen verspäteter Vorlage einer Vereinbarung auferlegt

VerfahrensrechtArbeitsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Köln auferlegt der Beklagten eine Verzögerungsgebühr mit Gebührensatz 1,0. Die Beklagte erwähnte eine Aufhebungs-/Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung nicht rechtzeitig und legte den unterzeichneten Vertrag erst kurz vor einem erneuten Kammertermin vor. Das Gericht sah hierin ein Verschulden, das neue Termine und eine Verfahrensverzögerung nötig machte, und stützte die Entscheidung auf § 38 S.1 GKG.

Ausgang: Der Antrag auf Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gegen die Beklagte wurde stattgegeben; Gebührensatz 1,0.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verzögerungsgebühr nach § 38 S.1 GKG kann das Gericht von Amts wegen auferlegen, wenn durch Verschulden einer Partei die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich wird oder das Verfahren durch nachträgliches Vorbringen verzögert worden ist.

2

Die unterlassene oder verspätete Nennung bzw. Vorlage für den Rechtsstreit maßgeblicher Vereinbarungen in Schriftsätzen, die früher vorgebracht werden konnten, begründet regelmäßig das der Verzögerung zurechenbare Verschulden der Partei.

3

Wird eine konkrete, unterzeichnete Vereinbarung erst kurz vor einem erneuten Termin vorgelegt, kann dies die Anberaumung eines neuen Termins rechtfertigen, weil ohne Vorlage des Dokuments die rechtliche Lage nicht abschließend beurteilt und deshalb keine Hinweispflicht des Gerichts ausgelöst ist.

4

Bei Vorliegen des schuldhaften Verzugs ist die Festsetzung einer besonderen Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 sachgerecht.

Relevante Normen
§ 335 ZPO§ 38 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 6838/21

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 252/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagten wird eine Verzögerungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegt.

Gründe

2

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen gemäß § 38 S. 1 GKG eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen.

3

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagten ist bereits im Gütetermin am 21.01.2022 aufgegeben worden, auf die Klageschrift abschließend zu erwidern und ggf. Beweis anzutreten bis einschl. 04.03.2022. In der Klageerwiderung vom 02.03.2022 hat die Beklagte die von ihr zuletzt eingewandte Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung jedoch nicht einmal erwähnt. Erst nachdem die Klägerseite diese Vereinbarung in einem ihrer Schriftsätze erwähnte, hat die Beklagte sich hierauf erstmals im Kammertermin vom 27.05.2022 berufen. Bereits hierdurch wurde die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich. Sodann hat die Beklagte die konkrete Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung jedoch erst vier Tage vor dem nächsten Kammertermin am 02.09.2022 mit Schriftsatz vom 29.08.2022 vorgelegt. Dass die Parteien bis dahin bereits über die Auswirkungen einer solchen Vereinbarung gestritten hatten, war bis dahin unerheblich, weil die konkret von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung nicht vorlag und das Gericht somit aufgrund der unveränderten Rechtslage nicht gehalten war, rechtliche Hinweise – wie nunmehr im letzten Kammertermin geschehen – zu erteilen. Hierdurch wurde die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich und der Rechtsstreit hat sich erneut verzögert.