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Arbeitsgericht Köln·19 Ca 5562/22·23.03.2023

Herausgabe von Social-Media-Zugangsdaten und Domainübertragung nach Arbeitsende

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde im Rahmen einer Widerklage über die Herausgabe von Zugangsdaten zu Facebook-, Instagram- und YouTube-Accounts sowie die Übertragung einer Internetdomain nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht bejahte einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 242 BGB) unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer Kenntnis erlangt hat. Auch eine (behauptete) Löschung der Accounts stehe dem Anspruch nicht entgegen, da eine Wiederherstellung möglich sein könne. Zudem wurde der Kläger zur Übertragung der Domain verurteilt, da diese namens und im Auftrag der Beklagten eingerichtet worden sei und eine Registrierung auf den Vater des Klägers die Herausgabepflicht nicht beseitige.

Ausgang: Widerklage auf Herausgabe der Social-Media-Zugangsdaten und Übertragung der Domain in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von Zugangsdaten zu Social-Media-Accounts des Arbeitgebers erlangt, schuldet er dem Arbeitgeber die Herausgabe dieser Daten als Auskunft (Anmeldenamen und Passwörter) aus § 242 BGB, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2

Die Pflicht zur Auskunft über Zugangsdaten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die Betreuung der Accounts zuständig war oder ob auch andere Arbeitnehmer Kenntnis von den Zugangsdaten besitzen.

3

Die Auskunftserteilung erfüllt den Anspruch nur, wenn sie bestimmt und vollständig ist; hierzu gehört die Zuordnung der jeweiligen Zugangsdaten zu dem konkreten Account sowie die Mitteilung der Anmeldenamen.

4

Eine (behauptete) vorübergehende oder dauerhafte Löschung von Social-Media-Accounts lässt den Auskunftsanspruch nicht entfallen, wenn die Zugangsdaten zur Wiederherstellung verwendet werden können.

5

Wird eine Internetdomain namens und im Auftrag eines Unternehmens auf dessen Namen eingerichtet, kann sich ein Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruch aus § 242 BGB und § 12 BGB ergeben; eine Registrierung auf einen Dritten beseitigt den Anspruch nicht, wenn der in Anspruch Genommene die Verfügungsgewalt über die Domain innehat oder die Übertragung veranlassen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 22 KUrhG§ 242 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 12 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5562/22

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 240/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Facebook Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...,“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Instagram Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

4. Der Kläger wird verurteilt, die Internetdomain „...“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der DENIC eG abzugeben.

5. Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Rubrum

1

(*)

Tatbestand

3

Die Parteien streiten zuletzt noch im Rahmen der Widerklage der Beklagten über die Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts sowie die Herausgabe einer Internetdomain.

4

Die Beklagte und Widerklägerin betreibt einen KfZ-Geschäftsbetrieb, der sich mit Fahrzeugreparaturen, dem Fahrzeugan- und verkauf, der Fahrzeugvermittlung, der Fahrzeugvermietung, der Fahrzeugeinlagerung sowie der Fahrzeugfoliierung beschäftigt. Die Beklagte wurde am 22.10.2020 vom Kläger und Frau Cl So gegründet. Der Kläger brachte zum damaligen Zeitpunkt seinen bereits bestehenden Kfz-Betrieb „K N “ in die Beklagte zu einem Gesamtpreis von 33.120,66 Euro brutto ein. Hierzu existiert eine Rechnung der K N an die KF GmbH vom 22.12.2020 für „Betriebsfahrzeuge und Inventarverkauf im ganzen“, vorgelegt von der Beklagten in Kopie als Anl. B1 (Bl. 51 ff. der Akte). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Rechnung Bezug genommen.

5

Ab dem 01.01.2021 wurde der Kläger aufgrund des Geschäftsführervertrags vom 21.12.2020 (Bl. 13 - 18 der Akten) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. In § 3 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags heißt es auszugsweise:

6

„Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer zuständig für den Bereich KFZ-Werkstatt.“

7

Ab dem 01.03.2022 bis einschließlich 31.05.2022 war der Kläger auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 01.03.2022 (Bl. 8 – 12 der Akte) bei der Beklagten als Kfz-Meister beschäftigt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3000,00 Euro.

8

Mit notarieller Urkunde vom 02.03.2022 (Bl. 53-56 der Akte) wurde der Kläger zum einen als Geschäftsführer abberufen. Zum anderen schlossen der Kläger und Frau Cl So einen formellen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag. Danach verkaufte der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten an Frau Cl So zu einem Kaufpreis von 1,00 Euro.

9

Mit Schreiben vom 26.04.2022 (Bl. 19 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.05.2022.

10

Mit Schreiben vom 26.06.2022 teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:

11

„hiermit teile ich Ihnen mit, dass seit meinem Ausscheiden aus lhrem Betrieb KF GmbH, keine gebührenfreie Nutzung der Domain „kf .de" mehr besteht.

12

Aus diesem Grund biete ich Ihnen an, die Domain „kf .de" sowie dem dazugehörigen Hosting Paket, zu einem monatlichen Preis von 89,00€ zu mieten.

13

Bitte teilen Sie mir bis zum 07.08.2022 mit, ob Sie dieses Angebot annehmen möchten.

14

Sollte ich keine Rückmeldung bekommen, gehe ich davon aus das Sie kein Interesse an dieser Domain haben und ich die Domain sowie das dazugehörige Hosting Paket abschalten kann.“

15

Ebenfalls unter dem 26.06.2022 erteilte der Kläger der Beklagten eine „Abmahnung wegen Persönlichkeitsverletzung“ mit auszugsweise folgendem Inhalt:

16

„Sie betreiben die Firma KF GmbH sowie deren lnternetseite, Youtube-, lnstagram- und Facebook-Kanal.

17

„Unter diesem link www.kf , (…), sowie deren Unterseiten befinden sich mehrere Fotos, Videos sowie schriftliche Angaben zu meiner Person. Diese Fotos, Videos und Angaben sind zum Teil falsch und wurden ohne das ich mein Einverständnis dazu erklärt habe online gestellt. Sie sind daher zur Verwendung nicht berechtigt. Die Nutzung der Fotos, Videos und personenbezogenen Angaben stellt einen unzulässigen Eingriff in mein durch § 823 BGB, 22 KUrhG geschütztes Persönlichkeitsrecht dar.

18

Ich fordere Sie daher auf, die Fotos, Videos sowie Angaben zu meiner Person unverzüglich, spätestens bis zum 08.07.2022 von Ihren entsprechenden Seiten zu entfernen. Ferner fordere ich Sie auf, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 08.07.2022 unterzeichnet an mich zurückzusenden. (…)“

19

Unter dem 08.07.2022 forderte die Beklagte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben auf, die Accountdaten für Facebook, lnstagram und Youtube für sämtliche Seiten und Kanäle der KF GmbH an die Beklagte herauszugeben und die Domain kf de sowie die dazugehörige Webseite an die Beklagte zu übertragen, hilfsweise die Zugangsdaten herauszugeben, damit die Beklagte die Übertragung in Eigenregie übernehmen könne.

20

Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur für die Werkstatt angestellt gewesen, nicht für den Social-Media-Bereich. Herr Ma So habe Herrn Ce Ka am 14.01.2021 zum 01.02.2021 als Fotograf, Film- und Videoeditor angestellt. Dieser sei deshalb allein zuständig für die sozialen MedienYouTube, Instagram und Facebook gewesen und habe auch allein die komplette Website der KF GmbH erstellt und habe diese erst nach Freigabe von Herrn Ma So auf den Hosting Server hochgeladen. Alle Videos und Beitrage seien nur in enger Zusammenarbeit von Herrn Ka und Ma So erstellt und anschließend von Herrn Ka hochgeladen worden. Herr Ka habe den Betrieb sodann auf eigenen Wunsch zum 31.10.2021 verlassen und seine Tätigkeit an den Nachfolger Herrn O B übertragen. Dieser sei ab dem 02.11.2021 als Fotograf, Film- und Videoeditor zuständig gewesen für die Sozialen Medien YouTube, Instagram, Facebook sowie der Wartung und Pflege der Website. Die genannten Social-Media-Kanäle seien am 13.09.2022 von Herrn Ma So persönlich zur Löschung bei Google & Co. per Mail angemeldet worden. Kurze Zeit später seien anscheinend von Google oder der KF GmbH selbst alle Kanäle entfernt worden. Somit existierten keine Social Media Kanäle der Beklagten mehr. Im Hinblick auf den Facebook-Account sei es so, dass man sich nur mit dem privaten Account überhaupt auf einem Firmenaccount anmelden könne. Der Kläger habe hierzu seinen privaten Account genutzt. Dieser sei jedoch nach seinem Ausscheiden gehackt worden.

21

Jedenfalls seien die Passwörter zu den jeweiligen Social Media Kanälen allen genannten Mitarbeitern bekannt gewesen. Nach Ausscheiden des Klägers seien auch noch Änderungen an den Accounts von der Beklagten vorgenommen worden.

22

Im Hinblick auf die Internetdomain Kf .de sei es so, dass der Kläger nicht Inhaber dieser Domain sei. Inhaber sei aktuell sein Vater, Herr R N , wohnhaft in der G straße , A . Der Kläger habe die Internetdomain im Rahmen des Unternehmenskaufs auch nicht mit an die Beklagte übertragen. Aus der Inventarliste in der Rechnung vom 22.12.2020 ergebe sich, dass der Kläger lediglich sein gesamtes materielles Inventar an die Beklagte übertragen habe, nicht aber eine Internetdomain. Dafür spreche auch, dass die Beklagte nie Hostingkosten oder sonstige Kosten der Internetdomain getragen habe.

23

Die damaligen Passwörter hätten auf Verlangen des damaligen Geschäftsführers Herrn Ma So nach Erinnerung des Klägers alle gleich und wie folgt gelautet:

24

- Dn

25

- DnM

26

Mit Klageschrift vom 15.06.2022 hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 692,31 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.

27

Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 hat die Beklagte Widerklage gegen den Kläger erhoben, die dem Kläger am 26.08.2022 zugestellt worden ist.

28

Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Die Beklagte verfolgt ihre Widerklage weiter. Nachdem sie die Anträge mit Schriftsatz vom 22.08.2022 sprachlich im Hinblick auf die Parteibezeichnungen umgestellt hat, hat sie den Antrag zu 4., den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Domain „kf .de“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben, hilfsweise den AuthCode zur Übertragung der Domain „kf .de“ herauszugeben, mit Klageänderung vom 22.02.2023 noch einmal in der nachfolgenden Fassung abgeändert.

29

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt zuletzt noch,

31

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Zugangsdaten zum Facebook-Account der Beklagten und Widerklägerin, „K “, abrufbar unter „https://www.facebook.com/k ,“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben;

33

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Zugangsdaten zum Instagram-Account der Beklagten und Widerklägerin, „kf “, abrufbar unter „https://www.instagram.com/kf /“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben;

35

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „KF “, abrufbar unter „https://www.youtube.com/channel/ “ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben;

37

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, die Internetdomain „kf “ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D eG abzugeben.

38

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,

39

die Widerklage abzuweisen.

40

Sie behauptet, dem Kläger seien im Rahmen seiner Tätigkeit, zunächst als Gesellschafter und Geschäftsführer, nach Anteilsübertragung als angestellter Kfz-Meister die „technischen Tätigkeiten“ übertragen. Ferner habe der Kläger auch als angestellter Kfz-Meister die sozialen Medien YouTube, Instagram und Facebook betreut. Zudem sei er für die Wartung und Pflege der Homepage sowie die Domainanmeldung zuständig gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass andere Mitarbeiter Zugriff auf Social Media Accounts oder die Internetdomain behalten hätten, nachdem der Kläger ausgeschieden sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Internetdomain wie das gesamte Einzelunternehmen des Klägers im Rahmen des Gesellschaftskaufvertrages durch den Kläger übertragen worden seien. Deshalb habe der Kläger letztlich die Pflicht, sämtliche Zugangsdaten zu den Social Media Accounts und auch den sogenannten AuthCode, welcher als eine Art Sicherheitscode zur Legitimation bei der Übertragung bzw. Übernahme einer Domain fungiert und die Beklagte ermächtigen würde, die Domain auf sich zu übertragen, herauszugeben. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Kläger nicht „mehr“ Inhaber der Domain sei, weil er der Beklagte noch mit Schreiben vom 26.06.2022 diese zur Miete anbot.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

A.  Die zulässige Klage ist begründet.

44

I. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten für die drei in den Anträgen zu 1. – 3. näher bezeichneten Social Media Accounts Facebook, Instagram und YouTube.

45

Haben Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeitsleistung Kenntnis von Zugangsdaten des Arbeitgebers auf dessen Social Media Accounts erlangt, hat der Arbeitgeber sowohl während des laufenden Arbeitsverhältnisses als auch im Anschluss daran einen Anspruch auf Herausgabe dieser Zugangsdaten in Form einer Auskunft nicht nur über die Passwörter, sondern auch über die Anmeldenamen. Ein solcher Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis aus § 242 BGB.

46

Der Kläger hatte Kenntnis von den Zugangsdaten der Beklagten im Hinblick auf die drei genannten Social Media Accounts. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger für die Betreuung und Pflege der Social Media Accounts originär verantwortlich war, wie die Beklagte dies behauptet hat oder ob er sonst Kenntnis von diesen Daten erlangt hat. Denn auf den Grund der Kenntniserlangung kommt es bei der Herausgabepflicht nicht an. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, während des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von den Zugangsdaten für die Social Media Accounts erlangt zu haben. Dass nach dem streitigen Vortrag des Klägers erst Herr Ka und später Herr B für die Betreuung und Pflege der Social Media Accounts alleine zuständig gewesen seien, widerspricht dem nicht. Die Beklagte war dabei - selbst wenn man den Klägervortrag als wahr unterstellt – nicht verpflichtet, sich zunächst im Hinblick auf die Zugangsdaten an andere Mitarbeiter zuwenden. Sonst könnte jeder Arbeitnehmer den Arbeitgeber stets zunächst an andere Arbeitnehmer verweisen und sich so dem Auskunftsverlangen entziehen. Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Auskunft über Zugangsdaten für Social Media Accounts besteht jedoch in jedem Arbeitsverhältnis und unabhängig vom Bestand anderer Arbeitsverhältnisse und unabhängig von der Kenntnis anderer Arbeitnehmer im Hinblick auf diese Zugangsdaten.

47

Dass die Passwörter, wie der Kläger unsubstantiiert behauptet, nach seinem Ausscheiden getauscht worden wären, ist lediglich eine Behauptung ins Blaue hinein und zum anderen unsubstantiiert und auch unerheblich. Unklar ist schon, wie der Kläger von einem solchen Passworttausch erfahren haben will, wenn er (1.) für die Social Media Accounts gar nicht zuständig war und (2.) bereits aus dem Betrieb ausgeschieden war.

48

Unerheblich wäre auch, wenn die Social Media Accounts - durch wen auch immer - nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten vorübergehend oder dauerhaft gelöscht worden wären. Da es jedenfalls teilweise möglich ist, solche Accounts mittels des Anmeldenamens und des Passworts einfach wiederherzustellen, besteht ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auch nach vorübergehender oder dauerhafter Löschung der Accounts. Der Auskunftsanspruch besteht letztlich auch im Hinblick auf den Facebook Account. Die Beklagte hat lediglich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Facebookseite „https://www.facebook.com/kf “ geltend gemacht und nicht im Hinblick auf einen privaten Account des Klägers. Der Kläger hat schriftsätzlich auch darauf bestanden, dass er selbst die Social Media Accounts nicht erstellt und betreut habe und es sich somit lediglich um Accounts der Beklagten handeln kann.

49

Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Herausgabe der Zugangsdaten auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Herausgabe in Form der Auskunftserteilung erfüllt, indem er mit Schriftsatz vom 13.03.2023 mitteilte, die „damaligen Passwörter“ lauteten „- Dn “ und  „- DnM “. Denn die Auskunft ist zum einen unbestimmt und zum anderen offensichtlich unvollständig. Die Beklagte hat ihr Herausgabeverlangen ausdrücklich in drei Anträgen im Hinblick auf die jeweiligen Social Media Accounts aufgespalten. Ganz offensichtlich gibt es für jeden Social Media Account einen sogenannten Anmeldenamen und ein zusätzliches Passwort. Der Kläger hat keinen einzigen Anmeldenamen mitgeteilt und auch nicht mitgeteilt, welches der beiden genannten Passwörter zu welchem Social Media Account gehören sollte.

50

II. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 4. in der zuletzt gestellten Fassung ebenfalls begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf die Übertragung der Internetdomain „K .de“.

51

Ursprünglich ist die Beklagte nach dem insoweit als wahr unterstellten Klägervortrag Inhaberin der Domain gewesen. Nach dem schriftsätzlichen Klägervortrag hat nicht dieser die Website erstellt, weder vor noch nach der Übertragung seines gesamten Betriebs im Jahr 2020 bzw. des Gesellschaftsanteils im Jahr 2022. Vielmehr wurde die Website kf .de nach dem schriftsätzlichen Klägervortrag durch den früheren Mitarbeiter der Beklagten Herrn Ka nach dessen Einstellung Anfang 2021 allein erstellt und erst nach Freigabe von Herrn Ma So auf dem Hostingserver hochgeladen. Nach diesem Klägervortrag konnte die Website vorher noch nicht existiert haben und wurde erst durch einen Mitarbeiter der Beklagten in deren Auftrag und unter deren Namen erstellt. Damit wäre die Beklagte im Jahr 2021 erstmalig Inhaberin der Domain geworden. Ob und inwiefern die Inhaberschaft der Beklagten damals offiziell eingetragen worden ist oder ob eine Domain bzw. Website bereits vorher - gegebenenfalls in anderer Inhaberschaft - bestanden hat, ist zwar von keiner Partei substantiiert vorgetragen worden. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen. Sofern die Beklagte es versäumt haben sollte, ihre Inhaberschaft formell eintragen zu lassen und sofern der Kläger die Domain dann für sich oder für seinen Vater eingetragen haben sollte, hätte die Beklagte aus nebenvertraglicher Pflicht nach § 242 BGB einen Anspruch auf die Herausgabe der Domain. Denn sie wurde unstreitig namens und im Auftrag der Beklagten auf deren Namen eingerichtet. Ein Herausgaberecht besteht deshalb auch nach § 12 BGB.

52

Dass die Domain aktuell bei der D auf den Namen des Vaters des Klägers registriert ist, ändert hieran nichts. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 26.06.2022 deutlich gezeigt, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über die Domain besitzt. Dies überrascht vor dem Hintergrund, dass der Kläger schriftsätzlich zunächst behauptet hat, weder für die Social Media Accounts noch für die Erstellung und Betreuung der Website verantwortlich gewesen zu sein. Warum sollte der Kläger nunmehr in der Lage sein, die Domain und ein dazugehöriges Hostingpaket zur Miete anzubieten? Nach dem Gesamteindruck der Kammer im Hinblick auf die widersprüchlichen schriftsätzlichen und mündlichen Äußerungen des Klägers im Rahmen des Prozesses war die Kammer deshalb davon überzeugt, dass die Übertragung der Domain auf den Vater des Klägers allenfalls rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig durch den Kläger herbeigeführt worden sein kann, um die Domain dem Herausgabeverlangen der Beklagten gegen den Kläger zu entziehen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Kläger in der Lage ist, die Übertragung der Internetdomain von seinem Vater auf die Beklagte durchzuführen und die entsprechenden Willenserklärungen gegenüber der D abzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Beklagte letztlich einen entsprechenden neben- und nachvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger, den dieser jedenfalls erfüllen müsste.

53

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

54

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO und orientierte sich am Auffangwert.

55

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gem. § 64 Abs. 3a ArbGG im Tenor aufzunehmen. Eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein Fall des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 oder 3 ArbGG vorliegt.

56

(*) Am 18.04.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

57

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 wird dahin berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Ziffern 1. – 4. richtigerweise wie folgt lautet:

58

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Facebook-Account der Beklagten und Widerklägerin, „K GmbH“, abrufbar unter „https://www.facebook.com/kf ,“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

  • 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Facebook-Account der Beklagten und Widerklägerin, „K GmbH“, abrufbar unter „https://www.facebook.com/kf ,“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.
59

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Instagram-Account der Beklagten und Widerklägerin, „kf “, abrufbar unter „https://www.instagram.com/kf /“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

  • 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Instagram-Account der Beklagten und Widerklägerin, „kf “, abrufbar unter „https://www.instagram.com/kf /“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.
60

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „KF abrufbar unter „https://www.youtube.com/channel/ “ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

  • 3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „KF abrufbar unter „https://www.youtube.com/channel/ “ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.
61

4. Der Kläger wird verurteilt, die Internetdomain „kf .de“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D eG abzugeben.

  • 4. Der Kläger wird verurteilt, die Internetdomain „kf .de“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D eG abzugeben.