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Arbeitsgericht Köln·19 Ca 5387/13·05.12.2013

Leiharbeit: Branchenzuschlag TV BZ ME bei Autotürmontage als Hilfsbetrieb der Automobilindustrie

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Leiharbeitnehmer verlangte von seinem Verleiher Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME statt nach dem TV BZ HK für einen Einsatz bei einer Autotür-Montagefirma. Streitentscheidend war, ob der Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie (Automobilindustrie) oder der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie zuzuordnen ist. Das ArbG Köln bejahte den TV BZ ME, weil der Entleihbetrieb als in die Automobilproduktion „just in sequence“ eingebundener Montage-/Hilfsbetrieb der Automobilindustrie anzusehen sei. Differenzbeträge wurden weitgehend zugesprochen; im Übrigen wurde wegen geringfügiger Überhöhung abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsantrag und Zahlungsanträge überwiegend zugesprochen; Klage im Übrigen wegen geringfügiger Überhöhung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet, wenn Leiharbeitnehmer in einem Montage-, Dienstleistungs- oder Hilfsbetrieb eingesetzt werden, der funktional der Automobilproduktion eines Automobilherstellers zugeordnet und in dessen Produktionskette eingebunden ist.

2

Für die Abgrenzung zwischen „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ (TV BZ ME) und „Karosserie- und Fahrzeugbau“ (TV BZ HK) ist maßgeblich, ob der Kundenbetrieb einen der Automobilherstellung untergeordneten Produktionsschritt erbringt; die bloße Verarbeitung bzw. Verwendung von Kunststoffteilen ist hierfür nicht entscheidend.

3

Die tarifliche Zweifelsfallregel, wonach auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag abzustellen ist, greift nur bei tatsächlicher Unklarheit der Branchenzuordnung; ein Firmentarifvertrag entfaltet regelmäßig keine Indizwirkung für eine Verbands- oder Branchenzugehörigkeit.

4

Der Branchenzuschlag nach § 2 TV BZ ME ist für den ununterbrochenen Einsatz im Betrieb zu zahlen; Feiertags-, Urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten unter drei Monaten sind bei der Zuschlagsberechnung einzubeziehen.

5

Tarifliche Ausschlussfristen sind gewahrt, wenn Ansprüche innerhalb der ersten Stufe schriftlich und nachfolgend innerhalb der zweiten Stufe fristgerecht gerichtlich geltend gemacht werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 260, 261 Abs. 1, Abs. 2, 264 Nr. 2 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 42 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 165/14 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma F. GmbH Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 268,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 233,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.010,79 festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

3

Der Kläger – Mitglied der IG … – ist seit längerer Zeit bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des B. Verbandes der P. Dienstleister e.V. (BAP) bzw. des I. Verbandes Deutscher Z. unternehmen e.V. (iGZ).

4

Zwischen dem BAP und dem iGZ einerseits und der IG … andererseits wurden 2012 mehrere Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen abgeschlossen.

5

Der Kläger wird zumindest seit … 2012 bei der Firma F. GmbH (im Folgenden: Entleiherin) eingesetzt. Diese ist nichttarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Köln. Für ihre eigenen Mitarbeiter besteht bei der Entleiherin ein Firmentarifvertrag, abgeschlossen zwischen dieser, der IG … und dem A. Verband der H. und K. verarbeitenden Industrie (Bl. 31 ff. d.A.). Ein Verbands- oder Flächentarifvertrag besteht für die Entleiherin nicht.

6

Die Entleiherin ist im so genannten Industriepark der F.-Werke GmbH ansässig. Sie erbringt dort ausschließlich Montagearbeiten für die F.-Werke GmbH auf der Grundlage von Werkverträgen. Bei der Entleiherin werden vorlackierte Autotüren für die F.-Werke GmbH komplettiert. Das Innenleben der Autotüren, bestehend aus Kabelbäumen, Schlössern (mehrere Varianten), Fensterhebern (elektrisch oder manuell) und Lautsprechern (verschiedene Varianten) wird in der so genannten Modulabteilung der Entleiherin auf Paneele vormontiert und an die Türmontagelinien der Entleiherin gebracht. An den Türmontagelinien der Entleiherin kommen die bei den F.-Werken GmbH vorlackierten Türen an und werden von den dort tätigen Mitarbeitern komplettiert. Die Mitarbeiter setzen die von anderen Mitarbeitern der Entleiherin vormontierten Paneele in die vorlackierten Autotüren ein und montieren die bestückten Paneele in die Autotür. Außerdem verbauen sie Spiegel, Scheiben, Schlosszylinder sowie die so genannten Trimms (Verkleidung) und diverse andere Kleinteile in die Autotüren, schließen elektrische Anschlüsse an und prüfen diese.

7

Die Türmontagelinien der Entleiherin sind mit den Produktionslinien der F.-Werke GmbH verbunden. Nach der Fertigstellung werden die bei der Entleiherin montierten und komplettierten Türen über eine Direktverbindung „just in sequence“ in die Y-Halle der F.-Werke GmbH geschickt. Dort werden sie in das entsprechende F.-F.-Modell verbaut.

8

Die F.-Werke GmbH hatte diesen Teil der Produktion bis 2002 selbst durchgeführt und sodann auf die Entleiherin ausgegliedert.

9

§ 1 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall -und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) regelt unter der Überschrift „Geltungsbereich“:

10

Dieser Tarifvertrag gilt:

11

[…]

13

2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des B. Verband der P. Dienstleister e.V. (BAG) und des I. Verband Deutscher Z. Unternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

14

[…]

15

-          Automobilindustrie und Fahrzeugbau

16

[…]

17

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe […].

18

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. […]

20

3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

21

§ 2 TV BZ ME regelt unter der Überschrift „Branchenzuschlag“:

23

1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall-und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

24

2. Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Betrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

25

3. Der Lohnzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

26

-          nach der sechsten vollendeten Woche 15 %

27

-          nach dem dritten vollendeten Monat 20 %

28

-          nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

29

-          nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

30

-          nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

31

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, […].

32

§ 1 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der H. und K. verarbeitenden Industrie (im Folgenden: TV BZ HK) regelt unter der Überschrift „Geltungsbereich“:

33

Dieser Tarifvertrag gilt:

34

[…]

36

2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des B. Verband der P. Dienstleister e.V. (BAG) und des I. Verband Deutscher Z. Unternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der H. und K. verarbeitenden Industrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der H. und K. verarbeitenden Industrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der H. und K.-Verarbeitung der Wirtschaftsgruppen

37

[…]

38

-          Karosserie- und Fahrzeugbau,

39

[…]

40

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe […].

41

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. […]

43

3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

44

§ 2 TV BZ HK regelt unter der Überschrift „Branchenzuschlag“:

46

1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der H. und K. verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag.

47

2. […]

48

3. Der Lohnzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

49

-          nach der 6. vollendeten Woche 7 %

50

-          nach dem 3. vollendeten Monat 10 %

51

-          nach dem 5. vollendeten Monat 15 %

52

-          nach dem 7. vollendeten Monat 22 %

53

-          nach dem 9. vollendeten Monat 31 %

54

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, […].

55

Gemäß § 16 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit (TV Zeitarbeit BZA), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden; Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

56

Die Entleiherin gab der Beklagten gegenüber an, ein Betrieb der Kunststoffindustrie zu sein (Bl. 27 d.A.).

57

Im April 2013 entfielen auf den Kläger insgesamt 126,25 Arbeitsstunden, 6,4 Feiertagstunden, 12,8 Stunden Urlaub sowie ein Verrechnungsabzug von 6,78 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto, mithin insgesamt 138,67 Stunden (Bl. 119 d.A.), worauf die Beklagte ihm EUR 71,92 an Branchenzuschlägen für die reinen Arbeitsstunden zahlte; für den Mai 2013 zahlte sie dem Kläger für 163,15 geleistete Arbeitsstunden EUR 107,46 (vgl. Bl. 91 d.A.).

58

Am …2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die weitergehende Zahlung nach dem TV BZ ME geltend. Die Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche nicht schriftlich ab.

59

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zustünden. Bei der Montage und Komplettierung der Autotüren handele es sich um einen unverzichtbaren Teil der Automobilproduktion der F.-Werke GmbH, so dass er im Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ nach § 1 TV BZ ME eingesetzt werde. Die von der Entleiherin verrichteten Tätigkeiten unterfielen nicht dem Begriff „Karosserie- und Fahrzeugbau“, da darunter ausschließlich Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen nach einem Unfallgeschehen sowie die individuelle Anfertigung von Fahrzeugsonderaufbauten fielen, nicht jedoch die Produktion von Neufahrzeugen. Auch verarbeite die Entleiherin keine Kunststoffe, da unter „Verarbeitung“ die „Herstellung“ von Kunststoffen zu verstehen sei. Der – unstreitige – Umstand, dass der bei der Entleiherin geltende Firmentarifvertrag mit der IG … abgeschlossen worden sei, spreche vor dem Hintergrund von § 1 Nr. 2 S. 3 TV BZ ME für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags. Der Verband der H. und K. verarbeitenden Industrie sei – was nicht bestritten wurde – lediglich unterstützend tätig geworden. Der Kläger behauptet, dass der Einbau des Tür-Innenlebens nach Taktvorgaben der F.-Werke GmbH geschehe. Die Entleiherin müsse die Autotüren „punktgenau“ auf das sich zum jeweiligen Zeitpunkt auf dem Produktionsband in der Y-Halle der F.-Werke GmbH befindliche F.-Modell liefern, was denklogisch eine Anpassung der Taktvorgaben der Entleiherin an die Taktzeiten bei der F.-Werke GmbH nach sich ziehe. Er behauptet – unbestritten –, dass Kunststoffteile bei der Entleiherin nicht produziert würden.

60

Unter dem …2013 hat der Kläger Feststellungs- und Zahlungsklage hinsichtlich der seiner Ansicht nach zu zahlenden Differenz auf die Branchenzuschläge gemäß dem TV BZ ME für die Monate April und Mai – unter dem Ansatz von jeweils 138,67 Stunden und einem Zuschlag von 30 % – vor dem Arbeitsgericht Köln erhoben (vgl. zur Berechnung Bl. 7 d.A.).

61

Er beantragt,

63

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma F. GmbH Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall-und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen;

64

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 268,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2013 zu zahlen;

65

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 233,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen.

66

Die Beklagte beantragt,

67

die Klage abzuweisen.

68

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger lediglich Anspruch auf die – unstreitig gezahlten – Zuschläge gemäß dem TV BZ KH habe. Sie behauptet – vom Kläger jeweils unbestritten –, dass die Mitarbeiter elektrische Arbeiten, wie etwa Löten oder Verkleben von elektronischen Vorrichtungen, nicht ausführen würden; die einzubauenden Teile bestünden überwiegend aus Kunststoff. Sie ist der Ansicht, dass die Zuordnung bei der Umschreibung des TV BZ HK mit „Karosserie- und Fahrzeugbau“ enger begrenzt sei als die Umschreibung „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ im TV BZ ME, was ebenfalls für die Einordnung des Betriebes der Entleiherin zur Holz- und Kunststoffbranche spreche. Der Fahrzeugbau an sich sei mit der Produktion der Autotür bereits abgeschlossen, wenn diese zur Entleiherin geliefert werde. Die Komplettierung der Türen sei als Karosseriebau im eigentlichen Sinne aufzufassen. Auch der – unstreitige – Umstand, dass bei der Entleiherin ein Firmentarifvertrag gelte, an dessen Abschluss unter anderem der Arbeitgeberverband der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie beteiligt gewesen ist, spreche vor dem Hintergrund von § 1 Nr. 2 S. 3 TV BZ HK für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags. Die Beklagte behauptet, eine 100-%-ige Anpassung an die Taktung von F. gebe es bei der Entleiherin nicht, sie könne die Taktung vielmehr selbst bestimmen. Die Entleiherin erhalte zwar eine Vorschau, wie viele Fahrzeuge jeden Tag für die Produktion geplant seien und dementsprechend mit Innenverkleidungen versehen werden müssten. Daraus errechne die Entleiherin selbständig ihre Taktzeiten und setze den Auftrag selbständig um. Arbeits- und Pausenzeiten wichen von der bei F. gefahrenen Taktzeit ab und würden durch die Entleiherin selbst bestimmt. Zudem werde sie auch nicht durch F. überwacht oder kontrolliert. Des Weiteren habe der Kläger seine Zahlungsanträge auch unter Zugrundelegung des TV BZ ME falsch berechnet. Im Übrigen sei er mit seinen Ansprüchen teilweise gemäß § 16 BZA DGB ausgeschlossen.

69

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

71

Die Klage ist zulässig und begründet.

72

I.

73

Die Klage ist zulässig.

74

1.

75

Im Hinblick auf den Feststellungsantrag hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.02. 2005 – IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 m.w.Nachw.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urt. v. 15.03.2006 – IV ZR 4/05, NJW 2006, 2548). Umstände, die hier die genannte Erwartung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen der Güteverhandlung erklärt, auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen zu verzichten.

76

2.

77

Die Zulässigkeit der Klageerweiterung beruht auf §§ 260, 261 Abs. 1, Abs. 2, 264 Nr. 2 ZPO.

78

II.

79

Die Klage ist begründet.

80

1.

81

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Entleiherin Branchenzuschläge gemäß dem TV BZ ME zu zahlen.

82

a.

83

Der personelle Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet, der Kläger ist ein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb überlassener Beschäftigter im Sinne von § 1 Nr. 3 TV BZ ME.

84

b.

85

Auch der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Der Kläger wird in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie im Sinne dieses Tarifvertrags eingesetzt. Die Entleiherin ist ein zum Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ gehörender „Montage-, Dienstleistungs- und sonstige[r] Hilfs- und Nebenbetrieb[]“ im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME. Sie unterfällt nicht dem TV BZ HK und dem Wirtschaftszweig „Karosserie- und Fahrzeugbau“.

86

aa.

87

Dies ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Tarifverträge. Das Gericht hatte vorliegend die Geltungsbereiche der beiden Tarifverträge voneinander abzugrenzen. Dabei ist es von den Begriffspaaren „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ (TV BZ ME) einerseits und „Karosserie- und Fahrzeugbau“ (TV BZ HK) andererseits ausgegangen. Da der Begriffsbestandteil „Fahrzeugbau“ in beiden Tarifverträgen vorkommt, hat das Gericht für die Abgrenzung in erster Linie auf die präzisierenden Zusätze „Automobilindustrie“ einerseits und „Karosseriebau“ andererseits abgestellt. Unter Automobilindustrie ist die Herstellung von Automobilen aufgrund mechanisierter und automatisierter Fertigungsweise zu verstehen. Der Karosseriebau befasst sich mit der Herstellung des Fahrzeugaufbaus oberhalb des Fahrgestells bzw. – im Fall der selbsttragenden Karosserie – mit der Fertigung der punktverschweißten Blechhohlkörper und Schalen (vgl. DIE ZEIT Lexikon, 2005, Bd. 7, Stichwort: Karosserie), bei denen Fahrgestell und Aufbau unlösbar miteinander verbunden sind. Autotüren selbst sind kein Teil der Karosserie, sondern werden an diese angebaut. Ob unter „Karosserie- und Fahrzeugbau“ hingegen ausschließlich Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Unfallfahrzeugen sowie die individuelle Anfertigung von Sonderaufbauten fallen, wie der Kläger vorträgt, ist zweifelhaft, da der Wortlaut diese Beschränkung nicht vorsieht. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen.

88

bb.

89

Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes:

90

(1)

91

Die Entleiherin selbst baut weder Automobile noch Karosserien. Am Ende ihres Fertigungsprozesses steht weder ein komplettes Automobil noch eine Karosserie. Die Karosserie selbst gelangt nicht einmal in die Fertigungshalle der Entleiherin, sie bleibt bei der F.-Werke GmbH. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, das Innenleben in die angelieferten Autotüren einzubauen. Insoweit ist es ohne Belang, dass der durch „Karosseriebau“ beschriebene Geltungsbereich enger ist als der der „Automobilindustrie“.

92

(2)

93

Bei der Entleiherin handelt es sich jedoch um einen zum Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ gehörenden Montage- bzw. sonstigen Hilfsbetrieb im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME.

94

(a)

95

Die Entleiherin erbringt im Rahmen von Werkverträgen Montageleistungen für die F.-Werke GmbH. Die F.-Werke GmbH ist ein Unternehmen der Automobilindustrie, da sie Automobile in mechanisierter und automatisierter Fertigungsweise herstellt. Sie beschränkt sich nicht auf die Herstellung von Karosserien, am Ende ihrer Fertigungskette steht ein vollständiges Fahrzeug.

96

(b)

97

Die Entleiherin ist als Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb einzuordnen. Die Komplettierung des Innenlebens der Türen ist unverzichtbarer Bestandteil der Produktionskette. Die Tätigkeit der Entleiherin ist dabei der von der F.-Werke GmbH betriebenen Automobilherstellung untergeordnet. Die Entleiherin wird im Industriepark der F.-Werke GmbH ausschließlich für diese tätig und ist im Rahmen einer „just-in-sequence“-Produktion mit äußerst geringem eigenem Entscheidungsspielraum in den Fertigungsprozess eingebunden. Täglich werden bei der F.-Werke GmbH mehrere hundert Pkw produziert; es ist gerichtsbekannt, dass rund alle 45 Sekunden ein neuer F.F. das Werk verlässt. Der eigene planerische Spielraum der Entleiherin im Hinblick auf Arbeitszeiten und Pausenregelungen wird dadurch erheblich begrenzt, die fertiggestellten Türen müssen in engen Zeitfenstern wieder bei F. ankommen. Dass die Entleiherin ihre Einsatzzeiten selbst ausrechnet und es keine 100-%-ig (sondern womöglich nur 95-%-ig?) deckungsgleichen Taktungen der Zeiten mit F. gibt, wie die Beklagte vorträgt, ist nur die Konsequenz aus der rechttechnischen Ausgliederung des von der Entleiherin durchgeführten Produktionsschrittes aus dem Fertigungszyklus und vermag an der Qualifizierung als untergeordneter Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entleiherin nicht unmittelbar von F. überwacht oder kontrolliert wird. Dies ist bei der gewählten Konstruktion nicht zwingend erforderlich, da die Entleiherin im Rahmen ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen bei Schlecht- oder Nichtleistungen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist. Des Weiteren spricht für die Einordnung der Entleiherin als Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb der F.-Werke GmbH auch der Umstand, dass die Komplettierung der Türen bis 2002 von der F.-Werke GmbH noch selbst durchgeführt wurde.

98

(3)

99

Vor diesem Hintergrund erscheint es überdies konstruiert, allein wegen der Tatsache, dass die einzubauenden Paneele überwiegend aus Kunststoff bestehen, diesen weiterhin aufs engste mit der Automobilproduktion verzahnten Fertigungsschritt dem Geltungsbereich des TV BZ HK zuordnen zu wollen.

100

cc.

101

Die in beiden Tarifverträgen enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebes als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag gilt (jeweils § 1 Nr. 2 S. 3), führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen liegt nach dem soeben Dargelegten schon kein Zweifelsfall vor; zum anderen gilt im Entleihbetrieb lediglich ein Firmentarifvertrag, abgeschlossen zwischen der Entleiherin, der IG … und dem Arbeitgeberverband der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Ein Verbands- oder Flächentarifvertrag besteht für die Entleiherin nicht. Der Arbeitgeberverband war – unstreitig – nur in beratender Funktion tätig. Aus einem Firmentarifvertrag lässt sich jedoch kein Indiz für eine Branchenzugehörigkeit ableiten, da die Indizwirkung maßgeblich auf der Verbandszugehörigkeit beruht.

102

2.

103

Demgemäß hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge für April und Mai 2013. Der Anspruch beruht auf § 2 TV BZ ME.

104

a.

105

Der Kläger hat die Ansprüche der Höhe nach überwiegend zutreffend beziffert. Insofern kann auf die klägerseitigen Berechnungen (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen werden. Im Hinblick auf den Mai 2013 ist er jedoch – nach der mündlichen Verhandlung unstreitig – von einem minimal zu niedrigen Abzug (EUR 107,21 brutto statt EUR 107,46) ausgegangen. Insoweit war die Klage abzuweisen. Soweit die Beklagte unter Verweis auf ihre eigene Berechnung (Bl. 89 d.A.) vorträgt, die Berechnung des Klägers sei fehlerhaft, geht sie von einer unzutreffenden Stundenzahl des Klägers für den Monat April 2013 aus (138,67), da sie die Feier- und Urlaubtage unberücksichtigt lässt. Ausweißlich der Lohnabrechnung für April 2013 (Bl. 119 d.A.) hat sie Branchenzuschläge nur für die tatsächlichen Arbeitsstunden gezahlt. Gemäß § 2 Nr. 2 TV BZ ME wird der Branchenzuschlag jedoch für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Betrieb gezahlt, wobei Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne sind. Die beklagtenseitige Berechnung für Mai 2013 hat der Kläger unstreitig gestellt. Die Beklagte ist hier von 163,15 Stunden ausgegangen, der Kläger selbst hingegen nur vom 138,67, so dass ihm gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO auch nicht mehr zuzusprechen war. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

106

b.

107

Die Ansprüche sind nicht gemäß § 16 TV Zeitarbeit BZA verfallen. Der Kläger hat mit der Geltendmachung seiner Ansprüche für April und Mai am 14.06.2013 die erste Stufe der zweimonatigen Ausschlussfrist eingehalten; mit seiner Klageerhebung am 02.07.2013 hat er auch die zweite Stufe gewahrt.

108

III.

109

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Insoweit hat das Gericht für den Feststellungsantrag zu 1) den 36-fachen Unterschiedsbetrag des jeweils höchsten Branchenzuschlags der streitgegenständlichen Tarifverträge zur auf der Grundlage von 143 Stunden/Monat zu EUR 8,19 zur Wertbemessung (31% einerseits, 50% andererseits) herangezogen (rund EUR 222,52). Die eingeklagten Beträge der Anträge zu 2) und 3) wurden gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG nicht berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung

111

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

112

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

113

Landesarbeitsgericht Köln

114

Blumenthalstraße 33

115

50670 Köln

116

Fax: 0221-7740 356

117

eingegangen sein.

118

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

119

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

120

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

122

1. Rechtsanwälte,

123

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

124

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

125

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

126

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.