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Arbeitsgericht Köln·19 Ca 10764/99·16.02.2000

Klage auf Krankengeldzuschuss: Berechnung nach Bruttokrankengeld abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung eines Krankengeldzuschusses nach § 20 I MTV Einzelhandel NRW, berechnet aus der Differenz zwischen Nettokrankengeld und 90 % Nettoarbeitsentgelt. Streitfrage ist, ob sich der Zuschuss nach dem Nettokrankengeld oder dem Bruttokrankengeld bemisst. Das Gericht entschied, dass "Krankengeld" im Tarifvertrag im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Bruttokrankengeld zu verstehen ist, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Berufung wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Krankengeldzuschusses abgewiesen; Zuschuss ist nach Bruttokrankengeld zu berechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein tariflicher Krankengeldzuschuss bemisst sich, soweit der Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttokrankengeld und 90 % des Nettoeinkommens.

2

Der Begriff "Krankengeld" in einem Tarifvertrag ist nach seinem sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszulegen und entspricht dem Bruttokrankengeld.

3

Ein Abzug der vom Krankengeld vorzunehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ("Nettokrankengeld") ist bei der Berechnung des tariflichen Zuschusses nicht vorzunehmen, sofern der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich verlangt.

4

Fehlt im Tarifvertrag die ausdrückliche Bezugnahme auf ein "Nettokrankengeld", ist daraus zu schließen, dass der Gesetzesbegriff des Krankengeldes (Bruttokrankengeld) zugrunde zu legen ist.

Relevante Normen
§ 616 BGB§ 44 ff. SGB V§ 91 Abs. I ZPO i.V.m. § 46 Abs. II ArbGG§ 61 Abs. I ArbGG§ 3 ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG§ 64 Abs. III Nr. 2 b ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 10764/99

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 502/00 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 609,34 DM

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 1948 geborene Kläger ist seit 1978 bei der Beklagten als LKW-Fahrer gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.017 DM inkl. 52 DM vermögenswirksame Leistungen beschäftigt. Das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt beträgt 3.570,52 DM monatlich. Die Beklagte unterfällt dem Einzelhandel.

3

Der Kläger war in der Zeit vom 24.11.1998 bis zum 16.3.1999 arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 5.1.1999 bis zum 16.3.1999 bezog der Kläger ein Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 101,78 DM. Ausgezahlt wurden an ihn nach Abzug der Beitragsanteils von 14,51 DM kalendertäglich 87,27 DM.

4

Mit Schreiben vom 6.5.1999 machte der Kläger gegen die Beklagte den Zuschuß zum Krankengeld gem. § 20 I MTV Einzelhandel NRW geltend.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger nun Zahlung des Krankengeldzuschusses für 6 Wochen, berechnet nach der Differenz zwischen Nettokrankengeld und 90 % Nettoarbeitsgelt.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 609,34 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, 3.1.2000, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Parteien haben Entscheidung durch die Vorsitzende allein beantragt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 20 I des allgemeinverbindlichen MTV Einzelhandel NRW. Der in dieser Tarifbestimmung geregelte Krankengeldzuschuß berechnet sich aus dem „Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens“. Danach ist für die Berechnung nicht das „Nettokrankengeld“ zu Grunde zu legen. Tarifliche Krankengeldzuschüsse sind auf der Basis des Bruttokrankengeldes zu berechnen, es sei denn, aus dem Tarifvertrag ergibt sich etwas anderes (BAG Urteil vom 24.4.1996, AP Nr. 96 zu § 616 BGB). Bei Abschluß des Tarifvertrages war den Tarifvertragsparteien die bestehende Beitragspflicht des Krankengeldes zur Renten- und Sozialversicherung bekannt, trotzdem verwenden die Tarifvertragsparteien zwar den Begriff des „Nettoeinkommens“ nicht aber den Begriff des „Nettokrankengeldes“. Es wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter „Krankengeld“ zu verstehen ist. Die Auslegung ergibt aber, daß unter Krankengeld iSv § 20 MTV das Bruttokrankengeld zu verstehen ist. Beim Krankengeld handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtlichen Begriff, der tarifliche Krankengeldzuschuß soll das Krankengeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 44 ff. SGB V, ergänzen. Dann ist aber auch der im Tarifvertrag verwendete Begriff des Krankengeldes im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen (BAG Urteil vom 10.12.1986, AP Nr. 1 zu § 2 MTB II). Das ist aber das volle, nicht um Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, das „Bruttokrankengeld“. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz den dem Arbeitnehmer zufließenden Betrag als Krankengeld (vgl. BAG Urteil vom 24.4.1996 a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG.

16

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 I ArbGG, § 3 ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG.

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Die Berufung war gem. § 64 III Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.