Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Köln·18 Ca 6500/22·09.01.2024

Arbeitsgericht: Teilweiser Erhalt des Versäumnisurteils zu Annahmeverzug und Urlaubsabgeltung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Annahmeverzugslohn und Abgeltung von 13 Urlaubstagen nach einer rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung; gegen das im Gütetermin ergangene Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein. Das ArbG Köln hielt das Versäumnisurteil insoweit aufrecht, dass die Beklagte 1.440,00 EUR und 480,06 EUR zahlen muss, hob es ins Übrigen auf und wies die Klage ab. Die Kammer wertete vorgetragene Gegenbeweise als nicht ausreichend und rechnete bereits gezahlte Abgeltungen an; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten: Kläger erhält Annahmeverzugslohn und reduzierte Urlaubsabgeltung; die Klage im Übrigen wird abgewiesen, Kosten anteilig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wenn er arbeitsbereit war und der Arbeitgeber nicht substantiiert entgegenstehende Umstände (anderweitiger Verdienst, böswillig unterlassener Verdienst, Arbeitsunfähigkeit) darlegt.

2

Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzbar; bereits geleistete Abgeltungszahlungen sind auf den Anspruch anzurechnen.

3

Eine tariffvertragliche Verfallklausel steht der Geltendmachung eines Abgeltungsanspruchs nicht entgegen, wenn sich das Berufen auf die Verfallregelung nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung als treuwidrig i.S.v. § 242 BGB darstellt.

4

Gegen ein Versäumnisurteil kann nach § 343 ZPO Einspruch eingelegt werden; das Gericht kann das Urteil ganz oder teilweise aufrechterhalten oder aufheben und die Kosten anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilen, wobei die Kosten der Säumnis die säumige Partei trägt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 343 Satz 1 ZPO§ 343 Satz 2 ZPO§ 11 KSchG§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 4 BUrlG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 6500/22

Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 75/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Tenöre zu 1. und 2. nunmehr wie folgt lauten:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 480,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2022 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt – neben den Kosten der Säumnis im Termin vom 21.12.2022 – 64 % der sonstigen Kosten des Rechtsstreits und der Kläger 36 %.

IV. Der Streitwert beträgt 2.979,06 €.

V. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten nach Ausspruch einer – wie zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt wurde – unwirksamen fristlosen Kündigung der Beklagten am 01.02.2022 über den dem Kläger bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Annahmeverzugslohn sowie Urlaubsabgeltung für 13 ihm aus 2021 noch zustehende Urlaubstage.

3

Der Kläger war seit dem 25.03.2021 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Anwendung, welcher in seiner Ziffer 3.2 in den ersten beiden Jahren des Beschäftigungsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 21 Kalendertagen zum Schichtende vorsieht. Arbeitsvertraglich war dem Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden zugesagt. Diese wurden in der Fünf-Tage-Woche geleistet. Mit Schreiben vom 01.02.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos hilfsweise fristgerecht. Die Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Kündigung ist zwischen den Parteien ebenso rechtkräftig festgestellt wie die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung (LAG Köln, Urteil vom 16.11.2023 – 8 Sa 75/23). Mit Schreiben vom 10.02.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem Urlaubsabgeltung geltend.

4

Er ist der Auffassung, dass ihm neben dem Annahmeverzugslohn für den Lauf der Kündigungsfrist für 2021 noch 13 Urlaubstage zustünden, die mit einem Tagessatz von (1.920 EUR x 3 Monate / 65 Tage =) 88,62 EUR abzugelten seien.

5

Im Gütetermin vom 21.12.2022 ist gegen die ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 08.12.2022 ordnungsgemäß geladene Beklagte ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt ergangen:

6

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.827,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen.

7

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.152,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2022 zu zahlen.

8

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

9

4. Der Streitwert beträgt 2.979,06 EUR.

10

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11

Gegen das ihr am 04.01.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 06.01.2023 Einspruch eingelegt.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 aufrecht zu erhalten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Sie behauptet unter Abrechnungsvorlage, bereits 672 EUR brutto auf die Urlausabgeltung gezahlt zu haben und wendet gegen die Annahmeverzugsansprüche ein, dass der Kläger zuletzt arbeitsunfähig krank gewesen sei und ihm daher die Aktivlegitimation fehle. Auch sei eine Lohnzahlungspflicht über den 01.02.2022 hinaus ausgeschlossen, weil der Kläger während seiner Arbeitszeit den Aufbau eines eigenen Betriebes betrieben habe. Einer Zahlungspflicht stehe weiter entgegen, dass der Kläger die Auskunft schuldig geblieben sei, was er in der Zeit ab 01.02.2022 getan und verdient habe. Schließlich wendet die Beklagte Verfall der Urlaubsansprüche aufgrund der tarifvertraglichen Verfallklausel ein.

17

Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

I.              Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit war das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 aufrecht zu erhalten (§ 343 Satz 1 ZPO). Im Übrigen war es aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 343 Satz 2 ZPO).

20

1.              Der Kläger kann für den Zeitraum vom 02.02.2022 bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist am 22.02.2022 noch Zahlung von (15 Arbeitstage x 8 Stunden x 12 EUR=) 1.440,00 EUR als Annahmeverzugslohn von der Beklagten verlangen. Auf die diesbezüglichen Erörterungen im Kammertermin wird Bezug genommen. Anderweitiger Verdienst oder böswillig unterlassener Verdienst im Sinne von § 11 KSchG sind ebenso wenig ersichtlich wie ein Anspruchswegfall wegen Arbeitsunfähigkeit oder Anspruchsübergangs. Der Kläger behauptet, arbeitsfähig gewesen zu sein und im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Verhängung einer Sperre kein Arbeitslosengeld erhalten zu haben. Das Fehlen entgegenstehender Indizien geht zu Lasten der darlegungsbelasteten Beklagten. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten angeblichen Arbeitszeitverstöße des Klägers im Vorfeld. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger der erforderliche Leistungswille fehlte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

21

2.              Daneben kann der Kläger nach § 7 Abs. 4 BUrlG Abgeltung der geltend gemachten Urlaubsansprüche für 2021 in Höhe von noch 478,06 EUR verlangen. Auf die insoweit geschuldete Urlaubsvergütung in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrages war die von der Beklagten ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 23.10.2023 zur Akte gereichten Abrechnung als Abgeltung gezahlte Summe von 672,00 EUR anzurechnen. Einem tariflichen Verfall steht die Geltendmachung am 10.02.2022 entgegen. Ungeachtet der höchstgerichtlich noch ungeklärten Frage der Vorratsgeltendmachung (vgl. etwa BeckOK TV-L/Rinck, 60. Ed. 1.6.2023, TV-L § 37 Rn. 63-66) wäre es nach Auffassung der Kammer jedenfalls treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, sich nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung auf eine verfrühte Geltendmachung des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abgeltungsanspruchs zu berufen, wenn die Geltendmachung nach Ausspruch der fristlosen Kündigung erfolgt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

22

II.              Die Parteien haben nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits – bis auf die Kosten der Säumnis, die nach § 344 ZPO von der Beklagten zu tragen sind – im Verhältnis ihres Unterliegens beziehungsweise Obsiegens zu tragen.

23

III.              Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit dem Wert der zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge bemessen.

24

IV.              Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar.