Versäumnisurteil wegen Anspruch auf Jubiläumsgeld aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung eines Jubiläumsgeldes aus einem Sozialleistungsplan; die Beklagte hatte die Leistung mit Verweis auf einen Widerrufsvorbehalt und angebliche Geschäftsverlustlage gestrichen. Das Arbeitsgericht hält das Versäumnisurteil vom 31.03.2005 aufrecht, weil die Klage begründet ist. Die Beklagte hat den Widerrufsvorbehalt nicht hinreichend substantiiert ausgeübt. Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.
Ausgang: Versäumnisurteil zur Zahlung des Jubiläumsgeldes aufrechterhalten; Klage damit erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorbehaltlos erteilte Gesamtzusage in einem Sozialleistungsplan wird Inhalt des Arbeitsvertrags und ist vom Arbeitgeber nicht einseitig frei änderbar.
Ein ausdrücklich erklärter Widerrufsvorbehalt ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben und darf nicht in einen jederzeitigen freien Widerruf umgedeutet werden.
Die Voraussetzung, dass die "Geschäftslage ... es erfordert", setzt dar, dass ohne Wegfall der Sozialleistung eine Verschlechterung der Gesamtgeschäftslage droht; isolierte Verlustzahlen einzelner Sparten genügen hierfür regelmäßig nicht.
Ein Versäumnisurteil bleibt nach § 343 Satz 1 ZPO aufrecht, wenn die zugrunde liegende Klage begründet ist, auch wenn der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 621/05
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 31. März 2005 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten.
Streitwert: 4.000,06 €.
Tatbestand
Der Kläger ist seit über 30 Jahren als Pharmareferent bei der Beklagten beschäftigt. sein monatliches Bruttoentgelt – zuzüglich Provisionen – lag zuletzt bei 4.000,06 €.
Im vorliegenden, am 29.12.2004 beim Arbeitsgericht Bayreuth anhängig gemachten Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines sog. Jubiläumsgeldes in Höhe des o. a. Grundgehalts in Anspruch. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den „Sozialleistungsplan“ (vgl. im Einzelnen Ablichtung Blatt 37 f. d. A.), der unter anderem neben zusätzlichem Urlaubsgeld, Treueprämien und Beihilfen unter der Rubrik „IV Zuwendungen bei Dienstjubiläen“ bei 10‑jähriger, 20‑jähriger und 25‑jähriger Betriebszugehörigkeit sowie danach alle weiteren fünf Jahre ein „Jubiläumsgeld in Höhe eines Monats‑Bruttogehalts bzw. des Durchschnittsbruttolohnes der letzten drei Monate“ ausweist. In der Präambel des „Sozialleistungsplans“ heißt es:
„Freiwillig gewährte Leistungen werden von der Geschäftsleitung nach Beratung mit dem Betriebsrat festgesetzt. Sie können – wiederum nach Rücksprache mit dem Betriebsrat – widerrufen werden, falls die Geschäftslage es erfordert“.
Im Termin der Güteverhandlung vom 31.03.2005, zu dem die Beklagte nicht erschienen ist, ist diese auf klägerischen Antrag durch Versäumnisurteil zur Zahlung eines Betrags von 4.000,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005 sowie zur Kostentragung verurteilt worden. Gegen dieses ihr am 11.04.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 15.04.2005 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, nach entsprechender Rücksprache mit dem Betriebsrat die streitgegenständliche Leistung, die auf freiwilliger Grundlage erbracht worden sei, ordnungsgemäß widerrufen zu haben, nachdem die Geschäftslage dies erfordert habe. Sie führt hierzu aus, die statuierte Voraussetzung („falls die Geschäftslage es erfordert“), sei auch dann erfüllt, wenn die Geschäftslage sich nicht verschlechtert habe, sondern auf eine weitere Verbesserung der Geschäftslage abgezielt werde. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, das Ende April 2004 abgelaufene Geschäftsjahr weise für das „operative Deutschlandgeschäft“ ein Defizit von über 2,5 Mio. € aus.
Der Kläger wendet ein, von einem „Erfordernis“ könne nach allgemeinem Sprachverständnis jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Geschäftslage bereits dem Grunde nach positiv sei. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens müsse zusammenfassend als ausgesprochen gut gekennzeichnet werden, wobei überdies nicht ersichtlich sei, inwieweit die Beklagte ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis des operativen Deutschlandgeschäfts abstelle.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 29.12.2004 sowie die Schriftsätze vom 15.04., 27.06. und 26.08.2005.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 31.03.2005 ist zulässig, insbesondere fristwahrend eingelegt. In der Sache war das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Klage begründet ist.
Der Anspruch auf ein Jubiläumsgeld nach 30‑jähriger Betriebszugehörigkeit stützt sich auf Ziffer IV des Sozialleistungsplans in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Bei diesem Sozialleistungsplan handelt es sich nämlich um eine sog. Gesamtzusage, auf Grund derer ein Arbeitgeber sich durch einseitige Erklärung an die Belegschaft zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichtet. Eine Gesamtzusage wird zum Inhalt des Arbeitsvertrags und unterliegt, soweit sie hier vorbehaltlos erteilt wurde, keiner einseitigen Änderungsbefugnis durch den Arbeitgeber; der Arbeitgeber ist jedenfalls an die von ihm gesetzten Voraussetzungen einer Leistungsgewährung gebunden. Zudem hat die Ausübung eines etwa ausdrücklich erklärten Widerrufsvorbehalts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen.
Hier ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die im Sozialleistungsplan statuierten Widerrufsmaßgaben hinreichend beachtet hat. Neben dem Erfordernis einer vorherigen „Rücksprache“ mit dem Betriebsrat setzt der Widerruf nämlich voraus, dass ihn „die Geschäftslage ... erfordert“. Nach allgemeinem Sprachverständnis kann dies nicht bedeuten, dass die Leistungsgewährung frei widerruflich wäre und jederzeit, auch bei günstigerer bzw. verbesserter Erlös‑ oder Gewinnsituation erfolgen könnte, etwa mit der Begründung, dann sei das Ergebnis „noch besser“.
Ein auf die „Geschäftslage“ gestütztes Erfordernis setzt demgemäß voraus, dass die Geschäftslage, insgesamt betrachtet, eine Verschlechterung oder weitere Verschlechterung erfahren würde, wenn nicht durch den Wegfall bisher erbrachter Sozialleistungen gegengesteuert würde. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten, die lediglich Verlustdaten hinsichtlich des Betriebsergebnisses im operativen Deutschlandgeschäft anführt, nicht zu bejahen. aaaaa . Die Einordnung dieser Daten in ein Gesamtergebnis ist ebenso wenig möglich wie etwa die Angabe von Verlusten in einzelnen Sparten hinsichtlich des Gesamtergebnisses eines Unternehmens aussagekräftig wäre. Dieser Umstand rückt dann allerdings die hier in Frage stehende Widerrufsausübung in die Nähe eines freien Widerrufs. Ein solcher aber ist, wie oben ausgeführt, nach den Maßgaben des Sozialleistungsplans gerade nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen.