Befristung nach WissZeitVG: Qualifizierungszweck ohne formales Qualifizierungsziel ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff die Befristung seines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG mit einer Entfristungsklage an. Streitpunkt war, ob die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgte und ob hierfür ein „zertifizierbares“ Qualifizierungsziel sowie nicht nur Daueraufgaben erforderlich sind. Das Arbeitsgericht hielt die Befristung für wirksam: Ein formales Qualifizierungsziel verlangt das Gesetz nicht; maßgeblich ist, dass der Qualifizierungszweck im Vordergrund steht und hierfür überwiegend Zeit eingeräumt wird. Auch die Befristungsdauer (13 Monate) sei für Evaluation und Publikation eines Projekts angemessen.
Ausgang: Entfristungsklage gegen die nach WissZeitVG vereinbarte Befristung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristung nach dem WissZeitVG in der Post-Doc-Phase ist zulässig, wenn die befristete Beschäftigung der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient und die Höchstbefristungsdauer eingehalten ist.
Das WissZeitVG verlangt für die Wirksamkeit der Qualifizierungsbefristung kein formales oder „zertifizierbares“ Qualifizierungsziel; ausreichend ist eine vereinbarte Förderung wissenschaftlicher Kompetenz mit Bezug zu beruflichen Perspektiven außerhalb der Hochschule.
Die Übertragung von Daueraufgaben steht der Wirksamkeit einer WissZeitVG-Befristung nicht entgegen, sofern diese Aufgaben im Kontext der Qualifizierung stehen und der Qualifizierungszweck im Vordergrund der Beschäftigung steht.
Für die Qualifizierungsbefristung ist entscheidend, dass der Arbeitgeber zeitlich überwiegend die Möglichkeit eröffnet, qualifizierungsbezogene Tätigkeiten auszuüben; eine abweichende Prioritätensetzung des Arbeitnehmers lässt die Befristung grundsätzlich nicht entfallen.
Die Angemessenheit der Befristungsdauer nach dem WissZeitVG unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und orientiert sich funktional daran, ob der Zeitraum für die beabsichtigte Qualifizierung sinnvoll ist; der Arbeitnehmerschutz zielt dabei primär auf zu kurze Laufzeiten.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 599/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 15.228,69 festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer …………… nach dem …………….
Der Kläger ist seit rund zehn Jahren am …………………der …………… der beklagten ……………aufgrund mehrerer, zuletzt gemäß dem …………………. befristeter Arbeitsverträge als ………………… angestellt. Dort ist er am ……………….. auf einer …………………… für ……………………………in Vollzeit (39,83 Stunden pro Woche) zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ………………. gemäß ……………………. beschäftigt.
Seit dem …………….. ist der Kläger promoviert. Die erste Befristungsabrede nach der ……………………. erfolgte mit Vertrag vom ……………. ab dem …………... Die ursprüngliche Intention, sich ……………….. durch eine …………….. weiter zu qualifizieren, verfolgte der Kläger in der Folgezeit nicht mehr weiter. Zuletzt vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom ……………. die hier streitgegenständliche …………. vom ………….. bis zum ………... Ausweislich des Arbeitsvertrags vom …………… soll die Beschäftigung gemäß ………………. erfolgen. Gemäß ………. des Arbeitsvertrags vom ……………… beträgt die …………….. des Klägers vier Stunden pro Woche. In der Anlage zum Formular zur Durchführung einer Personalmaßnahme vom …………………, welche von Herrn …………………., dem …………….., sowie dem Kläger unterzeichnet wurde, ist unter Ziff. III mit der Überschrift ………………… der Punkt ………………………. angekreuzt. Als nähere Erläuterung zu der ausgewählten Option und der Angemessenheit der Befristungsdauer ist Folgendes in der Anlage ausgeführt:
Bis zum Ende des ……………………. soll die Evaluation des ………….. und die …………… der ………………. im Hinblick auf eine über die …………… hinausreichende Befähigung zu einer beruflichen Karriere in ……………… der ……………… in ……………. (………..) genutzt werden.
Mit Schreiben vom …………………….. beantragte der Kläger bei der Beklagten, in Gestalt von …………………… als …………………………., eine Entfristung seines Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom ………. teilte ………………. dem Kläger mit, dass der ……………… des …………………. seinen Antrag abschlägig beschieden habe.
Mit seiner am 13.01.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage wehrt sich der Kläger gegen die Befristungsabrede vom ……………….. Er ist der Ansicht, dass die Befristung nach dem …………….. unwirksam sei, denn bei seiner Tätigkeit habe es sich nicht um eine solche gehandelt, die zur Förderung der ………………………………. erfolgt sei. Bei seiner Tätigkeit handele es sich vielmehr um Daueraufgaben. Er übe seit Jahren die identische Position aus. Neben seinen unstreitigen …………………….. für ………………….. würden dazu auch Daueraufgaben im ………………………, nämlich die ……………………… sowie die …………………………. regemäßiger ………………… und ………….., gehören sowie die Unterstützung der Schriftführung des ………………………, die Gesamtredaktion der Schriftenreihe des ………………………….. inklusive eigener Herausgeberschaften, die Koordination der Arbeit des …………………….. hinsichtlich seiner Eigenschaft als …………….., die Abstimmung mit dem …………………. bezüglich der dort mitverwalteten Bibliothek, die Unterstützung/Einweisung neuer Mitarbeiter sowie die Betreuung von Austauschprogrammen und internationalen Kooperationen, die Abstimmung der Arbeitszeiten und die Aufgabenkoordination des Hilfskraftteams des ………………., die interne und externe Kommunikation, der Aufbau und die Pflege des IT-Netzwerks sowie die entsprechende Abstimmung mit dem IT-Support der Fakultät sowie die stellvertretende Büroleitung des ………………………s entsprechend seines seit 2011 geltenden „Stundenplans“ (Bl. 100 f. d.A.). Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass für eine wirksame Befristung gemäß ……………………… erforderlich sei, dass ein sog. „………………………. erreichbar sein müsse, mit dem das Erreichen eines angestrebten Qualifizierungsziels dokumentiert werde. Ein derartiges zertifizierbares Qualifizierungsziel bzw. überhaupt ein Qualifizierungsziel gebe es aber vorliegend nicht, was sich schon daraus ergebe, dass sich seine Tätigkeiten seit ………. inhaltlich gar nicht geändert hätten. Das Thema „…………….“ scheide als Qualifizierungsziel aus, da der fragliche …………… – unstreitig – bereits im März 2014 stattgefunden habe. Das Thema „……………..“ sei ebenfalls kein Qualifizierungsziel, da der Kläger – unstreitig – ohnehin schon die Schriftenreihe beider Institute, verbunden mit eigenen Herausgeberschaften und der Kommunikation mit dem …………, betreue. Auch sei nicht erkennbar, dass die vereinbarte Befristungsdauer angemessen sei. Schließlich verweist der Kläger auf eine Pressemitteilung zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom ………… zur Befristung von Arbeitsverträgen mit ……………. in der Weiterbildung gemäß …………………., wonach das Bundesarbeitsgericht eine Befristung für unwirksam gehalten habe, weil nach dem Vorbringen der dortigen Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der dortigen Klägerin prägen würde. Hier handele es sich um eine Parallelmaterie.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 02.08.2016 nicht mit Ablauf des 30.09.2017 beendet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Befristung für wirksam. Auf die Differenzierung zwischen Daueraufgaben und befristeten Aufgaben komme es im Rahmen des …………………. nicht an, es sei vielmehr entscheidend, ob der Aus- bzw. Fortbildungszweck der Beschäftigung im Sinne der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung nach abgeschlossener Promotion im Vordergrund stehe. Dies sei der Fall. ……………………….ermögliche eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit in der sog. ………………. für sechs Jahre. Formale Qualifizierungsziele oder ein „Qualifizierungszertifikat“ sehe das Gesetz nicht vor. Die zuletzt vereinbarte Befristung solle den Kläger unter Ausschöpfung der sechsjährigen Befristungsdauer auf eine Tätigkeit außerhalb der …………..vorbereiten bzw. dazu qualifizieren. Durch die Evaluation des Projektes „………………“ sowie die Publikation der dazugehörigen ……………… solle der Kläger in die Lage versetzt werden, die Visibilität seiner …………………für Tätigkeiten in ………….. und …………………. zu erhöhen. Der Kläger reduziere das Projekt „………………….“ unzulässigerweise auf den …………… vom März 2014, bei der Qualifizierung gehe es vielmehr um die nachlaufend zum ………………… vorzunehmende Evaluation von ……………….. …………………….. sowie die entsprechende Publikation, bei der es sich unstreitig nach Klägerangabe um ein umfangreiches zweibändiges Werk handeln werde. Diese Qualifizierung sei so einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart worden; auch über die Angemessenheit der Befristungsdauer für das Qualifizierungsziel habe Einigkeit bestanden. Letztlich habe es in der Verantwortung des Klägers gelegen, die ihm zur Verfügung gestellte Zeit im Sinne der vereinbarten Qualifikationsziele einzusetzen. Dass er nach eigenem Vortrag in einigen Fällen andere Prioritäten entsprechend seinem unstreitig selbsterstellten „Stundenplan“ gesetzt habe, gehe nicht zulasten der Beklagten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird mit Ablauf des 30.09.2017 sein Ende finden. Die Parteien haben es wirksam gemäß ……………………. befristet.
1.
Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit ………….. und ………………. mit Ausnahme der ……………. und …………………. an Einrichtungen des ………….., die nach Landesrecht staatliche …………………. sind, gelten gemäß ……………….. die …………….. des benannten Gesetzes. Die Befristung von Arbeitsverträgen des in ……………….. genannten Personals, das nicht …………. ist, ist gemäß ……………bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen ……….. oder ………….. Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener ………………. ist eine Befristung gemäß …………….. bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der ……….. bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen ……………. oder …………… Qualifizierung erfolgt. Die vereinbarte Befristungsdauer ist gemäß ………………. jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.
2.
Der Kläger gehört zum …………….. Personal der Beklagten, die eine ……………… nach Landesrecht ist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls unstreitig haben die Parteien die Höchstbefristungsdauer für sog. ………………n von sechs Jahren gemäß ……………….. mit ihrer letzten Befristungsvereinbarung punktgenau beachtet.
3.
Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis wirksam gemäß ………………… zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung des Klägers befristet. Im Einzelnen hat sich die Kammer dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
a.
Mit der ……………….. vom 11.03.2016 (………………..) hat der Gesetzgeber eine Verschärfung der Befristungsvoraussetzungen für ………….. und ……………. Personal ……………………. verfolgt. Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 17.03.2016 ist Voraussetzung für die Befristung, dass die befristete Beschäftigung „……………..“ erfolgt. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine Sachgrundbefristung. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber sie weiterhin als „……………….“ und nicht als …………….. konzipiert. Innerhalb des Befristungsrahmens ist auch weiterhin für einzelne Befristungen kein spezifischer Sachgrund erforderlich (…………………….. ………………….., der jedoch den klar geäußerten Willen des Gesetzgebers damit beiseiteschieben will, dass der Gesetzgeber „nicht wahrhaben“ will, dass er tatsächlich eine ……………… geregelt habe). Dem entspricht auch die weiterhin vorgesehene Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren in der sog. …………….. sowie der Umstand, dass nur eine kalendermäßige Befristung, hingegen keine Zweckbefristung oder auflösende Bedingung für den Vertrag erlaubt ist, ……………………...
b.
Die Anforderungen an die Befristung gemäß ………………… liegen somit unter denen einer ……………………….. Es müssen keine gesicherten Pläne und Prognosen für die Qualifizierung vorhanden sein, sondern es reicht aus, wenn sich aus der Vereinbarung der Parteien rein formal ergibt, dass die Beschäftigung die eigene ……………. oder ………………….. Qualifizierung fördert (…………………) Ein formales – oder zertifizierbares – Qualifizierungsziel findet im Gesetz keine Stütze, der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet. Ausreichend ist es, eine wissenschaftliche Kompetenz anzustreben, die in irgendeiner Form auch zu einer beruflichen Karriere außerhalb der …………….befähigt (………………….). Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang muss nach Wortlaut und Zweck der Regelung der Anteil derjenigen Aufgaben überwiegen, die der jeweiligen Qualifizierung dienen sollen (Schmidt, a.a.O., …………………5; vgl. auch ………………, NZA ……, ……………. Qualifizierungszweck muss „im Vordergrund“ stehen).
c.
Bei den von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Qualifizierungsphase zu erbringenden …………………….. handelt es sich oftmals und notwendigerweise um Daueraufgaben der …………... Durch die jetzt erfolgte Ergänzung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich klargestellt werden, dass die Übertragung von Daueraufgaben auf nach dem ……………..befristetes Personal nur im Kontext einer Qualifizierung zulässig ist (…………………). Daraus folgt zugleich, dass es für die Wirksamkeit der Befristung nach dem …………….. grundsätzlich ohne Belang ist, ob die übertragenen Aufgaben Daueraufgaben sind oder nicht, solange sie der Qualifizierung dienen.
d.
Nach den soeben skizzierten Prämissen erfolgte die Befristung zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung des Klägers. Im Einzelnen:
aa.
Die Parteien haben vereinbart, dass die Befristung vom ……………… der Qualifizierung des Klägers für eine Tätigkeit außerhalb der …………… in Organisationen der …………………, in ………………(…………..) dienen soll. Dies ist nach dem oben dargelegten gesetzgeberischen Willen ein legitimes Qualifizierungsziel. Dass ein eigenverantwortliches Evaluieren von ……………………… nebst der zugehörigen, voraussichtlich zumindest zweibändigen Publikation das ………………….. des Klägers mehren und damit seine Berufschancen außerhalb der …………… steigern kann, ist für die Kammer nachvollziehbar. Soweit der Kläger einwendet, dass der ……………. „…………….“ bereits im März 2014 stattgefunden habe, so dass dies als Qualifizierungsziel ausscheidet, verkennt er – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat –, dass es nicht um die Durchführung des fraglichen …………………., sondern um die Evaluation des Projektes geht, mit der der Kläger weitere ……………… erwerben soll. Dass der Kläger bereits zuvor die Schriftenreihe beider ……………., verbunden mit eigenen Herausgeberschaften und der Kommunikation mit dem Verlag, betreut hat, ist ebenfalls unschädlich. Daueraufgaben können nach dem oben Dargelegten sehr wohl auch der weiteren eigenen Qualifizierung dienen. Ein irgendwie geartetes „Qualifizierungszertifikat“ muss der Kläger mit der vereinbarten ………….. nicht erreichen können.
bb.
In zeitlicher Hinsicht war der Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom …………. bei einer Vollzeitstelle nur mit ………………… von vier Wochenstunden betraut. Zählt man nochmals vier Stunden für Vor- und Nachbereitungstätigkeiten hinzu, verbleiben über 30 Stunden pro Woche, in denen sich der Kläger seiner eigenen Qualifizierung widmen konnte bzw. noch kann. Dass der Kläger sich nach seinem eigenen Vortrag und mit Hinweis auf seinen selbsterstellten „Stundenplan“ zu einem wesentlichen Zeitanteil mit anderen Tätigkeiten beschäftigt hat, ist insoweit ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, sich überwiegend mit Tätigkeiten zu befassen, die seiner eigenen …………………… Qualifizierung dienen. Dass der Kläger sodann selbst andere Prioritäten setzte, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Etwas anderes wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Parteien stillschweigend davon ausgegangen wären, dass der Kläger sich – entgegen dem in der Anlage zum Formular zur Durchführung einer …………… vom ………….. geäußerten Willen der Parteien – überwiegend mit qualifikationsfremden Tätigkeiten befassen sollte. Dazu ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
4.
Die Befristungsdauer ist nach Überzeugung der Kammer auch angemessen.
a.
Der Gesetzgeber hat auf eine konkrete Festlegung einer angemessenen Befristungsdauer im ……………….. explizit verzichtet. Soweit in der Qualifizierungsphase ein formales Qualifizierungsziel (beispielsweise ………………..oder ………………….) verfolgt wird, kann zwar allgemein gesagt werden, dass eine Orientierung der Vertragslaufzeit an der üblichen Dauer solcher Qualifizierungsvorhaben angemessen ist. Die übliche Dauer kann dabei – abhängig von der jeweiligen …………….. – allerdings höchst unterschiedlich sein. Wird ein formales Qualifizierungsziel nicht verfolgt, sollte die konkrete Befristungsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers funktional sein, das heißt sich primär daran orientieren, welche Zeiträume im Hinblick auf die ………………….. oder …………………………………. Qualifizierung sinnvoll sind (……………….). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Angemessenheitsprüfung der Schutz des Arbeitnehmers vor zu kurz, und nicht vor zu lang bemessenen Befristungen im Vordergrund steht (…………………...).
b.
Demnach ist auch die Befristungsdauer nicht zu beanstanden. Da ein formales Qualifizierungsziel nicht vereinbart wurde, kommt es darauf an, ob die vereinbarte Dauer der Befristung im Hinblick auf die Qualifizierung sinnvoll ist. Daran bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel. Zum einen haben die Parteien, die Beklagte insofern vermittelt durch den …………………., mit ihren Unterschriften unter die Anlage zum Formular zur ……………….. vom …………….. selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Befristungsdauer für den Qualifizierungszweck für angemessen halten. Die Angemessenheit der Befristungsdauer bezweifelt der Kläger soweit ersichtlich erstmals mit seiner Entfristungsklage. Substantiierte Kritik dahingehend, dass die Befristungsdauer für die beabsichtigte Qualifizierung zu kurz (oder zu lang?) bemessen wäre, ist aber nicht erfolgt. Die richterliche Kontrolle darf sich insoweit letztlich auch nur auf eine Evidenzkontrolle beschränken, da die Organisation und Ausgestaltung der Qualifizierungsprozesse einerseits ureigene ………….. ist (vgl. auch ……………….) und somit dem Schutzbereich des ………………… unterfällt. Andererseits ist es ………………………. Tätigkeit immanent, dass deren erfolgreicher Abschluss zeitlich keiner exakten Prognose zugänglich ist. Insoweit verbleibt den Parteien nach Überzeugung der Kammer ein weiter Einschätzungsspielraum. Zumindest erscheint die Dauer von 13 Monaten für die Auswertung eines ………………… sowie die damit verbundene voraussichtlich zweibändige Publikation der Kammer nicht unrealistisch. Die Beklagte hat darüber hinaus mit der letzten Befristung die Höchstbefristungsdauer für die …………….. ausgeschöpft. Länger durfte die Beklagte den Kläger nicht mehr zum Zwecke seiner eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung beschäftigen. Begreift man den Schutzzweck der Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Dauer der Befristung richtigerweise vornehmlich als Schutz vor zu kurzen Befristungszeiträumen, so spricht auch dieser Umstand für die Angemessenheit.
5.
Schließlich vermag der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom …………….. (……………….) nicht zu überzeugen. Gemäß ………………… liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn die Beschäftigung des ………….. seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum ………….. oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine …………………….. dient. ………………., unterscheidet sich erkennbar maßgeblich von der hier einschlägigen Regelung des ……………... So regelt ………………… eine Sachgrundbefristung, ……………. hingegen, wie dargelegt, eine Befristung ohne Sachgrund. ………………… sieht ausdrücklich eine „zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung“ zum Facharzt bzw. zum Erwerb sonstiger benannter Qualifizierungsziele vor, …………………… macht derart enge Vorgaben gerade nicht. Dies verbietet eine Übertragung der Befristungsgrundsätze des ………….. auf …………………….
II.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
III.
Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat ihn gemäß § 3 ZPO und entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG mit drei Bruttomonatsgehältern in Ansatz gebracht.
IV.
Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die Frage der Auslegung des „neuen“ …………………. besteht Streit in der Literatur. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.