Aufhebungsklage gegen Nichtverlängerung befristeten Dienstvertrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, langjährig als Gruppentänzerin mit Soloverpflichtung beschäftigt, klagte gegen die Nichtverlängerung ihres befristeten Dienstvertrags und begehrte die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts. Sie rügte die Unwirksamkeit der Befristung wegen fehlender Personalratsbeteiligung und stereotypisierter künstlerischer Begründungen. Das Arbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet: Es sah keine Rechtsfehler beim Schiedsspruch, akzeptierte die Offenlegung der subjektiven Motivation der Theaterleitung als ausreichend und verneinte eine allgemeine Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Befristungen. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Aufhebungsklage gegen Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG gegen einen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts ist zulässig; die gerichtliche Überprüfung erfolgt in der Sache beschränkt auf Rechtsfehler.
Bei Nichtverlängerungen befristeter Arbeitsverhältnisse reicht es aus, wenn die Arbeitgeberin im Vorgespräch oder in der Nichtverlängerungsmitteilung die subjektive Motivation konkret und nachvollziehbar offenlegt; eine materielle Überprüfung künstlerischer Entscheidungen ist dem Gericht nur eingeschränkt möglich.
Eine unterlassene Beteiligung des Personalrats führt nur dann zur Unwirksamkeit einer Befristung, wenn das einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung vorsieht; eine formale Konstruktion der Fortsetzung als ‚Einstellung‘ kann ein solches Recht nicht neu begründen.
Gleichlautende oder ähnliche Begründungen für mehrere Nichtverlängerungen sind nicht per se als formelhafte Vorwände zu werten, sofern das Gericht die Parallelen sachlich und fachlich nachvollziehbar abgrenzt und auf mögliche Unzulänglichkeiten geprüft hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Streitwert: 8.132,16
Tatbestand
Die Klägerin war – zunächst gemäß Dienstvertrag vom 11. Februar 1993 (Ablichtung Bl. 17 f. dA) seit 1. August 1993 als Gruppentänzerin mit Soloverpflichtung am Theater der Stadt ….. im Rahmen befristeter Verträge beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 wurde ihr mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Juli 2006 hinaus verlängert werde. Zuvor wurde die Klägerin zu einem am 31. Mai 2005 stattfindenden Anhörungsgespräch geladen. Nach den Feststellungen des Bühnenschiedsgerichts ….. in dessen Schiedsspruch vom 23. Januar 2006 (Ablichtung Bl. 24 ff. d.A.) führte der Generalintendant in dieser Besprechung zur Begründung der Nichtverlängerung aus, der ab der Spielzeit 2006/2007 neue Ballettdirektor habe ein künstlerischen Konzept vorgestellt, welches, aus der Klassik kommend, aus extremen Brüchen und Übergängen vom klassischen Tanz in den zeitgenössischen Bereich bestehe und sich insbesondere in einer extremen, fordernden Körpersprache ausdrücke; hier sehe man Defizite beim Kläger. Ferner zeichne sich die Arbeit des neuen Ballettdirektors durch ein unbedingtes innerliches Wollen zu diesem extremen Ausdruck aus, was auch bei den Tänzern zu finden sein müssen, beim Kläger aber nicht zu erkennen gewesen sei.
Die Klagepartei ist der Auffassung, wegen Nichtbeteiligung des Personalrats bei der Ersteinstellung und der Weiterbeschäftigung sei von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Ferner sei die Rüge vermeintlicher künstlerischer Mängel in allen Fällen der Nichtverlängerung stereotyp identisch und somit als vorgezogener Grund anzusehen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den individuellen Fähigkeiten stattgefunden habe.
Die gegen die Nichtverlängerungsmitteilung gerichtete Klage hatte weder vor dem Bühnenschiedsgericht noch im Berufungsverfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt Erfolg. Gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts, dem Kläger am 16. Februar 2007 zugegangen, wendet sich dieser mit seiner bei Gericht am 28. Februar 2007 anhängig gemachten Aufhebungsklage. Er vertieft seine Ausführungen zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung und den Maßgaben des Anhörungsgesprächs vor der Nichtverlängerungsmitteilung.
Demgemäß beantragt die klagende Partei,
den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: BOSchG 10/06 vom 21. September 2006 aufzuheben.
Die beklagte Stadt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Nichtverlängerung sei aus tragfähigen künstlerischen Gründen erfolgt; während die Arbeit der bisherigen, langjährigen Ballettdirektorin vom klassischen Gestus geprägt gewesen sei, setze der neuverpflichtete Ballettdirektor auf den schnellen Wechsel und harte Brüche von klassischem und zeitgenössischen Tanzelementen. Aus den Probenphasen der ersten Neuproduktion habe man die Erfahrung gewinnen können, dass die betroffenen Mitarbeiter, so auch die Klagepartei, Defizite in der Umsetzung dieses neuen Konzepts vorzuweisen hätten.
Hinsichtlich der Befristung des Vertrags beruft sich die Beklagte, unter Hinweis auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung, auf sachliche Gründe, die sich aus dem berechtigten Interesse der Bühne rechtfertigen, künstlerische Vorstellungen des Intendanten mit geeignetem Personal zu realisieren und gleichzeitig dem „Abwechslungsbedürfnis“ des Publikums Rechnung zu tragen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts auch hinsichtlich der Frage, ob eine Beteiligung des Personalrats erforderlich gewesen wäre; es fehle im entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetz an einem Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen.
Zu den weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 28. Februar 2007 und den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 2007.
Entscheidungsgründe
Die nach den Maßgaben von § 110 ArbGG zu überprüfende Aufhebungsklage ist zwar zulässig; insbesondere ist sie fristwahrend i.S. v. Abs. 3 dieser Vorschrift bei Gericht anhängig gemacht worden.
In der Sache ist sie aber unbegründet. Der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts, der gem. § 110 Abs. 1 Ziff.2 ArbGG nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BAG vom 2. Juli 2003, AP Nr. 39 zu § 611 BGB Musiker), enthält keine solchen Rechtsnormverletzungen.
Was die formellen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Nichtverlängerungsmitteilung anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Bühnenoberschiedsgericht eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet hätte (§ 546 ZPO) oder gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hätte. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 1999 NZA – RR 1999, 466, unter Hinweis auf BAG vom 26. August 1998 NZA 1999, Seite 442) muss weder in der Nichtverlängerungsmitteilung noch im Vorgespräch ein die Entscheidung rechtfertigender Grund vorliegen und umfasst die Pflicht zur Begründung lediglich, dass die subjektive Motivation konkret und nachvollziehbar offengelegt wird, ohne dass eine Überprüfung auf die objektive Berechtigung der dabei genannten Argumente stattzufinden hätte. Insoweit erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die Argumentation der Theaterleitung bei mehreren Fällen der beabsichtigten Nichtverlängerung in ihrer Kernaussage gleichartig ist. Mit dieser „Parallelität im Ergebnis“ hat sich das Bühnenoberschiedsgericht auseinandergesetzt, indem es eine nachvollziehbar Abgrenzung zu – unzulänglichen – rein formelhaften Angaben vorgenommen hat und die Identität der Ausführungen über das neue künstlerische Konzept in den verschiedenen Fällen der Nichtverlängerung als sachlich und fachlich bedingt angesehen hat.
Auch die Ausführungen des Bühnenoberschiedsgerichts zum Erfordernis einer Beteiligung des Personalrats halten einer Überprüfung stand. Das Bühnenoberschiedsgericht befasst sich, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach von einer Unwirksamkeit der Befristung (nur) dann auszugehen ist, wenn die nach dem maßgeblichen Landespersonalvertretungsgesetz gebotene Beteiligung der Personalvertretung unterlassen wurde. Das Bühnenoberschiedsgericht hat auch eine sorgfältige Abgrenzung zu den Beteiligungsrechten eines Betriebsrats bei der Einstellung gem. § 99 BetrVG vorgenommen und die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift problematisiert. Die rechtlichen Erwägungen und deren Ergebnis, dass nämlich die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer Einstellung lediglich zu einem Beschäftigungsverbot führen könne, nicht jedoch die Unwirksamkeit eines (befristeten) Vertrags zur Folge habe, sind stimmig und widerspruchsfrei. Den dagegen gerichteten Erwägungen der Klagepartei ist nicht zu folgen: Ist dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht dahin eingeräumt, ob ein Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbesteht, so kann ein solches Mitbestimmungsrecht nicht durch die rechtliche Konstruktion „aufleben“, dass man die befristete Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Einstellung qualifiziert und die Verletzung eines solchen Mitbestimmungsrechtes dadurch ahndet, dass ein den Arbeitnehmer belastendes Rechtsgeschäft hinsichtlich der belastenden Komponente, d.h. der Befristung, für rechtsunwirksam erklärt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festzusetzen.