Fortzahlung der Funktionszulage bei Freistellung des Personalratsvorsitzenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Personalratsvorsitzender und zuvor IT-Fachbetreuer, verlangt die Fortzahlung einer Funktionszulage während seiner vollständigen Freistellung. Zentrale Frage ist, ob die Zulage dem Lohnausfallprinzip des §46 Abs.2 BPersVG unterliegt. Das ArbG Köln gab der Klage statt und befand, die Zulage sei Entgeltbestandteil und daher fortzuzahlen; der Widerruf der Funktion stand dem nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Fortzahlung der Funktionszulage als IT-Fachbetreuer wegen Freistellung des Personalratsvorsitzenden in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Freistellung eines Personalratsmitglieds nach § 46 Abs. 2 BPersVG führt nach dem Lohnausfallprinzip nicht ohne Weiteres zu einer Minderung des Arbeitsentgelts; maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung dessen, was ohne Freistellung gezahlt worden wäre.
Eine Funktionszulage ist fortzuzahlen, wenn ihr Zweck in der Abgeltung besonderer, mit der Verrichtung der Funktion verbundener Erschwernisse oder Mehrbelastungen liegt und sie damit Bestandteil des Arbeitsentgelts ist.
Eine Zulage, die allein Aufwendungen ersetzt, die nur bei Ausübung der Funktion entstehen, gehört nicht zum fortzuzahlenden Entgelt und entfällt, wenn diese Aufwendungen tatsächlich nicht mehr anfallen.
Der nachträgliche Widerruf der Zuweisung einer Funktion steht der Fortzahlung einer zulagenbegründenden Entgeltkomponente nur dann entgegen, wenn feststeht, dass der Widerruf auch ohne die Freistellung wirksam erfolgt wäre; ansonsten ist auf den hypothetischen Verlauf ohne Freistellung abzustellen.
Kollektivvertragliche Regelungen, die Funktionsstufen und -zulagen als Bestandteile des Gehalts ausweisen, stärken die Einstufung der Zulage als Teil des Arbeitsentgelts im Sinne des § 46 Abs. 2 BPersVG.
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Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 181,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 € ab dem 01.12.2008 und 01.01.2009 sowie von 187,00 € ab dem 01.02.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert: 730 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Funktionszulage für ITFachbetreuer während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers für Personalratsarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt und in Tarifgruppe IV eingruppiert mit einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe, für die eine Zulage in Höhe von 181,00 € brutto gewählt wird. Darüber hinaus war ihm die Funktion des ITFachbetreuers zugewiesen. Dafür erhielt er eine monatliche Zulage von weiteren 181,00 € brutto.
Im September 2004 wurde er in den Personalrat der Agentur für Arbeit in Brühl gewählt, seit September 2006 ist er dort Personalratsvorsitzender. Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2008 widerrief die Beklagte seine Funktion als ITFachbetreuer zum 30.09.2008.
Der Kläger verlangt die Fortzahlung der an die Funktion des ITFachbetreuer geknüpften Zulage in Höhe von 181,00 € monatlich für die Zeit ab Oktober 2008 bis Dezember 2008 und auf Grund einer zwischenzeitlichen Tariferhöhung für Januar 2009 in Höhe von 187,00 €. Er meint, diese Funktionszulage sei ihm gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG auf Grund des Lohnausfallprinzips auch für die Dauer seiner Freistellung fortzuzahlen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,00 € brutto nebst 5 %Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 549,00 € brutto nebst 5 %Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 € ab dem 01.12.2008 und 01.01.2009 sowie von 187,00 € ab dem 01.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Funktionszulage für ITFachbetreuer sei tätigkeitsunabhängig. Deshalb habe sie diese Funktion auf Grund ihres Direktionsrechts dem Kläger jeder Zeit entziehen können. Diese Zulage gelte nur den Mehraufwand ab, der dem Arbeitnehmer durch diese zusätzliche Funktion zum Beispiel durch Mehrarbeit oder Mehrbelastung entstehe. Auf die Frage, ob der Kläger die Funktion ohne seine Freistellung weiter ausgeübt hätte, komme es deshalb nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage als ITFachbetreuer für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TVBA.
Gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG hat die Freistellung des Klägers für seine Aufgabe als Personalratsvorsitzender keine Minderung seines Arbeitsentgelts zur Folge. Insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Es soll das Personalratsmitglied vor Einkommenseinbußen bewahren, die dadurch eintreten, dass ihm eine Verdienstmöglichkeit verwehrt wird, die ihm ohne die Arbeitsversäumnis auf Grund seiner Freistellung zugestanden hätte. Daher ist eine hypothetische Betrachtungsweise im Hinblick darauf anzustellen, was das Personalratsmitglied verdient hätte, wenn es die geschilderten Tätigkeiten nicht ausgeübt hätte und somit nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit wegen der Freistellung nicht mehr ausgeübt wird, ist für die Weiterzahlung von Zulagen noch kein Kriterium. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Zulage Teil der Besoldung, des Arbeitsentgelts oder sonstiger Vergütungen ist. Wenn der Zweck der Zulage in der Abgeltung besonderer Erschwernisse besteht, dann handelt es sich um einen Teil der Besoldung oder des Arbeitsentgelts. Wenn dagegen der Zweck der Zulage alleine in der Abgeltung besonderer durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen liegt, dann ist diese Zulage nicht Teil der Besoldung oder des Arbeitsentgelts. Vielmehr wird sie neben dieser zusätzlich gezahlt. Sie entfällt daher, wenn das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001, AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Niedersachsen; Graben-dorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier: BPersVG, 10. Auflage, § 46 Rz 9).
Nach diesen Grundsätzen ist die Funktionszulage für ITBetreuer fortzuzahlen. Auch die Beklagte hat keinen konkreten zusätzlichen Aufwand zu nennen vermocht, dessen Abgeltung die Zulage dienen sollte. Sie hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass diese Zulage Mehrarbeit und Mehrbelastungen durch die Ausübung dieser Funktion abgelten solle. Damit ist sie aber Entgelt. Dies ist auch in § 16 Abs. 1 TVBA festgelegt. Danach besteht das Gehalt neben dem Festgehalt auch aus den Funktionsstufen.
Dem Fortzahlungsanspruch des Klägers steht der Widerruf seiner Bestellung zum ITFachbetreuer mit Schreiben vom 16.09.2008 nicht entgegen. Denn nach dem Lohnausfallprinzip ist auf den hypothetischen Verlauf ohne die Freistellung des Klägers abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Funktion als ITFachbetreuer auch dann wirksam entzogen hätte, wenn er nicht für Personalratstätigkeit freigestellt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach diese Zulage für einen bestimmten Zeitraum immer nur an einen Arbeitnehmer gezahlt werden könne. Dies zeigt, dass sie dem Kläger diese Funktion nur deshalb entzogen hat, um sie einem anderen Arbeitnehmer übertragen zu können, weil der Kläger diese Funktion während der Dauer seiner vollständigen Freistellung nicht mehr ausüben konnte. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Kläger nicht freigestellt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.