Feststellungsklage zur Unabänderlichkeit von Interessenausgleich und Sozialplan abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Interessenausgleich (24.11.2000) und ein Sozialplan (18.10.1996) auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden und künftig nicht abgeändert werden dürfen. Das Arbeitsgericht Köln hält die Klage für unzulässig mangels Feststellungsinteresse: Die aktuelle Anwendbarkeit ist unstreitig, und eine künftige Unabänderlichkeitsfeststellung wäre ein unzulässiges abstraktes Rechtsgutachten. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unabänderlichkeit von Interessenausgleich und Sozialplan mangels Feststellungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist ein konkretes, gegenwärtiges Feststellungsinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.
Gerichte sind nicht zur Erteilung abstrakter Rechtsgutachten verpflichtet; eine begehrte Feststellung, die auf die Vorwegnahme künftiger, ungewisser Rechtsänderungen gerichtet ist, ist insoweit unzulässig.
Wenn die materielle Anwendbarkeit einer Regelung zwischen den Parteien unstreitig ist, entfällt das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne können durch spätere Vereinbarungen mit dem Betriebsrat abgelöst werden (Ablösungsgrundsatz); ein genereller Anspruch auf dauerhafte Unabänderlichkeit besteht nicht ohne konkrete tatsächliche Gefährdung des Rechtsbestands.
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert 8.000,00 €.
Tatbestand
Der 50-jährige Kläger ist seit 11.01.1991 als "Partnerbetreuer" im Angestellten-Außendienst beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.04.2003 leitete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf sich über. Zuvor galt für den Kläger auf Grund des Interessenausgleichs zwischen den Vorständen und den Gesamtbetriebsräten der ... vom 24.11.2000 der Sozialplan für den Innendienst und Sozialplan für Organisations- und Bezirksleiter vom 18.10.1996. Dieser Interessenausgleich und Sozialplan gelten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte derzeit auch zwischen den Parteien. Die Beklagte verhandelt jedoch mit dem Betriebsrat über eine Änderung des Sozialplanes. Ausweislich einer Information des Betriebsrats vom 10.12.2008 ist zunächst eine Verlängerung der Markensozialpläne für den Angestellten-Außendienst bis zum 31.12.2010 vorgesehen. Die Einführung eines Konzernsozialplans werde angestrebt.
Der Kläger meint, seine Rechte aus dem Interessenausgleich und Sozialplan dürften zukünftig nicht verschlechtert werden. Insoweit genieße er Vertrauensschutz.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten die Bestimmungen des Interessenausgleichs vom 24.11.2000 und des Sozialplans in der Fassung vom 18.10.1996 Anwendung finden;
2. festzustellen, dass durch organisatorische Veränderungen bei der Beklagten die Rechte aus dem Arbeitsvertrag vom 11.01.1991 unter Wahrung des sozialen und materiellen Besitzstandes ohne Zustimmung des Klägers nicht verändert werden dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt nicht in Abrede, dass derzeit der Sozialplan vom 18.10.1996 auch für den Kläger gelte. Dies könne sie aber nicht daran hindern, zukünftig einen abweichenden Sozialplan mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Insoweit gelte der Ablösungsgrundsatz zwischen zeitlich aufeinander folgenden Betriebsvereinbarungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, weil dem Kläger das gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung fehlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowohl der Interessenausgleich vom 24.11.2000 als auch der Sozialplan vom 18.10.1996 Anwendung finden. Dies hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Selbst wenn man im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen
Verhandlung am 23.12.2008 den Klageantrag zu 1. entgegen seinem klaren Wortlaut dahingehend auslegen könnte, dass der Kläger in Wirklichkeit festgestellt wissen will, dass der Interessenausgleich vom 24.11.2000 und der Sozialplan vom 18.10.1996 in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis zukünftig nie mehr abgeändert werden dürften, wäre ein solcher Antrag zwar nicht wegen des Fehlens eines streitigen Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 ZPO unzulässig, weil die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, dass sie den Interessenausgleich und den Sozialplan wie jede andere Betriebsvereinbarung zukünftig durch neue Betriebsvereinbarungen ablösen könne, sofern sie mit dem Betriebsrat darüber Einigkeit erziele. Dem Kläger fehlt aber in diesem Fall das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Da weder feststeht, ob der Betriebsrat zukünftigen Änderungen des Interessenausgleichs oder des Sozialplans überhaupt zustimmen wird noch welchen genauen Inhalt derartige abändernde Betriebsvereinbarungen haben würden, wäre der Klageantrag zu 1. in diesem Falle auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens durch das Gericht gerichtet. Die Erstellung von Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Gerichte (BAG, Urteil vom 22.01.2003, NJOZ 2003, 2640, 2642 unter I 2. der Gründe) und ist deshalb nicht von § 256 Abs. 1 ZPO gedeckt (BAG, Beschluss vom 15.01.2002, NZA 2002, 995, 997 unter B I 2 a) der Gründe m.w.N.).
Auch der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Auch für die mit diesem Antrag begehrte Feststellung hat der Kläger kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Insoweit gilt das soeben Gesagte entsprechend. Solange die Beklagte keine konkreten Änderungen der Rechte des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag vom 11.01.1991 in Anspruch nimmt, liefe die begehrte gerichtliche Feststellung wiederum auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht für jeden der beiden Anträge jeweils den Regelstreitwert mangels anderweitiger Anhaltspunkte angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.