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Arbeitsgericht Köln·16 Ca 7849/11·12.03.2012

Kündigungsschutzklage abgewiesen: Arbeitsverhältnis endete mit Geschäftsführerbestellung 1994

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine ordentliche und eine hilfsweise fristlose Kündigung der Beklagten an und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis bestehe neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag fort. Das Gericht verneinte eine anderweitige Rechtshängigkeit trotz Parallelverfahrens vor dem Landgericht, da dort ein anderer Streitgegenstand und eine andere Partei betroffen waren. In der Sache wies es die Klage ab, weil das Arbeitsverhältnis bereits 1994 mit Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags beendet worden sei und keine klare abweichende Vereinbarung bestehe. Gehaltsabrechnung durch die KG und eine Kontovollmacht genügten nicht als Beleg für den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses; § 623 BGB war 1994 noch nicht anwendbar.

Ausgang: Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil bei Zugang der Kündigungen kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigungsschutzklage ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

2

Mit Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags wird regelmäßig vermutet, dass das bisherige Arbeitsverhältnis mit Beginn der Geschäftsführertätigkeit einvernehmlich aufgehoben wird, sofern nicht klar und eindeutig etwas anderes vereinbart ist.

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Soll der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz Geschäftsführerbestellung gelten, bedarf es einer klaren und eindeutigen Abrede mit dem bisherigen Arbeitgeber; eine Vereinbarung allein mit einer anderen juristischen Person genügt hierfür grundsätzlich nicht.

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Formulierungen zur „Fortsetzung“ eines früheren Arbeitsverhältnisses in einem Geschäftsführer-Dienstvertrag können als bloße Anrechnung von Vordienstzeiten auszulegen sein, wenn der frühere Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist.

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Die Auszahlung und Abrechnung der Geschäftsführerbezüge durch ein anderes konzern- bzw. gesellschaftsverbundenes Unternehmen sowie der Fortbestand von Kontovollmachten begründen für sich genommen kein fortbestehendes Arbeitsverhältnis.

Relevante Normen
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 4 KSchG 1969§ GmbH-Gesetz§ 133, 157 BGB§ 623 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert 36 000,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung und dabei insbesondere über die Frage, ob bei deren Zugang ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestand.

3

Der Kläger war seit 01.10.1984 bei der Beklagten als Bereichsleiter Materialwirtschaft beschäftigt. Im Jahre 1994 wurde er zum Geschäftsführer der Komplementär‑GmbH der Beklagten berufen. Aus diesem Anlass schloss er mit der Komplementär‑GmbH unter dem Datum des 01.12.1994 einen Geschäftsführervertrag, der in § 2 (1) lautet:

4

Dieser Vertrag beginnt am 01. Juli 1994. Es wird das bestehende Arbeitsverhältnis, begonnen mit Vertrag vom 12. Juli 1984, fortgesetzt.

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Außerdem sah dieser Vertrag ein höheres Gehalt und eine längere Kündigungsfrist vor als der Anstellungsvertrag vom 12. Juli 1984. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden Verträge wird auf die Kopie Bl. 4 ff. und 8 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt auch weiterhin sein Gehalt von der Beklagten abgerechnet und ausgezahlt. Er verfügte weiterhin über eine Kontovollmacht für die Beklagte.

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Mit Gesellschafterbeschluss vom 08.09.2011 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär‑GmbH abberufen. Die GmbH kündigte das Geschäftsführer‑Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2011 zum 30.04.2012. Gegen diese Kündigung ging der Kläger gerichtlich nicht vor. Die Beklagte kündigte ein etwaiges noch bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom 29.09.2011 zum 30.04.2012. Darin heißt es:

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Ihr Anstellungsverhältnis vom 12. Juli 1984 wurde nach unserem Dafürhalten spätestens mit dem Abschluss des von Ihnen handschriftlich unterzeichneten Geschäftsführervertrags mit der … rechtswirksam beendet. Gleichwohl kündigen wir hiermit den ursprünglich mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der … rein vorsorglich und äußerst hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Das ist nach unseren Berechnungen auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist der 30. April 2012.

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Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19.10.2011 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.10.2011 kündigte die Beklagte den ursprünglich mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag "rein vorsorglich und äußerst hilfsweise fristlos". Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.11.2011 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung. Außerdem erhob er wegen dieser Kündigung am 07.11.2011 Klage gegen die … vor dem Landgericht Köln mit dem Antrag, festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 27.10.2011 nicht beendet wurde.

9

Der Kläger meint, das ursprünglich mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis sei durch den Geschäftsführervertrag nicht beendet worden. Deshalb hätten die Parteien in § 2 (1) des Geschäftsführervertrags ausdrücklich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Dementsprechend hätten die Parteien das Vertragsverhältnis auch in der Folgezeit weitergelebt. Dies zeige insbesondere die fortgesetzte Gehaltszahlung durch die Beklagte und das Fortbestehen seiner Kontovollmacht.

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Der Kläger beantragt,

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1.              festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2011 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2012 hinaus fortbesteht;

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2.              festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 27.10.2011 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie rügt hinsichtlich der Kündigung vom 27.10.2011 die doppelte Rechtshängigkeit und meint, das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei durch den Abschluss des Geschäftsführervertrags mit der Komplementär‑GmbH beendet worden. Die Formulierung in § 2 (1) des Geschäftsführervertrags habe nur eine Anrechnung der bisherigen Dienstzeit bezwecken sollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger zuvor gegen dieselbe Partei eine Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist (BAG, Urteil vom 10.10.2002, NZA 2003, 684, 685 unter B I. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 18.03.2004 – 10 Sa 903/02 – unter II 1 a) der Gründe). Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, dass in beiden Verfahren aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d. h. der nämliche Antrag gestellt wird (BGH, Urteil vom 24.09.2003, NJW 2004, 294, 295 unter 2 b) der Gründe m.w.N.). Das Verfahren vor dem Landgericht Köln betrifft zwar dieselbe Kündigung vom 27.10.2011, jedoch einen anderen Streitgegenstand: Während im dortigen Verfahren die Auswirkung dieser Kündigung auf das Geschäftsführer‑Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH Streitgegenstand ist, geht es im vorliegenden Verfahren um die Auswirkung derselben Kündigung auf das nach Ansicht des Klägers fortbestehende Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Außerdem richten sich beide Klagen gegen verschiedene Beklagte.

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Die Klage ist unbegründet, denn im Zeitpunkt des Zugangs beider streitgegenständlicher Kündigungen bestand zwischen den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis mehr. Dieses hatte vielmehr durch den Abschluss des Geschäftsführervertrags im Jahre 1994 geendet. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung aufgelöst wurde (BAG, Urteil vom 12.01.1977, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969 unter 2 b) der Gründe; Urteil vom 12.06.1986, AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969 unter B II 2. der Gründe).

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Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführer‑Dienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer‑Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist (BAG, Urteil vom 19.07.2007, NZA 2007, 1095 unter I 1. der Gründe). Durch den Geschäftsführer‑Dienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt. Die bisherige Grundlage entfällt. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer‑Dienstvertrags und der damit einhergehenden Bestellung zum Geschäftsführer werden für den Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem GmbH‑Gesetz begründet. Einem Arbeitnehmer muss deshalb klar sein, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführer‑Dienstvertrags unter Bestellung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet (BAG, Urteil vom 19.07.2007, NZA 2007, 1095, 1096 unter I 1 a aa) und cc) der Gründe). Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin, sondern zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH seiner Arbeitgeberin aufgestiegen ist (BAG, Urteil vom 24.11.2005, NZA 2006, 366, 368 unter B 2 a) der Gründe m.w.N.). Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt, so wird im Zweifel mit Abschluss des Geschäftsführer‑Dienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG, Urteil vom 08.06.2000, NZA 2000, 1013, 1015 unter II 3 d) der Gründe).

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Die Parteien haben nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart. Im Geschäftsführervertrag haben die Parteien dieses Rechtsstreits schon deshalb nichts Abweichendes vereinbart, weil die Beklagte nicht Vertragspartei des Geschäftsführervertrages war, sondern die Komplementär‑GmbH.

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Die Vereinbarung in § 2 (1) des Geschäftsführervertrages ist auch von ihrer Formulierung her keine eindeutige abweichende Vereinbarung. Sie kann gemäß §§ 133, 157 BGB vielmehr durchaus so ausgelegt werden, wie die Beklagte sie versteht, nämlich im Sinne einer Anrechnung der bisherigen Dienstzeit bei der Beklagten. Dies liegt jedenfalls näher als die vom Kläger gewünschte Auslegung. Wird mit einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart, dass „das bestehende Arbeitsverhältnis (...) fortgesetzt“ wird, liegt es schon wegen der fehlenden Beteiligung des bisherigen Arbeitgebers nahe, darin eine Anrechnung der Vordienstzeit zu sehen. Dafür spricht hier auch die ausdrückliche Erwähnung des Eintrittsdatum in das frühere Arbeitsverhältnis.

22

Selbst wenn in dem Geschäftsführervertrag eine vollständige Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein sollte, so kann damit allenfalls eine Fortsetzung durch die Komplementär‑GmbH gemeint gewesen sein, weil die Beklagte an diesem Vertrag nicht beteiligt war.

23

Der Umstand, dass die Beklagte die Bezüge des Klägers aus dem Geschäftsführervertrag mit der Komplementär‑GmbH abgerechnet und ausgezahlt hat, spricht nicht gegen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages mit der Komplementär‑GmbH. Es ist vielmehr aus steuerlichen Gründen nicht ungewöhnlich, dass das Gehalt eines Geschäftsführers nicht von einer Komplementär‑GmbH, sondern von der KG gezahlt wird. Durch die Abrechnung und Zahlung des Gehalts kommt kein Vertragsverhältnis zu Stande.

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Auch das Fortbestehen einer Kontovollmacht des Klägers hinsichtlich der Geschäftskonten der Beklagten ändert zu seinen Gunsten nichts. Es kann vielerlei Gründe dafür geben, dass der Geschäftsführer einer Komplementär‑GmbH über eine Vollmacht für Geschäftskonto der Muttergesellschaft verfügt. Ein solcher Umstand lässt jedenfalls nicht eindeutig und klar auf eine Vereinbarung zum Fortbestand eines früheren Arbeitsverhältnisses mit der Muttergesellschaft schließen.

25

Der Schriftform bedurfte die konkludente Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses durch die Bestellung zum Geschäftsführer nicht, denn § 623 BGB galt im Jahre 1994 noch nicht, sondern trat erst zum 01.05.2000 in Kraft.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 42 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.

29

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Köln

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Blumenthalstraße 33

33

50670 Köln

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Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

42

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.