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Arbeitsgericht Köln·16 Ca 6842/08·09.02.2009

Tariflohnerhöhung im Baugewerbe: Keine Bindung ohne Tarifgebundenheit oder betriebliche Übung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Differenzlohn und Feststellung der Vergütung nach dem Lohntarifvertrag Bau wegen einer Tariflohnerhöhung ab 01.04.2008. Die Beklagte war nicht tarifgebunden und der Lohntarifvertrag nicht allgemeinverbindlich. Das Gericht verneinte auch eine konkludente Tarifbindung durch betriebliche Übung: Es fehlten deutliche Anhaltspunkte für einen dauerhaften Bindungswillen. Lohnabrechnungen mit „Tariflohn“ und ein Aushang zu Arbeitszeitänderungen genügten hierfür nicht.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge zur Anwendung künftiger Bautariflöhne mangels Tarifbindung/betrieblicher Übung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Lohntarifvertrag gilt ohne beiderseitige Tarifgebundenheit nicht unmittelbar und zwingend nach § 4 Abs. 1 TVG.

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Ein Tarifvertrag findet ohne Allgemeinverbindlicherklärung keine Anwendung nach § 5 TVG, wenn keine arbeitsvertragliche Bezugnahme vereinbart ist.

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Eine betriebliche Übung zur dynamischen Übernahme künftiger Tariflohnerhöhungen setzt bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern deutliche Anhaltspunkte für einen auf Dauer gerichteten Bindungswillen voraus.

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Die Orientierung an früheren Tarifabschlüssen begründet bei fehlender Tarifbindung regelmäßig nur einen Anspruch auf Fortzahlung des jeweils erhöhten Entgelts, nicht aber eine Pflicht zur Weitergabe künftiger Tariferhöhungen.

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Die Bezeichnung von Vergütungsbestandteilen in Lohnabrechnungen als „Tariflohn“ hat grundsätzlich keinen Erklärungswert dahin, dass der Arbeitgeber sich künftig an die Tarifentwicklung dynamisch binden will.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 256 ZPO§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG§ 3 Abs. 1 TVG§ 5 Abs. 4 TVG§ 151 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 1.495,80 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Tariflohnerhöhung.

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Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit 45 Arbeitnehmern. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Im Jahr 2005 gab sie mit einem "Tarifänderungen ab 2006" überschriebenen Aushang bekannt, dass ab 01.01.2006 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39,00 € auf 40,00 € Stunden ohne Lohnausgleich verlängert und die Tarifstundenlöhne deshalb zum selben Zeitpunkt um 2,5 % gesenkt würden. Zum 01.04.2006, zum 01.09.2006 und zum 01.09.2007 werde der Tariflohn dann jeweils um 1 % erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Aushangs wird auf die Kopie Bl. 45 d. A. verwiesen.

4

Mit einem weiteren Aushang vom 31.05.2006 informierte die Beklagte die Arbeitnehmer über die "Winterbeschäftigungs-Umlage". Zum Inhalt dieses Aushangs wird auf die Kopie Bl. 46 d. A. Bezug genommen.

5

In der Lohnabrechnung für Februar 2008 wies die Beklagte einen "Tarifl. + freiw. Zulage" in Höhe von 15,01 € pro Stunde aus. In gleicher Weise rechnete die Beklagte den Lohn auch für die Monate April bis Juli 2008 ab.

6

Der Kläger meint, die Beklagte müsse die ab 01.04.2008 geltende Tariflohnerhöhung um 1,5 % beachten und ihm deshalb ab diesem Zeitpunkt einen Stundenlohn von 15,24 € brutto zahlen. Sie sei zumindest aufgrund einer konkludenten Übung an den Tarifvertrag gebunden. Sie könne nicht einerseits im Jahr 2006 unter Berufung auf den Tarifvertrag eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vornehmen und anderseits die Tariflohnerhöhungen im Jahr 2008 ignorieren. Er verlangt mit den Anträgen zu 1) bis 4) die Differenzbeträge für die Monate April bis Juli 2008.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2008 einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 40,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen;

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2008 einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 34,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2008 einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 44,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;

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4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2008 einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 46,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach dem jeweiligen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Lohntarifvertrag gelte für sie nicht. Sie wende keineswegs alle Bautarifverträge in ihrem Betrieb an. Ein 13. Monatseinkommen zahle sie schon seit dem Jahre 2006 nicht mehr. Der Aushang zur Arbeitszeiterhöhung sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil diese Arbeitszeiterhöhung im allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag und nicht im Lohntarifvertrag festgelegt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Klageantrag zu 5) ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte die Geltung des Lohntarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien bestreitet.

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Die Klageanträge zu 1) bis 5) sind unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag für das Baugewerbe zu vergüten. Sie muss deshalb auch für die Monate April bis Juli 2008 nicht einen um 1,5 % höheren Stundenlohn zahlen.

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Der jüngste und alle zukünftigen Lohntarifverträge gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG. Sie ist weder selbst Tarifvertragspartei, noch Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

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Der Lohntarifvertrag gilt nicht gemäß § 5 Abs. 4 TVG, denn er ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

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Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag auch nicht ausdrücklich auf den Lohntarifvertrag Bezug genommen.

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Schließlich gilt der Lohntarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund betrieblicher Übung. Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme, zum Beispiel durch betriebliche Übung, auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (BAG, Urteil vom 19.01.1999, NZA 1999, 879, 881 unter III 1. der Gründe m. w. N.). Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem, als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG, Urteil vom 16.01.2002, AP Nr. 56 zu § 242 BGB "Betriebliche Übung" unter I 1. der Gründe m. w. N.).

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Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne weitere Prüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zu einer dauerhaften Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an eine Tariflohnerhöhung erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariferhöhungen weiter zu geben. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Bei dieser entstehen zwar auch weitere Kosten. Dieses sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestattet (BAG, Urteil vom 16.01.2002, a. a. O. unter I 2. der Gründe m. w. N.).

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Im Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit gibt es keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Dauer auch zukünftig die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wollte. Die Bezeichnung des Stundenlohnes in den Lohnabrechnungen der Beklagen als Tariflohn und freiwillige Zulage ist auch im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Lohnerhöhungen entsprechend früherer Tarifabschlüsse kein hinreichendes Indiz für einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten, auch zukünftig den Lohn entsprechend der jeweiligen Tarifabschlüsse zu erhöhen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2002, a. a. O unter I 4 b) der Gründe). Lohnabrechnungen geben nämlich nur die Höhe der aktuellen Vergütung an. Sie dokumentieren lediglich den abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch. Ein Erklärungswert über zukünftige Ansprüche kommt ihnen allein aufgrund der Angabe "Tariflohn" und einer bestimmten Lohngruppe nicht zu. Durch diese Angaben in einer Lohnabrechnung drückt der Arbeitgeber nicht aus, er wolle unabhängig von der jeweiligen Lohnhöhe auch zukünftig den Tariflohn aus der betreffenden Lohngruppe zahlen (BAG, Urteil vom 03.11.2004, AP Nr. 28 zu § 611 BGB "Lohnanspruch" unter II 2. der Gründe).

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Auch die mit Wirkung ab 01.01.2006 erfolgte Übernahme der tarifvertraglichen Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich durch die Beklagte entsprechend ihrem Aushang "Tarifänderungen ab 2006" hat nicht den objektiven Erklärungswert, dass die Beklagte sich auch zukünftig an alle Änderungen des Lohntarifvertrages binden will. Dies liegt zum einen daran, dass die Arbeitszeitverkürzung nicht im Lohntarifvertrag, sondern im allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe geregelt war. Zum anderen kann der Berufung der Beklagten auf einen Tarifvertrag im Zusammenhang mit einer für sie günstigen Tarifänderung nicht entnommen werden, dass sie sich damit auch allen für sie ungünstigen Tarifänderungen in der Zukunft unterwerfen will. Wenn schon die langjährige Weitergabe aller Tariflohnerhöhungen an die Arbeitnehmer kein ausreichendes Indiz für einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers für die Zukunft ist, kann erst Recht der einmaligen Inanspruchnahme einer für den Arbeitgeber günstigen Tarifänderung ein soweit reichender Erklärungswert nicht beigemessen werden.

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Schließlich ist auch der weitere Aushang der Beklagten vom 31.05.2006 über die "Winterbeschäftigung-Umlage" für die vom Kläger angenommene betriebliche Übung unerheblich, weil sie einen ganz anderen Themenkomplex als Tariflohnerhöhungen behandelt und konkludente Bezugnahmen auf Tarifverträge insbesondere durch eine betriebliche Übung nicht das gesamte Tarifwerk, sondern auch nur einzelne Tarifverträge oder Teile davon erfassen können (BAG, Urteil vom 19.01.1999, NZA 1999, 879, 881 unter III 1. (richtig wohl: 2.) der Gründe m. w. N.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

41

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.