Verweisung an Landgericht: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (eine eingetragene Genossenschaft und ihr Vorstand) begehrten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Streitfrage war, ob nach §§ 2 ff. ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Das ArbG verneint dies und verweist an das Landgericht, weil keine einschlägige Zuständigkeitsnorm greift und eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht schlüssig dargelegt ist. Vertragliche Unterlassungspflichten sind zudem nach §§ 133, 157 BGB zu interpretieren.
Ausgang: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet; Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist abschließend durch die in §§ 2 ff. ArbGG enthaltene enumerative Aufzählung geregelt; ohne einschlägige Vorschrift ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG erfordern Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen eine innere Beziehung zur Eigenart des Arbeitsverhältnisses; zeitliche Nähe oder Bezüge zu Kundenbeziehungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG setzt voraus, dass die Parteien Arbeitnehmer sind; juristische Personen und deren Organe sind nicht kraft behaupteter Tätigkeit Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift.
Bei gemischten (aut‑aut) Konstellationen genügt zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht die bloße Rechtsbehauptung; es ist eine schlüssige Darlegung einer arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage erforderlich.
Bei der Auslegung weit formulierter Unterlassungs- oder Nichtäußerungsklauseln sind Wortlaut und der nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigende Sinn und Zweck in Einklang zu bringen; allgemeine Formulierungen sind hierfür einschränkbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 48/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Köln verwiesen.
Gründe
Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Parteien an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Köln zu verweisen, denn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in §§ 2ff ArbGG durch enumerative Aufzählung abschließend geregelt. Der vorliegende Rechtsstreit wird von keiner der zuständigkeitsbegründenden Normen erfasst.
Insbesondere fällt er nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG. Die Arbeitsgerichte sind nach dieser Norm zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Die unerlaubten Handlungen müssen in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache finden (ErfK/Koch, 17. Auflage München 2017, § 2 ArbGG Rz 18 m.w.N.). Die von den Klägern als unerlaubte Handlung angesehene Beschwerde des Klägers bei der BAFin vom 12.07.2016 stand trotz der zeitlichen Nähe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2016 nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Gegenstand der Beschwerde betraf nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Kundenbeziehung zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten, nämlich die Probleme bei der Auflösung des vom Beklagten bei der Klägerin zu 1) geführten Kontos. Zudem erhob der Beklagte die Beschwerde auf einem Internetportal für Beschwerden von Verbrauchern.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, auf den die Kläger sich in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2017 berufen, kann die Zuständigkeit schon deshalb nicht begründen, weil diese Norm Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern erfasst, aber weder die Klägerin zu 1) als eingetragene Genossenschaft noch der Kläger zu 2) als ihr Vorstand Arbeitnehmer sind.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 lit. a) ArbGG. Die Kläger stützen ihre Schadensersatzansprüche auch auf eine Verletzung des Aufhebungsvertrags. Insoweit ist ihr Vorbringen aber nicht schlüssig. In Ziffer 6. Ihres Aufhebungsvertrags vom 28.06.2016 haben die Klägerin zu 1) und der Beklagte sich verpflichtet, „jegliche negative Äußerungen über den jeweils anderen Vertragspartner zu unterlassen“. Diese Verpflichtung ist zwar vom Wortlaut her weit gefasst. Nach dem bei der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB daneben auch zu berücksichtigenden Sinn und Zweck der Vereinbarung kann damit aber nicht jede negative Äußerung in Bezug auf jedes zukünftige Verhalten des anderen Vertragspartners gemeint sein. Wenn der Beklagte die Klägerin zu 1) zukünftig erpresste oder eine ihrer Filialen überfiele, könnte es auch der Klägerin zu 1) nicht verwehrt sein, sich deswegen negativ über ihn zu äußern. Dies zeigt, dass die Parteien entgegen dem weit gefassten Wortlaut nicht jede negative Äußerung über ein zukünftiges, ihnen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages noch unbekanntes Verhalten der Gegenseite verbieten wollten.
Die fehlende Schlüssigkeit der behaupteten Verletzung des § 6 des Aufhebungsvertrags schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus, weil die Schadensersatzansprüche sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen wie die behauptete unerlaubte Handlung gestützt werden. Außerhalb der „sic-non-Fälle“ genügt zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber nicht die bloße Rechtsbehauptung. Vielmehr ist in den „aut-aut-Fällen“ zumindest die schlüssige Darlegung einer arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage bereits zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erforderlich (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.11.2016, NZA-RR 2017, 155, 156 unter II 2. der Gründe; ErfK/Koch, 17. Auflage München 2017, § 2 ArbGG Rz 38 m.w.N.; Schwab/Weth/Walker: ArbGG, 5. Auflage § 2 ArbGG Rz 239).