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Arbeitsgericht Köln·16 Ca 5028/21·21.02.2022

Diskriminierung bei Einstellung: Nicht-Einladung wegen offensichtlicher Ungeeignetheit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die schwerbehinderte Klägerin begehrt Entschädigung nach AGG, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Zentral war, ob die Nicht-Einladung trotz Behinderung indiziert diskriminierend war oder die Klägerin offensichtlich fachlich ungeeignet war. Das ArbG Köln verneint die Benachteiligung: die Klägerin erfüllte das Anforderungsprofil nicht, ihre Weiterbildung war zum Auswahlzeitpunkt nicht abgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung bei Einstellung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus.

2

Nach § 22 AGG können Indizien eine Benachteiligung vermuten; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX kann ein solches Indiz sein.

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Gemäß § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt; maßgeblich ist der Vergleich zwischen dem in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungsprofil und dem Bewerberprofil.

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Nicht abgeschlossene oder noch laufende Weiterbildungen begründen für sich genommen keine Gleichstellung mit geforderten abgeschlossenen Qualifikationen und rechtfertigen damit nicht zwingend eine Einladung; die Ungewissheit des späteren Abschlusses kann eine Nicht-Einladung rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 AGG§ 15 Abs. 1 AGG§ 7 Abs. 1 AGG§ 1 AGG§ 22 AGG§ 165 Satz 3 SGB IX

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 5028/21

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 606/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 13.799,04 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Einstellung und dabei insbesondere über die offensichtlich fehlende Eignung der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle.

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Die Beklagte ist eine obere Bundesbehörde. Sie schrieb eine „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu besetzende Stelle für „eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter (w/m/d) (E 11 TVöD)“ aus. Darin forderte sie unter „Ihr Profil“ u.a. die „Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes oder ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich“. Zu den weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird Bezug genommen auf Bl. 6 ff. d. A. Auf diese Stelle bewarb sich die mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2021.

4

Ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben, erteilte die Beklagte ihr mit E-Mail vom 11.05.2021 eine Absage. Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2021 einen Entschädigungsanspruch erfolglos geltend und verfolgt ihn mit ihrer am 20.09.2021 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.

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Sie meint, die Beklagte habe sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert. Dies werde durch die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch indiziert. Die Einladung sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin für die ausgeschrieben Stelle offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Sie verfüge zwar nicht über die geforderte Laufbahnbefähigung und habe auch kein vergleichbares Hochschulstudium absolviert. Sie nehme aber derzeit an einer Weiterbildung bei der D zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen teil, die sie im Jahre 2022 abschließen werde. Dieser Abschluss sei gemäß DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) mit Stand vom 31.03.2014 dem Leistungsniveau 6 zuzuordnen und stehe damit der von der Beklagten vorgegebenen Qualifikation gleich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens € 13.799,04 betragen soll.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, sie habe die Klägerin aufgrund der offensichtlich fehlenden Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle trotz ihrer Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Insbesondere stehe die IHK-Weiterbildung zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen bei der D einem abgeschlossenen Hochschulstudium nicht gleich. Zudem habe die Klägerin diese Weiterbildung im maßgeblichen Zeitpunkt der Sichtung der Bewerbungen im März/April 2021 auch nicht abgeschlossen gehabt. Die Stelle hätte zu Ende Juli/Anfang August 2021 besetzt werden sollen, was jedoch durch einen zwischenzeitlichen Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit verhindert worden sei, nach dem in der betreffenden Organisationseinheit keine unbefristeten Einstellungen mehr vorgenommen werden dürften.

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Grund für die Nichteinladung der Klägerin sei nicht ihre Behinderung und insbesondere auch nicht das Vorhandensein des nach ihrem Vortrag erforderlichen Assistenzhundes am Arbeitsplatz gewesen. Die Beklagte sei eine äußerst hundefreundliche Arbeitgeberin. Bei ihr hielten sich regelmäßig Hunde auf.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

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Der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt ebenso wie der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG tatbestandlich den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus (BAG, Urteil vom 22.01.2009, NZA 2009, 945, 947 unter B II 2 a) der Gründe; Urteil vom 16.02.2012, NZA 2012, 667, 669 unter B II 3 a) der Gründe; BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, NZA 2011, 977, 978 unter II 1.2 a) der Gründe je m.w.N.). Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. In § 1 AGG ist die Benachteiligung wegen einer Behinderung ausdrücklich erwähnt. Die Klägerin ist bei ihrer Bewerbung jedoch nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 22 AGG hat die für dieses anspruchsbegründende Merkmal darlegungsbelastete Klägerin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung nicht ausreichend dargelegt.

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Nach § 22 AGG reicht es aus, wenn der Beschäftigte Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Als solches Indiz kommt ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Pflichtaus § 165 Satz 3 SGB IX, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, in Betracht (BAG, Urteil vom 22.10.2015, NZA 2016, 625, 627 Rz 29 m.w.N. zur Vorgängerregelung in § 82 SGB IX).

17

Eine Einladung ist jedoch gemäß § 165 Satz 4 SGB IX entbehrlich, wenn der sich bewerbenden Person die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. „Offensichtlich” fachlich nicht geeignet ist, wer „unzweifelhaft” insoweit nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, juris Rn. 36). Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des/der Bewerbers/Bewerberin i.S.v.. § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX ist auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 35 m.w.N.). Ob der schwerbehinderte Mensch für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln. Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, juris Rn. 37 m.w.N.).

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Die Klägerin erfüllte das in der Stellenausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle offensichtlich nicht, denn sie verfügte nach ihren Bewerbungsunterlagen weder über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes noch über ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich.

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Ob die IHK-Weiterbildung zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen bei der DeLSt einem derartigen Hochschulstudium unzweifelhaft nicht gleichwertig ist, bedarf keiner Entscheidung, denn die Klägerin hatte diese Weiterbildung zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Bewerbung nicht abgeschlossen. Es war auch ungewiss, ob und wann sie sie erfolgreich abschließen würde. Diese Ungewissheit bestand selbst 10 Monate später noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Einen behinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, der eine Ausbildung noch absolviert, wenn für die Stelle eine abgeschlossene Ausbildung gefordert ist, indiziert keine Diskriminierung. Andernfalls müsste jeder schwerbehinderte Medizinstudent eingeladen werden, der sich auf die Stelle eines Arztes in einem von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenhaus bewirbt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.