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Arbeitsgericht Köln·16 Ca 4013/09·02.11.2009

Änderungskündigung unwirksam wegen unvollständiger Betriebsratsunterrichtung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Versetzungs- und Arbeitszeitangebot. Streitpunkt ist, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §102 BetrVG vollständig über das Änderungsangebot unterrichtet hat. Das ArbG stellt die Unwirksamkeit der Änderungskündigung fest, da die Arbeitszeitänderung nicht mitgeteilt wurde; ein weitergehender Feststellungsantrag wird mangels Feststellungsinteresse abgewiesen.

Ausgang: Unwirksamkeit der Änderungskündigung wegen unvollständiger Betriebsratsunterrichtung festgestellt; sonstige Klageabweisung mangels Feststellungsinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer beabsichtigten Änderungskündigung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat neben den Kündigungsgründen auch das konkrete Änderungsangebot vollständig mitzuteilen.

2

Zur Mitteilung gehören Angaben über bisherige und künftig beabsichtigte Vertragsbedingungen, insbesondere bei Änderungen von Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

3

Unterbleibt die vollständige Unterrichtung des Betriebsrats, ist die Zustimmungsersetzung nach §102 Abs.1 Satz3 BetrVG ausgeschlossen und die Änderungskündigung unwirksam.

4

Die bloße Kenntnis des Betriebsrats über allgemeine Tätigkeitsinhalte entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, individuelle Änderungen der Arbeitsbedingungen ausdrücklich darzulegen.

5

Ein allgemeiner Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. §256 ZPO; dieses besteht nicht allein aufgrund des anhängigen Kündigungsschutzstreits.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 103 BetrVG§ 13 Abs. 1 KSchG§ 4 Satz 1 KSchG§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG§ 102 BetrVG§ 256 ZPO

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21.04.2009, der Klägerin am 21.04.2009 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

4. Urteilsstreitwert: 6.900,00 €

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung.

3

Die Klägerin ist seit 09.04.1987 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Preisauszeichnung zu einem Monatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 2.300,00 € brutto beschäftigt. Ihre Arbeitszeit endet montags bis donnerstags um 16:00 Uhr und freitags um 13:30 Uhr. Samstags hat sie arbeitsfrei.

4

Die Klägerin nahm im Jahr 2008 mehrfach als Ersatzmitglied an Sitzungen des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats teil. Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.04.2009 zu der beabsichtigten Änderungskündigung an. Wegen der Einzelheiten dieses Anhörungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 64 ff. d.A. verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 14.04.2009 (Kopie Bl. 19 f. d.A.). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.04.2009 außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 31.10.2009 und bot der Klägerin gleichzeitig eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.11.2009 im Bereich Verkauf mit einer flexiblen Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der gesamten Öffnungszeiten inklusive der Nachlaufzeiten an (Kopie Bl. 18 d.A.). Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und wendet sich mit ihrer am 27.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung.

5

Sie meint, für die Änderungskündigung sei die Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung gemäß § 103 BetrVG erforderlich gewesen, weil sie auch im Jahre 2009 als Ersatzmitglied an ungefähr 10 Betriebsratssitzungen teilgenommen habe. Insbesondere sei sie am 21.04.2009 schon als Ersatzmitglied zu einer am 23.04.2009 stattfindenden Betriebsratssitzung eingeladen gewesen. Außerdem sei der Betriebsrat nicht hinreichend über die Einzelheiten des Änderungsangebotes informiert worden. Schließlich erfordere die von der Beklagten beabsichtigte Versetzung in den Verkauf keine Änderung der bisherigen Arbeitszeiten.

6

Die Klägerin beantragt nach Abschluss eines Teil‑Vergleichs zuletzt noch,

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1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21.04.2009, der Klägerin am 21.04.2009 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist;

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.10.2009 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Zustimmung des Betriebsrats zu der Änderungskündigung für entbehrlich, da die Klägerin einen aktuellen Vertretungsfall nicht schlüssig dargelegt habe. Die Anhörung des Betriebsrats sei ausreichend gewesen. Ihm sei die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt habe, mitgeteilt worden. Ihm sei auch bekannt, was ein Mitarbeiter im Verkauf im Bereich BA03/60 zu tun habe.

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Die wegen des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes erforderliche außerordentliche Änderungskündigung finde ihren Grund darin, dass der Chef des Einrichtungshauses und der Verkaufsentwicklungsleiter am 02.02.2009 beschlossen hätten, ab 01.11.2009 die Preisauszeichnung wegen unterdurchschnittlicher Kundenzufriedenheit nicht mehr zentral für alle Bereiche von der Klägerin, sondern durch alle Mitarbeiter des Verkaufsbereichs durchführen zu lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Klageantrag zu 1. ist begründet, der Klageantrag zu 2. unzulässig.

16

Der innerhalb der 3‑Wochen‑Frist gemäß §§ 13 Abs. 1, 4 Satz 1 KSchG erhobene Klageantrag zu 1. ist begründet, denn die streitgegenständliche Änderungskündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht vollständig über das der Klägerin unterbreitete Änderungsangebot informiert hat.

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Im Falle einer beabsichtigten Änderungskündigung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat neben den Gründen für die Kündigung auch das Änderungsangebot mitzuteilen (BAG, Urteil vom 30.11.1989, AP Nr. 53 zu § 102 BetrVG 1972 unter II 1 a) der Gründe m.w.N.). Hierzu zählt auch die Angabe der bisherigen und der zukünftigen Arbeitsvertragsbedingungen, wenn einzelne Vertragsbestandteile geändert werden sollen (APS/Koch, 3. Auflage München 2007, § 102 BetrVG Rz 126 m.w.N.). Dabei müssen dem Betriebsrat die angebotenen Änderungen vollständig mitgeteilt werden (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.1997, LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 unter 1 b) der Gründe m.w.N.).

18

Die Beklagte hat dem Betriebsrat in dem Anhörungsschreiben vom 09.04.2009 die der Klägerin angebotenen Änderungen nicht vollständig mitgeteilt. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist in dem Anhörungsschreiben vom 09.04.2009 lediglich das unverändert bleibende Arbeitszeitvolumen von 163,0 Stunden im Monat erwähnt. Dass sich für die Klägerin nach dem ihr unterbreiteten Angebot die Lage der Arbeitszeit von den bisherigen festen Arbeitszeiten innerhalb der 5‑Tage‑Woche auf flexible Arbeitszeiten innerhalb der gesamten Öffnungszeiten inklusive der Nachlaufzeiten an 6 Tagen in der Woche ändern soll, ist in dem Anhörungsschreiben nicht erwähnt.

19

Diese Mitteilung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Behauptung der Beklagten der Betriebsrat weiß, was ein Mitarbeiter Verkauf im Bereich BA03/60 zu tun hat. Auch wenn diese Behauptung zutrifft, war für den Betriebsrat keineswegs zwingend ersichtlich, dass die Klägerin nach der beabsichtigten Versetzung ihre bisherigen festen Arbeitszeiten nicht beibehalten sollte, denn diese Arbeitszeiten lagen im Rahmen der Öffnungszeiten und hätten deshalb, um die Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für die Klägerin so gering wie möglich zu halten, auch nach der Versetzung beibehalten werden können. Wenn die Beklagte dies nicht beabsichtigte, so hätte sie dies dem Betriebsrat mitteilen müssen (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer Absenkung der Vergütung: LAG Hamm, Urteil vom 15.07.1997 a.a.O.).

20

Der Klageantrag zu 2., bei dem es sich um einen allgemeinen Feststellungsantrag handelt, ist wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die allgemeine Feststellungsklage setzt auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO voraus. Dieses besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag zulässig sei, d.h., warum an der - noch dazu alsbaldigen - Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (BAG, Urteil vom 13.07.1997, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 unter II 1 b) der Gründe m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2. hergeleitet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung des von den Parteien geschlossenen Teil‑Vergleichs auf §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 42 Abs. 4 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

29

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

31

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

32

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

33

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

34

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.