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Arbeitsgericht Köln·16 Ca 11703/09·21.06.2010

Feststellung: Kündigung der Versorgungszusage unwirksam – Beklagte bleibt Schuldnerin

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kündigung seiner betrieblichen Versorgungszusage vom 30.12.2005 unwirksam ist. Streitpunkt ist, ob die Zusage selbstständig oder nur ein Schuldbeitritt war und ob wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann. Das ArbG Köln gab der Klage statt: die Kündigung entfaltet keine Enthaftung, weil die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Beklagten deren Risiko ist und die Zusage eine zusätzliche Sicherungswirkung hat.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Versorgungszusage wird stattgegeben; Beklagte bleibt Schuldnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Eine übernommene Versorgungszusage begründet eine vom weiteren Schicksal des Arbeitgebers unabhängige Sicherungswirkung und ist nicht ohne Weiteres isoliert kündbar.

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Der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB rechtfertigt die Auflösung bzw. Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nur, wenn eine Vertragsanpassung unmöglich oder unzumutbar ist.

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Eine Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt keine Kündigung, wenn die Störung ein Risiko verwirklicht, das der kündigenden Partei zuzurechnen ist (z.B. durch eigenes Veräußerungshandeln).

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Die Beschränkungen der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter (NachhBG) lassen sich nicht ohne Weiteres analog auf Schuldbeitritte zur Absicherung betrieblicher Versorgungsansprüche anwenden.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB§ Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (NachhBG)§ 91 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung der Versorgungszusage des Klägers unwirksam und die Beklagte nach wie vor Schuldnerin der dem Kläger am 21.01.2001 erteilten Versorungszusage ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 14 222,00 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die isolierte Kündigung einer betrieblichen Altersversorgung.

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Der am … geborene Kläger war seit 01.08.2000 bei der … beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.02.2001 gab die …, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein „Versorgungsversprechen“ ab. In dieser Direktzusage heißt es:

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Wir gewähren Ihnen dieses Versorgungsversprechen zugleich Namens und im Auftrag der …, bei der Ihr Anstellungsverhältnis besteht. Diese Gesellschaft und wir haften Ihnen gegenüber für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen als Gesamtschuldner. Die fälligen Versorgungsleistungen werden von uns erbracht. Soweit die Verpflichtungen von uns erfüllt werden, entfällt eine Inanspruchnahme der mithaftenden …, bei der Ihr Anstellungsverhältnis besteht.

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Zum 31.12.2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs von der … auf die …  über. Die Gesellschaftsanteile der … wurden zum 31.01.2005 von der … übernommen. Die … kündigte „den Ihnen gegenüber erklärten Schuldbeitritt für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, die Sie gegen die … haben.“ Wegen der Einzelheiten dieses Kündigungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 14 d.A. Bezug genommen. Der Kläger widersprach dieser Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2006 (Kopie Bl. 16 f. d.A.).

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Der Kläger meint, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe eine selbstständige Versorgungszusage abgegeben und diese sei nicht isoliert kündbar.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung der Versorgungszusage des Klägers unwirksam und die Beklagte nach wie vor Schuldnerin der dem Kläger am 21.01.2001 erteilten Versorgungszusage ist.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie meint, sie habe lediglich einen Schuldbeitritt erklärt, der als Dauerschuldverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus wichtigem Grund kündbar sei. Ihr sei die fortlaufende Mitverpflichtung aus der Versorgungszusage nicht mehr zumutbar, weil die Arbeitgeberin des Klägers durch Übertragung der Gesellschaftsanteile aus dem … ausgeschieden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 256 ZPO zulässige Klage ist begründet. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2005 erklärte Kündigung hat nicht zu einer Enthaftung der Beklagten aus der Versorgungszusage gegenüber dem Kläger geführt.

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Die Kündigung vom 30.12.2005 ist nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt. Zwar kommt beim Wegfall der Geschäftsgrundlage auch eine Vertragsauflösung in Betracht, die bei einem Dauerschuldverhältnis im Wege einer Kündigung herbeigeführt wird (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). Erforderlich ist dafür, dass eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB). Doch ist die Geschäftsgrundlage für das „Versorgungsversprechen“ vom 01.02.2001 nicht durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin des Klägers an ein konzernfremdes Unternehmen entfallen.

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Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Außerdem muss einem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können.

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Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. § 313 BGB ist insbesondere nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BAG, Urteil vom 28.09.2006, NJW 2007, 2348, 2349 unter II 2 c bb) der Gründe; Palandt/Grüneberg 69. Auflage München 2010, § 313 Rz 19 je m.w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner die Änderung selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 03.05.1995, 2028, 2030 unter 6. der Gründe a.E.; Palandt/Grüneberg a.a.O. Rz 22 je m.w.N.). Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin des Klägers an ein konzernfremdes Unternehmen ist der Beklagten als ihr Risiko zuzurechnen. Ihre Rechtsvorgängerin hat sie vorsätzlich herbeigeführt, indem sie den Veräußerungsvertrag abschloss.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die Enthaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters berufen. Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber bei den Beratungen über das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (NachhBG) vom 18.03.1994 ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass einem besonderen Sicherungsbedürfnis des Gläubigers durch besondere persönliche Sicherheiten wie Bürgschaft und Schuldbeitritt Rechnung getragen werden könne (Reichold, NJW 1994, 1617, 1620 unter III 1 b bb) m.w.N. der Gesetzesmaterialien). Dies wäre jedoch sinnlos, wenn man die gesetzlich Begrenzung der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters analog auf den Schuldbeitritt anwendete.

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Selbst wenn man also in dem „Versorgungsversprechen“ vom 01.02.2001 keine eigenständige Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern lediglich einen Schuldbeitritt zur Versorgungszusage der Arbeitgeberin sähe, so bezweckte dieses „Versorgungsversprechen“ jedenfalls eine vom weiteren Schicksal der Arbeitgeberin unabhängige Absicherung des Klägers durch Einräumung eines zweiten Schuldners für seinen Versorgungsanspruch. Allein die aus freiem Entschluss herbeigeführte Veräußerung der Gesellschaftsanteile rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger den neben seinem Arbeitgeber haftenden zweiten Schuldner zu entziehen und ihn im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers auf die Insolvenzsicherung durch den … zu verweisen. Die 2001 erklärte Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten verlöre gerade ihre zusätzliche Sicherungswirkung für den Kläger, wenn sie allein wegen der freien Entscheidung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin des Klägers beseitigt werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.