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Arbeitsgericht Köln·15 Ca 8400/19·13.04.2021

Demografie-TV: 85% Integrationsvergütung nur bei Integrationsarbeitsvertrag (§ 20 Abs. 6)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten für April 2019 bis November 2020 eine um 5% höhere Integrationsvergütung (85% statt 80% des Referenzentgelts) sowie entsprechende Feststellung. Er berief sich auf den früheren Integrationsvertrag, den Anschlussvertrag und auf § 20 Abs. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 Demografie-TV und meinte, die Tätigkeit in einem Beschäftigungsprojekt sei eine Integrationsbeschäftigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab: Der Integrationsvertrag war ausgelaufen und der Anschlussvertrag sieht ab 01.04.2015 nur 80% vor. Nach Auslegung des § 20 Abs. 6 Demografie-TV setzt die Erhöhung auf 85% einen (zusätzlichen, befristeten) Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung i.S.d. § 46 Nr. 2 a) voraus; ein Beschäftigungsprojekt nach § 46 Nr. 2 b) genügt nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung einer 85%-Integrationsvergütung mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein befristeter Integrationsvertrag, der an die Geltungsdauer eines Tarifvertrags bzw. eine vertragliche Befristung anknüpft, begründet nach Ablauf der Befristung keine weitergehenden Vergütungsansprüche.

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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang.

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Ein Anspruch auf erhöhte Integrationsvergütung nach § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 Demografie-TV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines entsprechenden (zusätzlichen) Arbeitsvertrags eine Integrationsbeschäftigung übernimmt.

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Eine Integrationsbeschäftigung in einem Beschäftigungsprojekt bzw. im Rahmen von Integrationsmaßnahmen i.S.d. § 46 Nr. 2 b) Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 Demografie-TV führt ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Integrationsbeschäftigung nicht zu einem Anspruch auf 85%, sondern nur auf die einheitliche Vergütung von 80% des Referenzentgelts.

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Ein Anspruch auf unbefristete Übernahme in eine Regelbeschäftigung nach § 10 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 Demografie-TV setzt einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Integrationsarbeitgeber i.S.d. § 46 Nr. 2 a) voraus; bei Teilnahme an einem Beschäftigungsprojekt besteht dieser Anspruch nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 495 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 3 ff. ZPO§ 9 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 309/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.704 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um monatlich 5% (= 92 € brutto) mehr Gehalt.

3

Der Kläger ist seit dem 01.09.1980 im Konzern der ……. beschäftigt. Von1980-1983 absolvierte er eine Ausbildung im ….. und nahm anschließend in diesem Bereich seine Tätigkeit auf. 1985 erlitt er einen schweren Unfall, aufgrund dessen er mit einem GdB von 100 schwerbehindert ist. Bis zu Beginn der Beschäftigungssicherung war der Kläger zuletzt in der Sachabteilung als Technischer Zeichner bei der ……, einer Abteilung der …… eingesetzt. Die Beschäftigung entfiel im Jahre 2011.

4

Die Beklagte organisiert die Beschäftigungssicherung im ……

5

Der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin, die …… schlossen am 12.07.2011 einen Integrationsvertrag (vgl. Bl. 6 ff. der Akte) auf Grundlage des alten Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSi-TV). Die Beklagte und jetzige Arbeitgeberin des Klägers trat diesem Vertrag bei. Der Integrationsvertrag sah eine teilweise Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses zum 01.08.2011 vor. Der Kläger war von seiner Arbeitspflicht befreit, allerdings zur Suche nach einer neuen Regelbeschäftigung verpflichtet. Arbeitgeberin blieb die …….; die Beklagte übernahm die Vergütungspflicht. Die Integrationsvergütung lag, basierend auf § 18 BeSi-TV beim Kläger als kündigungsbeschränkter Arbeitnehmer bei 85% des Referenzeinkommens (= 2.222,79 €), welches bei 2.615,05 € lag. Der Integrationsvertrag war an die Geltungsdauer des BeSi-TV gebunden. Der BeSi-TV lief bis zum 31.12.2010 und wirkte bis zum 31.12.2011 nach. Der Integrationsvertrag war zuletzt bis zum 31.03.2013 verlängert worden.

6

Am 04.03.2013 unterzeichneten die …., die Beklagte und der Kläger einen Anschlussvertrag (vgl. Bl. 141 ff. der Akte) mit Wirkung ab 01.04.2013 aufgrund der neuen tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigungssicherung in Abschnitt C Kapitel 5 Demografie-TV (BeSi-Überleitungs-TV) und Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des ……. (Demografie-TV), vgl. Bl. 13 ff. der Akte). Der Demografie-TV löst den BeSi-TV ab.

7

Im Rahmen des Demografie-TV läuft die Beschäftigungssicherung in mehreren Phasen: betriebsspezifische Phase, Orientierungsphase 1 und 2 und zuletzt die Integrationsphase. Das Arbeitsverhältnis geht dabei schrittweise auf die Beklagte über. Gemäß § 4 Nr. 2 des Anhangs zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV (vgl. Bl. 18 der Akte) scheidet der bisherige Arbeitgeber mit dem Ende der Orientierungsphase 2 aus dem Arbeitsvertrag aus und die Beklagte bleibt alleinige Arbeitgeberin.

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Der Kläger befindet sich seit dem 01.08.2014 in der Integrationsphasen.

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Zur Vergütung ist in § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV Folgendes geregelt:

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„Während der Integrationsphase besteht einheitlich Anspruch auf 80% des Referenzentgelts. Übernimmt der Arbeitnehmer während der Integrationsphase durch entsprechenden Arbeitsvertrag eine Integrationsbeschäftigung, so erhöht sich während dieser Vertragsdauer der Anspruch auf 85 % des Referenzentgelts.“

11

§ 46 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV enthält folgende Regelung:

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„Begriffsdefinition

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1. Regelbeschäftigung (…)

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2. Integrationsbeschäftigung

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Integrationsbeschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

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a)      bei einem Unternehmen des …… unter teilweiser Ruhendstellung des Neuorientierungsvertrages im Rahmen eines zusätzlichen Arbeitsvertrages befristet beschäftigt wird (Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung).

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b)      vorübergehend in einem Beschäftigungsprojekt arbeitet oder an durch die ….. veranlasste Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

20

3. Leistungsgewandelte Arbeitnehmer (…)

21

4. BEM-I (…)“

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Abschnitt IV des Anschlussvertrages vom 04.03.2013 sieht zudem im 2. Absatz folgende Vergütungsregelung vor:

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„Für die gesamte Orientierungsphase 2 und darüber hinaus bis zum 31.03.2015 besteht weiterhin Anspruch auf Integrationsvergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts.

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Ab dem 01.04.2015 besteht der Anspruch auf Integrationsvergütung in Höhe von 80 % des Referenzentgelts.“

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Der Kläger erhält aktuell nur 80 % der Referenzvergütung.

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Mit Schreiben vom 25.02.2019 (Anlage K 3, vgl. Bl. 52 der Akte) wies die Beklagte dem Kläger einen Einsatz im Beschäftigungsprojekt …… an ihrem Standort in …. zu.

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Mit seiner am 20.12.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger eine 5 % höhere Vergütung für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich Dezember 2019 und stellt zudem einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Vergütung. Klageerweiternd macht er sodann zunächst die Monate Januar bis Juni 2020 und zuletzt Juli bis November 2020 geltend. Im Kammertermin am 14.04.2021 stellt er klar, dass er sich bei der letzten Klageerweiterung schlicht verrechnet hatte. Es wären nicht 2.208 € nebst Zinsen, sondern 1.840 € nebst Zinsen zu zahlen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung von 85 % des Referenzentgeltes. Dieser ergebe sich aus dem Integrationsvertrag und nicht zuletzt aus § 20 Abs. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2. b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Er übe seit April 2019 eine Integrationsbeschäftigung im Beschäftigungsprojekt …. aus. Ein Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung sei aufgrund der Weigerung der Beklagten lediglich nicht schriftlich abgeschlossen worden, so seine Behauptung. Seine „Beschäftigung“ sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis. Er meint, der Anschlussvertrag sei durch die Zuweisung des Beschäftigungsprojektes daher ersetzt worden. Die Beklagte müsse ihm tarifvertragskonform entlohnen, unabhängig davon, ob irgendetwas schriftlich fixiert sei. Er habe zudem nach § 10 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zur Regelbeschäftigung.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.840,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92,00 € seit dem 05.05.2019, dem 05.06.2019, dem 05.07.2019, dem 05.08.2019, dem 05.09.2019, dem 05.10.2019, dem 05.11.2019, dem 05.12.2019, dem 05.01.2020, dem 05.02.2020, dem 05.03.2020, dem 05.04.2020, dem 05.05.2020, dem 05.06.2020, dem 05.07.2020, dem 05.08.2020, den 05.09.2020, dem 05.10.2020, den 05.11.2020 und dem 05.12.2020 zu zahlen.

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2. festzustellen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 20 Abs. 6 des Anhangs zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demographie TV auf Zahlung eines monatlichen Entgeltes i.H.v. 85 % gemäß dem Tarifvertrag/dem Integrationsvertrag vom 12.07.2011 des Referenzentgeltes hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei nicht gegeben. Der Integrationsvertrag sei durch den Anschlussvertrag abgelöst worden. Dass dem Kläger zugewiesene Beschäftigungsprojekt ersetze diesen auch nicht. Die Anlage K 3 stelle kein Angebot zur Begründung eines Arbeitsvertrages dar.

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Darüber hinaus könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV stützen. Die Integrationsvergütung sei nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer einen (befristeten) Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung mit einem Dritten im Konzern schließe. Sie verweist insofern auf einen Muster-Arbeitsvertrag zu Bl. 191 ff. der Akte. Das Arbeitsverhältnis zu ihr ruhe in dieser Zeit. Der Unterschied zur Regelbeschäftigung sei die befristete Dauer, etwa aufgrund einer Vertretungssituation. § 20 Abs. 6 beziehe sich ausschließlich auf den Fall unter § 46 Nr. 2. a). Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 6. Zudem gingen zahlreiche Regelungen des Tarifvertrages (vgl. Aufzählung im Schriftsatz vom 04.08.2020, Bl. 135 der Akte) davon aus, dass eine Integrationsbeschäftigung den Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrages voraussetze. Es sei z.B. vom „Integrationsarbeitgeber“ die Rede.

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Bei dem Beschäftigungsprojekt handele es sich auch nicht um eine reguläre Beschäftigung. Sie behauptet hierzu, dass Beschäftigungsprojekt diene dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Die Mitarbeiter würden Hilfs- und Zuarbeiten für Callcenter-Agenten der …… im Rahmen des Auftragsverhältnisses verrichten. Die Arbeitszeit sei geringer als bei einem Regelarbeitsplatz. Die Mitarbeiter arbeiten in dem Räumen und mit Arbeitsmitteln der Beklagten. Die Vergütung erfolge durch sie. Die Tätigkeit sei auch mitnichten die eines Callcenter-Agenten. Sie habe auch keine Regelarbeitsplätze als Callcenter-Agent. Zudem ist sie der Ansicht, wenn der Kläger meine, er würde einer Regelbeschäftigung nachgehen, stünde ihm auch nur eine Regelvergütung und keine Integrationsvergütung zu. Sie behauptet, Callcenter-Agenten seien mit TG 5, d.h. höchstens 24.507,59 € brutto / Jahr zu vergüten. Er Kläger verfüge über ein Jahrestabellenentgelt in Höhe von 35.749,44 € brutto.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.840 € für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich November 2020. Eine Anspruchsgrundlage hierfür gibt es nicht.

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1. Der Anspruch auf Zahlung von 85 % des Referenzentgeltes ergibt sich zunächst einmal nicht aus Ziffer II. 2. a) des Integrationsvertrages vom 12.07.2011.

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Dieser ist aufgrund der Befristung mit Nachtrag zum Integrationsvertrag vom 21.12.2012 (vgl. Bl. 140 der Akte) mit Ablauf des 31.03.2013 ausgelaufen. Zudem stellten die Parteien mit dem Anschlussvertrag vom 04.03.2013 das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage. Danach kann der Kläger nur bis zum 31.03.2015 85 % des Referenzentgeltes als Integrationsvergütung verlangen. Ab dem 01.04.2015 verringert sich der Anspruch auf 80 %, die er derzeit auch erhält, vgl. Ziffer IV. Abs. 2 des Anschlussvertrages.

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2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV stützen.

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a. Der Beklagten ist dahingehend Recht zu geben, dass die höhere Integrationsvergütung von 85 % des Referenzentgeltes nur in den Fälle des § 46 Nr. 2. a) zu zahlen ist. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift.

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              Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, juris Rn. 13 f.).

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Bereits der Wortlaut von § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV spricht ausdrücklich davon, dass das höhere Gehalt nur zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer durch entsprechenden Arbeitsvertrag eine Integrationsbeschäftigung übernimmt. Allein die Übernahme einer Integrationsbeschäftigung, wie sie in § 46 Nr. 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV definiert ist, reicht demnach nicht aus.

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Insofern deckt sich die Formulierung auch mit der Begriffsdefinition unter § 46 Nr. 2. a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Dort ist vom Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung die Rede. Dabei handelt es sich dem Wortlaut nach um einen zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen des DB Konzerns. In Abgrenzung dazu liegt gemäß § 46 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV eine Regelbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages bei einem Unternehmen des Konzerns tätig wird. In diesem Fall soll auch gemäß Ziffer V. des Anschlussvertrages dieser mit der Beklagten aufgehoben werden. Der Arbeitnehmer ist zur einvernehmlichen Beendigung tarifvertraglich verpflichtet, Vgl. § 11 Abs. 3 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV.

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Demgegenüber liegt definitionsgemäß auch bei einem Beschäftigungsprojekt, wie dem, in dem sich der Kläger befindet, eine Integrationsbeschäftigung vor (§ 46 Nr. 2.b)). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass hier auch die höhere Integrationsvergütung zu zahlen ist. Insoweit ist auf § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV abzustellen.

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Auch die weitere Systematik der tarifvertraglich geregelten Beschäftigungssicherung spricht für die Auslegung der Beklagten. Zentrale Aufgabe der Beklagte ist die Unterstützung der Arbeitnehmer eine neue Regelbeschäftigung im Konzern zu finden (§ 9 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV). Die Arbeitnehmer sollen durch geeignete Maßnahmen einerseits qualifiziert werden und zudem andererseits durch den Abschluss befristeter (Integrations-)Arbeitsverträge mit den Konzerngesellschaften etwa zur Vertretung von Regelarbeitskräften, „einen Fuß in die Tür bekommen“ mit dem Ziel, gegebenenfalls unbefristet, d.h. in ein Regelarbeitsverhältnis übernommen zu werden. In diesem Fall wird der Integrations-/Anschlussvertrag mit der Beklagten sodann aufgehoben. Sein Zweck ist erfüllt; der Arbeitnehmer vermittelt. Der Unterschied zwischen der Regelbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 1 und dem Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV liegt damit in der Frage, ob die Übernahme der Tätigkeit bei dem Konzernunternehmen befristet ist. Die Übernahme einer befristete Beschäftigung auf einem Regelarbeitsplatz (Fall des § 46 Nr. 2.a)) wird mit 5 % mehr Gehalt „belohnt“.

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Beschäftigungsprojekte und sonstige Integrationsmaßnahmen (Fall des § 46 Nr. 2.b)) begründen demnach nur eine Integrationsvergütung i.H.v. 80%.

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b. Der Kläger geht vorliegend auch lediglich einer Integrationsbeschäftigung nach § 46 Nr. 2.b) nach. Er will insoweit behaupten, dass die Beklagte, anstatt mit den Arbeitnehmer zusätzliche Integrationsarbeitsverträge zu schließen, diese mit Beschäftigungsprojekten vertröstet, um ein geringeres Gehalt zahlen zu müssen. Insofern meint er auch, durch die Zuweisung des Beschäftigungsprojektes mit der Anlage K3 habe die Beklagte ihm mündlich einen zusätzlichen Integrationsarbeitsvertrag angeboten, den er angenommen habe. Dieser Auslegung folgt die Kammer nicht.

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Gemäß der tarifvertraglichen Regelungen ist die Beklagte eine Auffanggesellschaft. Die Arbeitnehmer kommen von unterschiedlichen Konzerngesellschaften und die Beklagte wird sukzessiv zur Arbeitgeberin. Ziel ist die Arbeitnehmer sodann wieder in ein Arbeitsverhältnis im Konzern zu vermitteln und den Vertrag mit ihnen aufheben zu können. Integrationsbeschäftigungsarbeitgeber ist daher nach der Konzeption des Tarifvertrages nicht die Beklagte selbst, sondern eine andere Konzerngesellschaft.

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Zwar mag es theoretisch Fälle geben, in denen auch bei der Beklagten Arbeitsplätze befristet oder unbefristet zu besetzen sein könnten. Es müsste sich aber um einen Regelarbeitsplatz bei ihr handeln, den sie befristet als Integrationsarbeitsplatz einem Arbeitnehmer anbieten könnte. Ziel ist nämlich über die Integrationsbeschäftigung nach § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV in eine Regelbeschäftigung übernommen zu werden.

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Dass es sich bei dem hier vom Kläger übernommenen Beschäftigungsprojekt tatsächlich um einen Regelarbeitsplatz der bei der Beklagten mit regulären Arbeitsbedingungen handeln würde, den die Beklagte dem Kläger treuwidrig vorenthält, hat der Kläger nicht annähernd substantiiert dargelegt.

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3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV stützen. Auch diese Norm bezieht sich lediglich auf § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV (Arbeitsvertrag zur Integration). Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Integrationsarbeitgeber eingegangen sind, sollen einen Anspruch auf unbefristete Übernahme haben. Der Kläger befand sich allerdings lediglich in einem Beschäftigungsprojekt.

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Zudem verkennt der Kläger die Rechtsfolge eines solchen Anspruchs. Der Abschluss eines Regelarbeitsverhältnisses führt auch zu einem Regelentgelt (ggf. mit Ausgleichszahlungen, vgl. § 16 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV) und der Aufhebung der Integration-/Anschlussvertrages mit der Beklagten. Eine Integrationsvergütung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV wäre dann gar nicht mehr zu zahlen, da die Integrationsphase (erfolgreich) beendet wäre.

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II. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch eine Verzinsung aus.

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III. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 85 % des Referenzgehaltes hat. Insoweit wird auf die Begründung unter A.I. Bezug genommen.

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B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 3 ff., 9 ZPO. Berücksichtigt wurde der dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (42 x 92 €) für den Feststellungsantrag zuzüglich der Summe des Zahlungsantrages.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

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Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2. b) ArbGG gesondert zuzulassen.