Klage auf Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten bei Übergangsversorgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass seine Grundwehrdienstzeit (10/1983–12/1984) bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen ist. Streitpunkt war die Anwendung der Protokollnotiz II Ziff. 4.c i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG. Das Gericht verneint die Anrechnung, weil das Studium nicht bis zum berufsqualifizierenden Abschluss "durchlaufen" wurde (Vordiplom ist keine Abschluss) und der Gleichbehandlungsanspruch unsubstantiiert sowie die Vergleichbarkeit nicht dargelegt ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten bei der Übergangsversorgung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Wehrdienstzeiten nach einer Dienstvereinbarung i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG setzt voraus, dass die nachfolgenden Ausbildung/Studium tatsächlich bis zum berufsqualifizierenden Abschluss durchlaufen wurde; Zwischenprüfungen (z. B. Vordiplom) genügen nicht.
Bei der Frage, ob eine Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen wurde, ist auf die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss abzustellen; eine unbestimmte oder überlange Unterbrechung schließt die Anrechnung aus.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber nur dann zur Ausweitung freiwillig eingeräumter Vorteile, wenn diese nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt wurden; der Anspruchsteller muss das Vorhandensein dieses Prinzips und die Vergleichbarkeit der betroffenen Gruppe substantiiert darlegen.
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage genügt ein Feststellungsinteresse, wenn über einzelne Beziehungen oder den Umfang einer Leistungspflicht abschließend Klarheit geschaffen werden kann (Elementenfeststellungsklage).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 5952/22
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 354/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 19.152,84 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Grundwehrdienstzeiten des Klägers (01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1984) bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung zu berücksichtigen sind.
Der am 1989 geborene Kläger hat vom 01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1984 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr geleistet. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1985 bis zum 10. September 1987 hat er an der Universität S im Fach Luft- und Raumfahrttechnik studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Er erlangte nur das Vordiplom. Am 04. September 1989 begann das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Flugzeugführer. Der Arbeitsvertrag nimmt u.a. die für das Bordpersonal jeweils gültigen Tarifverträge in Bezug. Zuvor hatte der Kläger ab dem 14. September 1987 die „Schulung zum Verkehrsflugzeugführer“ bei der Flugschule in B absolviert, für die er sich während des Studiums beworben hatte. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten endete am 31. Juli 2022 aufgrund des BV-Freiwilligenprogramms. Der Kläger bezieht ab dem 01. August 2022 eine Übergangsversorgung in Höhe von 11.641,96 € brutto monatlich.
Die Höhe der streitgegenständlichen Übergangsversorgung ist in § 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz TV ÜV-C wie folgt geregelt:
„Die Berechnung der Beschäftigungsjahre (Fn 16) richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft gem. Anlage 2 für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum.“
Die Fußnote 16 verweist dann auf die Protokollnotiz II, Ziffer 4. c), die wie folgt lautet:
„Für Mitarbeiter, deren – bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft gem. Anlage 2 – für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgebliches Datum vor dem 01.10.1989 liegt, wird zur Besitzstandswahrung bei der Berechnung der Dienstjahre nach § 5 Abs. (4), UAbs. 3 für die maßgebliche Höhe des Anspruchs auf Übergangsversorgung zusätzlich die bei der Bundeswehr bzw. im Zivildienst verbrachte Zeit hinzugerechnet, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit anzurechnen ist.“
In § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG ist Folgendes geregelt:
„Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder einer Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden.“
Mit seiner am 7.11.2022 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage, die der Beklagten unter dem 21.11.2022 zugestellt wurde, verlangt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeit und berechnet eine monatliche Differenz von 456,02 €. Die ursprünglichen Zahlungsanträge (Nachzahlung August 2022 bis Oktober 2022 sowie monatliche Zahlung ab November 2022) nahm er in der Kammerverhandlung am 17.05.2023 zurück und beschränkte sich auf den Feststellungantrag.
Der Kläger behauptet, ihm sei im Dezember 1984 mitgeteilt worden, dass die Beklagte bis auf weiteres keine Piloten einstellen würde; eine Bewerbung sei aussichtslos gewesen. Das Studium habe er erst zum Wintersemester beginnen können. Die 9-monatige Unterbrechung zwischen Wehrdienst und Studium sei nach seiner Ansicht unverschuldet.
Er ist zudem der Meinung, dass er durch das Erlangen des Vordiploms das Studium ordnungsgemäß durchlaufen habe. Ein „Gesamtabschluss“ sei nicht erforderlich. Die Beklagte rechne auch bei anderen Mitarbeitern, die ein Studium begonnen, aber nicht abgeschlossen hätten, so seine Behauptung weiter, die Grundwehrdienstzeiten an. So sei dies bei Herrn Q , Herrn B sowie Herrn Sp erfolgt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die vom ihm geleistete Grundwehrdienstzeit (01.10.1983 bis 31.12.1984) bei der Berechnung der Übergangsversorgung als Dienstzeit zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, dass der Kläger das Studium ohne Abschluss nicht durchlaufen habe i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG. Ein Vordiplom sei in diesem Sinne kein Abschluss. Das Studium sei zudem nicht erforderlich gewesen und die 9-monatige Unterbrechung sei zu lang. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht substantiiert dargelegt worden. Hinsichtlich der drei genannten Mitarbeiter behauptet die Beklagte, diese hätten sich bereits vor dem Studium beworben und dieses nur zur Überbrückung weniger Monate aufgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungklage; BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08, juris Rn. 11). Zwischen den Parteien ist einzig im Streit, ob die Grundwehrdienstzeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen sind. Die Klärung dieser Rechtsfrage, klärt den Anspruch des Klägers abschließend.
II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Grundwehrdienstzeiten sind nicht zu berücksichtigen.
1. Die Berücksichtigung ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz TV ÜV-C i.V.m. die Protokollnotiz II, Ziffer 4. c) i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG.
Der Kläger hat das Studium nicht „durchlaufen“.
Bereits begrifflich setzt ein „Durchlaufen“ voraus, dass das Studium vollständig, d.h. bis zum Abschluss gebracht wurde. Alles andere ist ein „Abbruch“. Ferner verlangt § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG, dass die Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen wurde. Die Regelzeit lässt sich allerdings nur bestimmen, wenn man die gesamte Ausbildungs- oder Studiendauer inklusive Abschluss betrachtet. So bestimmt auch § 11 HRG die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Diese Zeit darf bei einer universitären Ausbildung i.d.R. 4,5 Jahre betragen. Sonderregelungen gibt es bei Bachelor- und Masterstudiengängen gemäß § 19 HRG. Insoweit wird zwischen ersten berufsqualifizierendem Abschluss (Bachelor) und weiterem berufsqualifizierenden Abschluss (Master) differenziert. Die Betonung liegt auf berufsqualifizierenden Abschlüssen. Ein Vordiplom ist hingegen gar kein Abschluss, sondern eine Zwischenprüfung. Das Studium ist insoweit nicht durchlaufen, sondern nach bestandener Zwischenprüfung abgebrochen worden.
2. Der Kläger kann den Anspruch auf Berücksichtigung auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13, juris Rn. 19).
Der Vortrag des Klägers ist bereits unsubstantiiert. Bei der Vielzahl von Piloten, die die Beklagte beschäftigt, ist der Vergleich mit drei weiteren Mitarbeitern nicht ausreichend. Es ist weder eine Gruppenbildung, noch ein generalisierendes Prinzip bei der Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten bei abgebrochenen Studiengängen erkennbar.
Zudem ist der Kläger mit den von ihm benannten Mitarbeitern auch nicht vergleichbar. Diese hatten sich nach den Einlassungen der Beklagten bereits vor Aufnahme des Studiums beworben und den Beginn der Flugausbildung lediglich mit wenigen Monaten Studium überbrückt. Dies hat der Kläger auch nicht weiter bestritten. Der Kläger hingegen hat von einer Bewerbung bei der Flugschule zunächst abgesehen und für fast zwei Jahre ein Studium aufgenommen, welches er nach später erfolgter erfolgreicher Bewerbung sodann abgebrochen hat.
B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 9 ZPO. Berücksichtigt wurde der 3,5-fache Jahresbezug der Differenzvergütung (42 x 456,02 € = 19.152,84 €).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und soweit er die Klage zurückgenommen hat.
Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen.