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Arbeitsgericht Köln·15 Ca 5658/08·09.11.2009

Vorarbeiterzulage: Anspruch als Besitzstand nach §17 Abs.9 TVÜ‑VKA

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrecht/EntgeltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Zahlung einer seit April 2008 einbehaltenen Vorarbeiterzulage. Streitpunkt war, ob die Zulage infolge Übergangsregelungen in das Vergleichsentgelt nach TVÜ‑VKA aufgenommen wurde. Das ArbG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung; die Abmahnung war ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung stützt sich auf §5 und §17 TVÜ‑VKA sowie vertragliche Ansprüche nach §611 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vorarbeiterzulage wurde stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Kostentragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aufgrund früherer tariflicher oder vertraglicher Regelung gewährte Vorarbeiter‑/Funktionszulage gehört als Besitzstand zum Vergleichsentgelt und bleibt nach §17 Abs.9 TVÜ‑VKA geschützt.

2

Fällt eine Funktionszulage im TVöD nicht mehr vor, erfasst die Übergangsregelung des §5 TVÜ‑VKA deren Aufnahme in das Vergleichsentgelt.

3

Die einseitige Streichung einer vertraglich begründeten Zulage durch den Arbeitgeber ist nur mittels Änderungskündigung zulässig; sonst besteht ein Anspruch aus §611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

4

Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn die geäußerte Kritik als durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt einzustufen ist und keine konkrete, betriebsöffentliche Beleidigung oder verletzende Tatsachenbehauptung feststellbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 91 a ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91 ZPO, § 3 ZPO§ 61 ArbGG§ 61a ArbGG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.425,04 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3) Der Streitwert beträgt 3.425,04 €.

Der Gebührenstreitwert beträgt 5.925,04 €.

Tatbestand

2

Die Parteien haben ursprünglich über die Berechtigung einer Abmahnung gestritten. Zuletzt ist zwischen den Parteien streitig, ob dem Kläger eine Vorarbeiterzulage zusteht.

3

Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt als Vorarbeiter im Transportdienst.

4

Mit Schreiben vom 06.03.2008 mahnte die Beklagte den Kläger ab mit dem Vorwurf, der Kläger habe die Mitarbeiter .....und .....mit den Worten angesprochen: "Warum machst du die Frühstückspause in der ..........gemeinsam mit den Nazis?" Dabei habe sich die Äußerung bezogen auf die anderen Mitarbeiter, die an der Frühstückspause beteiligt gewesen seien, die überwiegend Deutsche seien.

5

Bis März 2008 erhielt der Kläger eine Vorarbeiterzulage in Höhe von monatlich 190,28 €. Ab April 2008 wurde diese Zulage nicht mehr gezahlt. Dies ist nunmehr Gegenstand dieses Rechtsstreits.

6

Mit seiner mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Vorarbeiterzulage für den Zeitraum von April 2008 bis September 2009.

7

Der Kläger trägt vor, er sei als Vorarbeiter eingestellt worden. Im Jahre 2003 sei er vom Transportdienst als Vorarbeiter in das ...................versetzt worden. Nach den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen habe aufgrund seiner Funktion als Vorarbeiter ein Anspruch auf Zahlung einer Vorarbeiterzulage bestanden in Höhe von 190,28 €. Im Jahre 2005 sei er in das neue Tarifrecht übergeleitet worden. Damit sei die Vorarbeiterzulage als Besitzstand in das TVöD-Entgelt eingeflossen. Trotz dieser Überleitung und trotz der Tatsache, dass die Vorarbeiterzulage – die ihm schon vertraglich und nicht nur aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zustehe – Bestandteil seines individuellen Entgelts geworden sei, habe die Beklagte ihm diese Zulage seit dem Monat April 2008 nicht mehr gezahlt.

8

Der Kläger hatte ursprünglich beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 06.03.2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

10

Im Hinblick auf diesen Antrag haben die Parteien im Kammertermin vom 05.10.2009 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

11

Der Kläger beantragt nunmehr,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.712,52 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008 und 01.01.2009,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 951,40 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009 und 01.06.2009,

14

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 761,12 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 190,28 € seit dem 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009 und 01.10.2009.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie trägt vor, seit April 2008 stehe dem Kläger die Vorarbeiterzulage nicht mehr zu. Da der Kläger seine Führungsaufgaben vernachlässigt habe, sei er versetzt worden auf eine Position ohne Führungsaufgaben. Die Vorarbeiterzulage sei bei dem Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 TVÜ-VKA nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Vorarbeiterzulage sei keine allgemeine Zulage im Sinne des § 5 TVÜ-VKA, es handele sich hier vielmehr um eine Funktionszulage. Diese Zulage existiere sowohl unter dem Regime des BAT als auch unter dem des TVöD.

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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf die Abmahnung hat die Beklagte zu tragen gemäß § 91 a ZPO, denn die Abmahnung wäre unberechtigt gewesen. Die Angesprochenen sind nicht als Nazis beleidigt worden, sie sind nur gefragt worden, warum sie zusammen mit "den Nazis" frühstücken. Eine Beleidigung der Angesprochenen ist daher nicht ersichtlich. Die als Nazis titulierten scheinen bis heute nichts von der Äußerung mitbekommen zu haben. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter findet seine Grenze in der Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers, insbesondere in seiner Freiheit, seinen Unmut über andere Mitarbeiter – auch in drastischer Form – Luft zu verleihen, solange dies nicht betriebsöffentlich wird oder der Äußernde damit rechnen musste, dass die Bemerkung an die Ohren der Betroffenen dringt.

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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vorarbeiterzulage aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA.

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Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien schuldet der Kläger der Beklagten eine Tätigkeit als Vorarbeiter (Schreiben vom 04.12.2000, Bl. 36 der Akte). Die hierfür erhaltene Zulage nach altem Recht gehört zum Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 TVÜ-VKA, sonst wäre die Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA überflüssig. Eine einseitige Streichung der Zulage durch die Arbeitgeberin wäre nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.

24

In § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA heißt es auszugsweise:

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"Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind."

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Die Vorarbeiterzulage ist eine Funktionszulage, die nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen ist. Das sie eine Funktionszulage darstellt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Vorarbeiterzulage ist aber auch nach dem TVöD "nicht mehr vorgesehen". Dies ergibt sich schon daraus, dass es im Tarifvertrag eine Norm nicht gibt, aus der sich eine Vorarbeiterzulage ergeben könnte. Das gleiche Ergebnis drängt sich auf, angesichts der Übergangsregelung des § 17 TVÜ-VKA, die nur sinnvoll ist, wenn unterstellt wird, dass eine Vorarbeiterzulage unter dem Regime des TVöD nicht mehr existiert. Wenn man – wie die Beklagte – den § 17 TVÜ-VKA als eine Regelung betrachtet, nach der eine "im TVöD vorgesehen Funktionszulage" geregelt werde, erliegt man einem Zirkelschluss: § 17 TVÜ-VKA existiert gerade, weil eine Regelung im TVöD über die Vorarbeiterzulage nicht existiert.

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In § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA heißt es auszugsweise:

28

"(9) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte, die bisherigen landesbezirklichen Regelungen und die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-0 (Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Satz 1 gilt für Lehrgesellen/innen entsprechend, soweit hierfür besondere tarifliche Regelungen vereinbart sind. Ist anlässlich der vorübergehenden Übertrag einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14 TVöD für die Bilddauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von 10 von 100 ihres/seines Tabellenentgelts."

29

Wenn es tatsächlich unter dem Regime des TVÜ-VKA eine Funktionszulage gäbe, dann müsste nicht übergangsweise geregelt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum noch die alten Regeln zur Vorarbeiterzulage gelten. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger ausdrücklich als Vorarbeiter eingestellt worden ist.

30

Nach alledem steht dem Kläger die Vorarbeiterzulage als Teil seines Vergleichsentgeltes zu und der Klage war stattzugeben.

31

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 a ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht der Summe der Klageforderung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Partei

34

B e r u f u n g

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eingelegt werden.

36

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

41

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

45

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

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gez.: Dr. Fabricius, Richter am Arbeitsgericht

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Ausgefertigt: RBe

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Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle