Fristlose Kündigung wegen Gewaltandrohung und Tätlichkeiten im Betrieb wirksam
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger wandte sich gegen eine Freistellung und eine fristlose Kündigung nach einem Vorfall am Arbeitsplatz. Streitpunkt war u.a., ob die Kündigungsschutzklage fristgerecht auch die Kündigung vom 02.06.2008 erfasste und ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vorlag. Das Gericht hielt die Klagefrist für gewahrt, wies die Klage aber ab, weil der Kläger Vorgesetzte bedroht und tätlich agiert habe; eine Abmahnung sei hierfür nicht erforderlich. Wegen der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden auch Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis versagt.
Ausgang: Kündigungsschutz-, Weiterbeschäftigungs- und Zwischenzeugnisklage wegen wirksamer fristloser Kündigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kündigungsschutzklage kann auch eine nach Klageerhebung ausgesprochene Kündigung erfassen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist eindeutig erklärt, diese Kündigung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Gewaltanwendung im Betrieb sowie eine ernsthafte Drohung mit Gewalt gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten stellt regelmäßig einen wichtigen Grund „an sich“ zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen in Form von Tätlichkeiten oder gravierenden Gewaltandrohungen ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich.
In die Interessenabwägung bei § 626 Abs. 1 BGB sind Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung einzustellen; sie treten jedoch bei besonders schwerer, zielgerichteter Bedrohungslage zum Schutz anderer Beschäftigter zurück.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses setzt grundsätzlich ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis voraus; wird es erst nach Beendigung verlangt, ist er regelmäßig ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 9.000 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger ist 63 Jahre alt. Er ist bei der Beklagten seit April 1996 beschäftigt als Staplerfahrer. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Zuletzt verdiente er ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.500,00 €. Die Beklagte betreibt ein Getränkefachgroßhandelsunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 13.05.2008 (Bl. 17 d.A.) "bestätigte" die Beklagte die Freistellung des Klägers ab dem 08.05.2008. Dieses vom Kläger als Kündigungserklärung verstandene Schreiben ist Gegenstand des Antrages zu 1. aus der Klageschrift. Die Klage vom 03.06.2008 hatte einen Klageantrag zum Gegenstand, der mit den Worten "sondern fortbesteht" abschließt. Am 16.05.2008 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Mit Bescheid vom 29.05.2008, bei der Beklagten am 02.06.2008 eingegangen, stimmte das Integrationsamt einer beabsichtigten Kündigung zu. Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 25 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und sprach gleichzeitig ein Hausverbot aus. Mit Schreiben vom 23.06.2008, bei Gericht am 23.06.2008 eingegangen, teilte der Kläger wörtlich mit, "legt der Unterzeichner außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.06.2008 vor. Auch hier beziehe ich mich auf die Kündigungsschutzklage vom 03.06.2008 sowie auf die dortigen Ausführungen einschließlich der Beweisantritte. Auch diese schriftliche außerordentliche Kündigung ist unwirksam, zumal sie jedweden Kündigungsgrund vermissen lässt. Im Übrigen verbleibt es beim Klageantrag."
Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten dargestellte Situation am 08.05.2008 entspreche nicht den Tatsachen. Er habe weder gebrüllt, noch gedroht, noch geschlagen. Er habe Mehrarbeit geleistet und habe entsprechend einen Anspruch auf Bezahlung.
Der Klägervertreter beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 13.05.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 23.06.2008 sein Ende gefunden hat, sondern fortbesteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen;
3. dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, nach ihrer Auffassung sei die Klage gegen die fristlose Kündigung bereits verfristet. Der Schriftsatz vom 23.06.2008 stelle keine ordnungsgemäße Klageerhebung dar. Im Übrigen sei die Klage sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe ein gewalttätiges Naturell. Er sei bereits wegen Körperverletzung verurteilt. Außerdem habe er auch seiner Frau bereits Schadensersatz zahlen müssen, weil er sie verletzt habe. Wegen der Gewalttätigkeit des Klägers, so sei es dem Zeugen .... bekannt, komme die Polizei immer nur mit einer größeren Anzahl von Beamten zur Wohnung.
Diejenigen Mitarbeiter, die dies wünschten, erhielten bei der Beklagten am 20. eines jeden Monats eine Vorauszahlung. Die endgültige Abrechnung erfolge erst am 10. des Folgemonats. Am 08.05.2008 sei der Kläger in das Büro zum Zeugen ...... gekommen und habe diesen angeschrieen, Herr ..... möge die geleistete Mehrarbeit richtig abrechnen. Tatsache sei aber gewesen, dass der Kläger für den Monat April keinerlei Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung gehabt habe. Der Zeuge ..... habe den Kläger des Büros verwiesen und sich den Ton verbeten. Eine halbe Stunde später habe der Kläger über die Gegensprechanlage den Personalleiter, Herrn .... , aufgefordert, ihn ins Büro zu lassen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da im Büro gerade sämtliche vertraulichen Unterlagen über die Entgeltabrechnung der Mitarbeiter offen auf dem Tisch gelegen hätten. Der Kläger habe darauf über die Gegensprechanlage den Zeugen .... aufgefordert, runter zu kommen und sich "wie ein Mann" zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr .... noch keine Kenntnis von der vorangegangenen Auseinandersetzung mit Herrn .... gehabt. Als Herr .... aus dem Tor getreten sei, habe sich der Kläger vor ihm aufgebaut mit geballten Fäusten. Der Kläger habe mehrmals angedeutet, den Zeugen zu schlagen. Er habe mindestens dreimal 10 cm am Kopf von Herrn .... vorbei gegen den Türrahmen und die Wand geschlagen und habe mehrfach die Andeutung wiederholt, den Zeugen .... ins Gesicht zu schlagen. Außerdem habe der Kläger den Zeugen ..... mit den Worten angeschrieen "was seit ihr für Schweine", "ich mache euch jetzt alle kaputt", "keiner hält mich auf", "einer von uns verlässt den Hof heute tot". Im Weggehen habe der Kläger noch mehrmals aus Wut gegen die Steinwände geschlagen und zum Ausdruck gebracht, er werde "euch kaputt machen". Bereits am 24.01.2008 sei der Kläger wegen Tätlichkeiten gegenüber den Kollegen abgemahnt worden.
Auf Nachfrage des Gerichts im Kammertermin vom 10.11.2008 erklärte der Kläger persönlich: "Ich bin auf dem Weg zu Herrn .... gewesen, um dort die Sache mit der Überstundenvergütung anzusprechen. Dort habe ich auf dem Flur Herrn .... angetroffen und ihn in dieser Sache angesprochen. Herr .... hat dann gesagt: Verschwinde. Ich bin wieder runtergegangen. Dann habe ich über das Telefon mit Herrn .... gesprochen und ihn gebeten, herunter zu kommen und mit mir über die Überstunden zu sprechen. Herr .... ist dann heruntergekommen. Ich habe Herrn .... gefragt, was mit den Überstunden sei und Herr .... hat daraufhin gar nichts gesagt. Wenn ich hier gefragt werde, ob gar nichts wirklich gar nichts ist, kann ich das bestätigen. Herr ..... hat kein Wort gesagt. Ich habe mich daraufhin umgedreht und bin gegangen. Am nächsten Tag haben sich Herr ..... und Herr ..... dann zwei Zeugen besorgt und haben eine Anzeige erstattet"
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Beweisfrage "was geschah am 08.05.2008" durch Vernehmung der Zeugen .... und ..... . Auf das Protokoll der Beweisaufnahme sowie auf die gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Erklärung vom 13.05. oder die fristlose Kündigung vom 02.06.2008 nicht sein Ende gefunden hat, sondern fortbesteht, denn die fristlose Kündigung vom 02.06.2008 hat das Arbeitsverhältnis beendet.
1. Die Klage ist nicht bereits gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG unbegründet, weil ein Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 02.06.2008 nicht rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Kläger hat mit seinem Klagezusatz "sondern fortbesteht" zum Ausdruck gebracht, dass er sein Klagebegehren umfassend versteht. Innerhalb der 3WochenFrist des § 4 KSchG hat der Kläger sich mit seinem Schreiben vom 23.06.2008 gegen die Kündigungserklärung vom 02.06.2008 gewandt und diese Kündigungserklärung ausdrücklich zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Selbst wenn die 3WochenFrist nicht eingehalten worden wäre, wäre von einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG auszugehen.
2. Die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ist jedoch unbegründet, denn die Kündigung ist wirksam.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Solche Tatsachen liegen hier vor. Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte und die ernst gemeinte Drohung, es werde Gewalt angewendet, stellen ohne weiteres Tatsachen dar, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen können, den sich so verhaltenden Arbeitnehmer weiter im Betrieb zu dulden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die körperliche Integrität seiner Mitarbeiter zu schützen und das friedliche Zusammenarbeiten und Zusammenwirken im Betrieb aufrechtzuerhalten. In Erfüllung seiner Pflicht aus § 3 ArbSchG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, kann der Arbeitgeber gehalten sein, Arbeitnehmer, die im Betrieb Gewalt anwenden oder diese ernsthaft androhen, aus dem Betrieb zu entfernen. Gewaltanwendung im Betrieb gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder gar gegenüber dem Arbeitgeber selbst stellt somit regelmäßig einen wichtigen Grund "an sich" im Sinne des § 626 BGB dar. Dies weiß jeder Arbeitnehmer, und es leuchtet unmittelbar ein. Eine vorherige Abmahnung gemäß § 314 BGB ist daher nicht erforderlich. Eine vertiefte Befassung mit der von der Beklagten dargelegten Abmahnung vom 24.01.2008 ist daher überflüssig.
Der Kläger hat sich auch so verhalten, wie die Beklagte es darstellt. Das ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2009. Die beiden Zeugen .... und .... haben zur Überzeugung des Gerichts den Sachverhalt so dargestellt, wie von der Beklagten geschildert. Die Bekundungen der Zeugen waren glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Die Aussagen waren präzise und fassettenreich. Die Zeugen beschränkten sich nicht auf die Darlegung von Tatsachen und vermieden Werturteile. Die Aussagen sind in sich widerspruchsfrei. Auf Nachfragen haben die Zeugen ihre Angaben präzisiert und nicht etwa abgeschwächt. Die Zeugen traten sicher auf, bezeichneten aber auch deutlich diejenigen Punkte, die sie nicht mehr genau erinnerten. Die Kammer sah keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, insbesondere sind keine persönlichen Interessen der Zeugen ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit erschüttern könnten.
Erschütterung war vielmehr die authentisch vorgetragene Emotion, die beide Beteiligten schilderten. Die Aussagen wirkten alles andere als einstudiert. Vielmehr zeigte sich in den Aussagen handgreiflich die unterschiedliche Perspektive der am Ort des Geschehens Anwesenden. Während der Zeuge .... glaubhaft versicherte, er sei von dem Angriff des Klägers derart schockiert gewesen, dass er sich kaum habe rühren können, erklärte der Zeuge .... in einfachen Worten dafür aber eindringlich, wie verwirrend und unangenehm die Rolle des Zuschauenden war, der im Nachhinein feststellen muss, dass er hier hätte helfen können. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist nicht erschüttert durch die Aussage des Klägers selbst, der hier im Kammertermin vom 10.11.2008 ausführlich zu Wort gekommen ist. Vielmehr stellte sich der Kläger persönlich in den beiden Kammersitzungen als außerordentlich aufbrausend dar, der seine Emotionen nicht unter Kontrolle hat. Der Kläger vermochte es auch nicht darzulegen, wieso die beiden Zeugen unter Inkaufnahme eines Meineides eine Falschaussage vor Gericht leisten sollten, nur um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Die erkennende Kammer ist daher der festen Überzeugung, dass der Kläger gelogen hat, als er im Kammertermin vom 10.11.2008 behauptete, er sei wortlos gegangen.
Nach alle dem stand für die erkennende Kammer fest, dass der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn .... genötigt hat und verbal wenigstens als "Schwein" bezeichnet hat.
Die abschließende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Es war hier zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 13 Jahren dem Betrieb zugehört und dass er einen GdB von 60 hat. Diese beiden Tatsachen mussten aber angesichts der Schwere des Vertragspflichtverstoßes zurücktreten. Ein Arbeitnehmer, der nicht etwa im Affekt aus akuter Wut zuhaut, tritt oder rempelt (schon das wäre schlimm genug), sondern ganz gezielt mehrmals hintereinander knapp am Gesicht des Opfers vorbeischlägt und dabei Drohungen ausspricht, verbreitet im Betrieb zielgerichtet Angst und Schrecken. Die weitere Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers ist auch nach langer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar, alleine um die anderen Arbeitnehmer zu schützen. Das fortgeschrittene Alter des Klägers ist keine Tatsache, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Mit einem GdB von 60 ist der Kläger im Alter von 63 Jahren rentenberechtigt.
II. Da die Kündigung dass Arbeitsverhältnis beendet hat, kommt ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Daher war die Klage auch mit dem Antrag zu 2) abzuweisen.
III. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 3) ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein Zwischenzeugnis, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf Bitte des Arbeitnehmers dessen Leistung bewertet, kommt nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Vorliegend wurde die Erteilung des Zwischenzeugnisses aber erst verlangt und klageweise geltend gemacht, als das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Nach alle dem war die Klage abzuweisen.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem 3fachen Bruttomonatsentgelt des Klägers.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
gez.: Dr. Fabricius, Richter am Arbeitsgericht
Ausgefertigt: RBe
Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle