Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG: fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 01.04.2005 nach Kaufkraftverlust. Streitpunkt war, ob die unterlassene Anpassung nach § 16 BetrAVG wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (auch konzernbezogen) billigem Ermessen entsprach. Das ArbG Köln verneinte eine Anpassungspflicht, weil aus den maßgeblichen handelsrechtlichen Jahresabschlüssen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung ableitbar war. Ein Berechnungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften scheiterte mangels konkreter Tatsachen für Vertrauenstatbestand bzw. konzerntypische Gefahren; Pressezahlen (IFRS) genügten nicht.
Ausgang: Klage auf Anpassung der Betriebsrente zum 01.04.2005 wegen fehlender Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und erfordert eine Abwägung zwischen Anpassungsbedarf (Kaufkraftverlust) und wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers.
Die wirtschaftliche Lage i.S.d. § 16 BetrAVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Teuerungsausgleich aus Erträgen und Wertzuwachs ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und ohne Substanzverzehr finanzieren kann; maßgeblich sind u.a. Eigenkapitalausstattung und angemessene Eigenkapitalverzinsung.
Ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines konzernverbundenen Unternehmens kommt nur bei geschaffenem Vertrauenstatbestand oder bei Berechnungsdurchgriff aufgrund verdichteter Konzernbindung und Verwirklichung konzerntypischer Gefahren in Betracht; hierfür trägt der Versorgungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind primär testierte handelsrechtliche Jahresabschlüsse heranzuziehen; betriebswirtschaftliche Korrekturen setzen substantiierten Vortrag zu Scheingewinnen oder überhöhten Abschreibungen voraus.
Bei der Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist auf langfristig erzielbare Verzinsungen abzustellen; zur Ermittlung der Eigenkapitalrendite ist grundsätzlich vom Ergebnis nach Steuern auszugehen, soweit es um die Fähigkeit zur Finanzierung ohne Substanzverlust geht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3) Der Streitwert beträgt 3.526,56 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.04.2005.
Der Kläger ist am 01.03.1936 geboren, zur Zeit also 72 Jahre alt. Seit dem 01.01.1968 war er beim .......... beschäftigt zuletzt als Organisationsdirektor. Bei Eintritt in das Unternehmen wurde dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres im Jahre 1999 trat der Kläger in den Ruhestand. Er war zuletzt Mitarbeiter der ............ auf die zum 01.01.2002 verschiedene andere Gesellschaften verschmolzen wurden. Gleichzeitig wurde die Gesellschaft unbenannt in ........... . Seit Anfang 2004 firmiert diese als ............................ . Diese ......... ist eine 100%ige Tochter der .............. .Sowohl die ...... als auch die ......... sind seit der Jahreswende 2003/2004 reine Abwicklungs- und Rentnergesellschaften. Zum 31.12.2003 übertrug die ......... ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf die neu gegründete ...... , auf die auch die aktiven Mitarbeiter der ....... übergegangen sind. Seither beschäftigt die .......... keine eigenen AN mehr. Die ..... und die ...... sind seither nicht mehr werbend am Markt tätig.
Der Kläger erhielt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.939,62 EUR. Im Jahre 2006 wurde die ............und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns auf die Beklagte übertragen. Damit hat die Beklagte mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Altersversorgung des ........bzw. der ..........übernommen. Dies ist jedenfalls bis zuletzt zwischen den Parteien unstreitig.
Zum 01.04.2002 wurde die Betriebsrente des Klägers zuletzt gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG um monatlich 92,71 EUR erhöht auf 2.032,33 EUR. Zum 01.04.2005 wurde die Rente nicht angepasst. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2005 Widerspruch ein. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.11.2005 und teilte mit, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass die Rente nicht anzupassen sei.
Mit der seit dem 26.04.2007 anhängigen Klage begehrt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente.
Er trägt vor, nach seiner Auffassung habe er Anspruch auf Rentenanpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex. Die Anpassungsquote betrage für die Zeit vom 01.03.1999 bis zum 01.04.2005 9,83 %. Demnach müsse die Betriebsrente erhöht werden auf 2.130,29 EUR, monatlich also 97,96. Dieser Betrag werde mit dem Antrag zu 1) für die Monate April 2005 bis April 2007 gefordert sowie für die Zeit ab dem 01.05.2007 mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht.
Er bestreite, dass die Rentenanpassung die Wettbewerbsfähigkeit des .......gefährde. Aus der Presse sei zu erfahren, dass der ......nach erfolgtem Umbau schwarze Zahlen schreibe und die Beklagte im Jahr 2003 einen Gewinn in Höhe von 125 Mio EUR erwirtschaftet habe. Die Muttergesellschaft der Beklagten ....... habe im Jahre 2003 ein Ergebnis von 55 Mio EUR erzielt (Vorjahr: 1.189.000,00 EUR). Aus diesen Pressemitteilungen ergebe sich, dass sich der Wertzuwachs und die Erträge des Unternehmens positiv entwickelt hätten und daraus ergebe sich weiter, dass eine Betriebsrentenerhöhung das Unternehmen nicht über Gebühr belasten könne. Aus alledem ergebe sich ein Anspruch auf Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2005. Die Beklagte versuche vergeblich, die Nichtanpassungsentscheidung hinsichtlich der Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2005 damit zu rechtfertigen, dass weder die ......noch die .......
mit welcher zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ein Schuldbeitritt vereinbart worden sei, in den maßgeblichen Jahren eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hätten. Weiter behaupte die Beklagte unzutreffend, dass für die Betrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der .......die Jahre vor dem Geschäftsjahr 2004 nicht repräsentativ seien, da die Verhältnisse der ........durch Übertragung ihres Betriebes auf eine andere Gesellschaft und die damit verbundene Einstellung der werbenden Tätigkeit für die Zeit ab Beginn des Jahres 2004 grundlegend geändert hätten.
Diese Sichtweise teile er nicht. Er sei der Auffassung, dass es nach wie vor auf die wirtschaftliche Situation der .......ankomme. Diese habe zumindest in den Jahren 2002 und 2003 eine hinreichende Eigenkapitalrendite erzielt. Das sei im Kammertermin unstreitig geworden. Hierauf lege er besonderen Wert. Sein Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der ........und zu den Übrigen Darlegungen der Beklagten erfolge danach rein vorsorglich. Das Vermögen der ........sei durch die Umwandlung in eine reine Rentnergesellschaft auf ein Eigenkapital von 130.000,00 EUR verringert worden. Dieser Betrag sei so gering, dass noch nicht einmal die laufenden Verpflichtungen hätten abgedeckt werden können. Evident könne daher von einer Eigenkapitalverzinsung keine Rede sein. Die ......sei aber nicht von ungefähr in diese Vermögenslage geraten. Denn vor Übergang zur Rentnergesellschaft habe es sich bei der ........um ein gesundes Unternehmen gehandelt. Auch aus dem Jahresabschluss 2004 ergebe sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Gesellschaft habe im Jahr 2003 über ein Eigenkapital verfügt in Höhe von 2,5 Mio EUR. Bei einem Jahresüberschuss von 37,35 Mio ergebe sich eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung, nämlich 6,69 %. Allein durch die Umwandlung in eine Rentnergesellschaft sei es in den Folgejahren dazu gekommen, dass die ......keine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals habe erreichen können. Ohne ersichtlichen Grund seien der Gesellschaft Mittel entzogen worden. Die Aktiva der Gesellschaft seien durch die 100%ige Anteilseignerin .........zu ihren Gunsten veräußert worden. Es sei daher auch die Vermögenslage dieser Gesellschaft zu beachten, die als profitierende Anteilseignerin eine Einstandspflicht für die Anpassung treffe. Danach komme es maßgeblich auf die Vermögenslage der ........an.
Die positive Entwicklung der ......ergebe sich aus den Presseberichten. Die Zahlen aus den Vorjahren seien nur eingeschränkt anwendbar, da sie von den Restrukturierungsprogrammen geprägt seien.
Die von der Beklagten für die jeweiligen Jahre angewandten Prozentzahlen, die eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung hätten darstellen sollen, seien falsch. Nach der BAG-Rechtsprechung sei als Basiszins die für festverzinsliche Wertpapiere langfristig erzielbare Verzinsung zu Grunde zu legen zzgl. eines angemessenen Risikozuschlages. Zu Grunde zu legen sei also die Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand: 2002 - 4,6 %; 2003 - 3,8 %; 2004 - 3,7 %.
Zum Vortrag der Beklagten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der .......reiche nicht aus, um die Renten anzupassen wende er das folgende ein:
Soweit die Beklagte die Vermögenslage der .......betrachte unterlaufe ihr der Fehler, dass sie die Ergebnisse nach Steuern und nicht die Ergebnisse vor Steuern berücksichtige.
Werde richtig gerechnet, so komme man im Jahre 2001 zu einem positiven Ergebnis in Höhe von 2,8 Mio EUR. Insgesamt 80 Mio EUR des Gesamtaufwandes entfielen auf die Teilwertabschreibungen der Beteiligten an der ................................ Dieser Betrag könne nicht als Auffand berücksichtigt werden. Es handele sich vielmehr um einen außerordentlichen Verlust. Unter Berücksichtigung dieser 80 Mio EUR komme es zu einem Jahresüberschuss in Höhe von 82,8 Mio EUR. Nach Berücksichtigung eines Gewinnvortrages aus dem Vorjahr sei schließlich von einem positiven Ergebnis auszugehen in Höhe 92,4 Mio EUR. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in Höhe von 835,7 Mio EUR ergebe sich so eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 11,06 %.
Im Jahre 2002 sei eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung nicht zu erzielen gewesen. Da habe die Beklagte recht.
Nach seiner Berechnung (Einzelheiten Bl. 139 der Gerichtsakte) ergebe sich für das Jahr 2003 eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 5,6 %. Es sei zwar richtig, dass dieser Betrag unter den notwendigen 5,8 % liege. In den genannten Zahlen sei jedoch ein außerordentlicher Aufwand in Höhe von 143,6 Mio EUR enthalten. Dieser Aufwand ergebe sich aus dem Ausgleichsanspruch der ....... aus dem Verkauf der Kreditversicherungsgruppe. Das Jahresergebnis sei um außerordentliche Aufwendungen zu bereinigen. Daher sei dieser Betrag abzuziehen. Damit ergebe sich ein erheblich höherer Jahresabschluss und damit eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von weit mehr als 5,8 %
Bei der Betrachtung des Jahresergebnisses 2004 vor Steuern ergebe sich eine Eigenkapitalrendite in Höhe von 3,77 %. Allerdings sei der Übergang des Dienstleistungs- und Servicebereichs auf die Tochtergesellschaft (die hiesige Beklagte) zu beachten. Aus dem Lagebericht ergebe sich, dass der Rückgang der Umsatzerlöse von 31,2 Mio EUR auf 24,9 Mio EUR größtenteils auf den Geschäftsbetriebsübergang auf die Beklagte zurückzuführen sei.
Die im Jahre 2006 in ....................umfirmierte ..........habe aus Gewinnabführungsverträgen mit ihren Tochterunternehmen Erträge erwirtschaftet in Höhe von 46,7 Mio EUR. Aus einer Pressemitteilung gehe für 2005 ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von 158 Mio hervor, eine Eigenkapitalrendite nach Steuern in Höhe von 19,7 %. Ähnliche Zahlen seien für das Jahr 2006 bekannt gemacht worden. Da in den letzten beiden Jahren eine derart positive Entwicklung zu erkennen sei, seien die vergangenen Jahre irrelevant für eine Prognose im Anpassungsstichtag.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.449,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 97,96 EUR seit dem
01.04.2005.01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007 und 01.04.2007.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.05.2007 eine monatlich um 97,96 erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.130,29 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sei sie angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zur Anpassung zum Stichtag 01.04.2005 verpflichtet gewesen. Da weder die .....noch die ......werbend tätig seien und daher auch keine Erträge erzielen könnten, sei zu Gunsten der Rentner die wirtschaftliche Ertragslage der Konzernobergesellschaft, der ......., zu Grunde zu legen. Die wirtschaftliche Lage der .......lasse aber die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht zu. Diese wirtschaftliche Lage der .......sei kennzeichnend für die wirtschaftliche Lage des ganzen Konzerns. Die Wirtschaftliche Lage der Beklagten, die erst im Jahre 2006 die Verpflichtungen aus dem Versorgungswerk übernommen habe, spiele für den Anpassungsstichtag 01.04.2005 ohnehin keine Rolle.
Das KPMG-Gutachten für den Anpassungsstichtag 01.04.2004 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in allen 3 Jahren zuvor von einer hinreichenden Eigenkapitalverzinsung keine Rede sein könne. Aus den nunmehr vorgelegten testierten Jahresabschlüssen der ......ergebe sich zusammengefasst folgendes Bild:
Testierter Jahresabschluss 2001: Fehlbetrag 854.000 EUR
bereinigt nach KPMG-Gutachten: Minus 52 Mio (Bl. 97)
durchschnittliches Eigenkapital: 793 Mio EUR
Eigenkapitalrendite: Minus 0,1 % (bereinigt: - 7,4 %)
Testierter Jahresabschluss 2002: Fehlbetrag 313 Mio (bereinigt 9,9 Mio)
durchschnittliches Eigenkapital: 923,5 Mio (Bl. 100)
Eigenkapitalrendite: Minus 34 % (bereinigt Minus 1,1 %)
Testierter Jahresabschluss 2003 Überschuss 53 Mio EUR
durchschnittliches Eigenkapital 943 Mio (Bl. 106)
bereinigt: Minus 17 Mio
Eigenkapitalrendite Plus 5,6 %
Demgegenüber Umlaufrendite als Maßstab: 6,9 % (ohne Risikozuschlag)
Testierter Jahresabschluss 2004 Überschuss 28 Mio
bereinigtes Jahresergebnis Minus 20 Mio
durchschnittliches Eigenkapital 980 Mio
Eigenkapitalrendite 2,9 % (bereinigt Minus 2,2 %)
Testierter Jahresabschluss Übersch. 4,9 Mio (bereinigt 36,8 Mio)
durchschnittliches Eigenkapital 979 Mio
Eigenkapitalrendite 0,5 % (bereinigt 3,8 %)
Nichts anderes ergebe sich bei der Betrachtung der .....für die Zeit ab dem Jahr 2004:
Ergebnis 2004 Übersch. 1,9 Mio (ber. Minus 55 tsd)
Eigenkapital 2,4 Mio
Eigenkapitalrendite - 2,2 %
Ergebnis 2005 Fehlbetrag 0,6 Mio
Eigenkapital 1,3 Mio
Eigenkapitalrendite - 48,25 %
Das gleiche Bild ergebe sich für die Beklagte:
Ergebnis 2003 Überschuss 32,7 Mio
durchschnittliches Eigenkapital 1258 Mio (Erklärung Bl. 126)
Eigenkapitalrendite 2,6 %
Ergebnis 2004 Überschuss 64,5 Mio
Eigenkapital 1136 Mio
Eigenkapitalrendite 5,7 %
Es komme nach ihrer Auffassung nicht auf die Vermögensverhältnisse der .....und der ......an, denn mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit sei bei beiden Unternehmen eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, so dass es für die wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die Zeit ab dieser Änderung (ab dem Geschäftsjahr 2004) ankomme. Die davor liegende wirtschaftliche Entwicklung sei nicht mehr repräsentativ. Auf die Werte des Geschäftsjahres 2003 komme es daher ebenso wenig an, wie auf die Zahlen des Geschäftsjahres 2002. Zu einem Berechnungsdurchgriff auf die ........habe der Kläger nichts vorgetragen. Im übrigen gelte – selbst wenn auf die wirtschaftliche Entwicklung der ......abgestellt würde – kein anderes Bild als bei der ....... Die ........sei zur Jahreswende 2003/2004 in eine reine Abwicklungs- und Rentnergesellschaft umgewandelt. Werte vor diesem Zeitpunkt könnten daher keine Prognose begründen.
testierter Jahresbericht .....2004 Überschuss 1,9 Mio
bereinigt: Fehlbetrag 26.000 EUR
durchschnittliches Eigenkapital 3,9 Mio EUR.
bereinigte Eigenkapitalrendite Minus 0,68 %
Der Überschuss sei auf die Gewinnabführung von der .....zurückzuführen. Der dortige Gewinn sei seinerseits – wie bereits für die ......dargestellt – auf einen außerordentlichen Geschäftsvorfall, nämlich die Veräußerung der einzigen Tochtergesellschaft THV durch die .....zurückzuführen. Werde dieser Vorfall eliminiert, ergebe sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 55.000,00 EUR. Für 2005 gelte folgendes:
testiertes Ergebnis ......2005 Fehlbetrag 631.684,00 EUR
durchschnittliches Eigenkapital 2,24 Mio
Eigenkapitalrendite Minus 28,2 %
Soweit der Kläger rüge, aus den Jahresabschlüssen der .....seien einzelne Positionen heraus zu rechnen, liege er falsch. Zu den jeweiligen Bereinigungen wegen außerordentlichem Aufwand einerseits und außerordentlicher Erträge andererseits verweise sie auf ihren schriftsätzlichen Vortrag und das KPMG-Gutachten.
Der Kläger irre wenn er für das Geschäftsjahr 2001 vortrage, die angesprochenen 80 Mio EUR müssten als Aufwand berücksichtigt werden. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens seien außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintrete (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB; BAG 3 AZR 287/00). Beteiligungen gehörten zum Anlagenvermögen. Es seien seinerzeit sämtliche Kapitalrücklagen und sämtliche Gewinnrücklagen aufgelöst worden, um den Konzern aus seiner Schieflage zu befreien. Trotzdem sei im Jahr 2001 ein Bilanzverlust eingetreten, der nur durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage habe ausgeglichen werden können. Bei den besagten 80 Mio EUR handele es sich nicht um einen außerordentlichen Geschäftsvorfall, sondern um eine Angelegenheit die dauerhaft wirke. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass diese 80 Mio EUR als Teilwertabschreibung berücksichtigt worden sei. Soweit der Kläger den Gewinnvortrag aus dem Jahr 2000 berücksichtigt wissen wolle, sei dies schon handelsrechtlich falsch. Der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr sei bilanziell Teil des Eigenkapitals nicht aber Teil des Jahresergebnisses.
Gleiches gelte für die Einwände des Klägers gegen die testierten Ergebnisse des Jahres 2003. Der außerordentliche Aufwand in Höhe von 143,6 Mio EUR sei sowohl als Aufwand als auch als Ertrag gebucht worden, also ergebnisneutral.
Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2004 unterliege der Kläger einem Irrtum, wenn er annehme, dass die Eigenkapitalverzinsung höher wäre, wenn die Dienstleistungs- und Servicebereiche nicht auf die ......übertragen worden wären. Diese Übertragung habe nämlich nicht nur Umsatzerlöse enthalten sondern auch Kosten. Der Vorgang sei auch deshalb unerheblich, weil zwischen der .....und der .......ein Gewinnabführungsvertrag bestehe. Soweit der Kläger darlege, dass die Eigenkapitalentwicklung der ........positiv sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine auf den ersten Blick positive Entwicklung auf diverse Kapitalerhöhungen durch die Gesellschafter zurück zu führen sei: 2001 - 9 Mio zzgl. Agio iHv 297 Mio; 2002 - 8,8 Mio zzgl. Agio iHv 291,2 Mio. Das bedeute zusammengefasst, dass über 600 Mio an zusätzlichem Eigenkapital gezahlt worden sei durch die Gesellschafter. Eigenkapital sei in dieser Zeit also verzehrt worden. Von Substanzgewinn könne keine Rede sein.
Die Höhe der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ergebe sich aus der langfristig erzielbaren Verzinsung. Soweit der Kläger auf die kurzfristigen Umlaufrenditen Bezug nehme, fehle hierfür die Basis. Selbst wenn man dies täte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag dürften nicht dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss hinzugerechnet werden. Selbst wenn man dies täte führte auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Eigenkapitalverzinsung würde nicht erreicht.
Die in der Pressemitteilung genannten Kennziffern für die .......................seien die Beträge aus der IAS/IFRS-Bilanzierung der Beklagten.
Im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die von der Beklagten vorgelegten testierten Jahresabschlüsse und Bilanzen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Die Beklagte war nicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente anzupassen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage entsprach ihre Entscheidung billigem Ermessen i.S. dieser Vorschrift.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23.04.1985, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG unter II 1 a) der Gründe; Urteil vom 13.12.2005, NZA 2007, 39, 40 unter II 1. der Gründe m.w.N.).
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Der Anpassungsbedarf folgt aus dem Kaufkraftverlust. Dieser ist anhand des Preisindexes zu ermitteln, den das statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil vom 17.04.1996, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG unter I 1. der Gründe).
In die Ermessensentscheidung ist auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzubeziehen. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 -).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG, Urteil vom 13.12.2005, NZA 2007, 39, 41 unter III 1. der Gründe).
Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02-). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß erstellt wurden. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind.
1. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten selbst erlaubt keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Deshalb stellt die Beklagte auch auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter ab, ohne dass der Kläger ausdrücklich einen Konzerndurchgriff geltend gemacht hätte.
2. Die wirtschaftliche Lage der ......ist nicht relevant. Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage der ........
Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger hier nicht konkret berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (hierzu und zum folgenden: BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02; BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05). Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt. Dem Betriebsrentner können zwar Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern.
Nach der dargestellten Rechtsprechung des BAG kommt somit im Falle des Vertrauenstatbestandes und im Falle der Verwirklichung konzerntypischer Gefahren nur ein Durchgriff "nach oben" nicht aber ein Durchgriff "zur Seite" in Betracht. Wenn es schon nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners selbst ankommt, dann kann es nur auf diesen beherrschende Unternehmen ankommen, nicht aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Konzernschwestern.
Selbst wenn aber auf die wirtschaftliche Lage der .....oder der ......abgestellt würde, ergäbe sich daraus keine angemessene Eigenkapitalrendite. Zwar ist zwischen den Parteien spätestens im Kammertermin unstreitig geworden, dass durch die .......in den Jahren 2002/2003 und 2003/2004 Ergebnisse erzielt worden waren, die eine ausreichende Rendite ermöglicht hätten. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen zur Jahreswende 2003/2004 und aufgrund der Tatsache, dass die ........seit dem nicht mehr werbend am Markt tätig ist, sind die Ergebnisse der Gesellschaft im Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die zukünftige wirtschaftliche Belastbarkeit nicht mehr prognosefähig.
3. Auch bei Betrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Konzernmutter, also der ......, ergibt sich keine Anpassungspflicht.
Die in der Presse mitgeteilten Zahlen ergeben sich – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten - aus der IAS/IFRS-Bilanzierung der Beklagten und nicht aus der handelsrechtlichen Bilanz. Auf letztere kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber an (BAG 18.02.2003 – 3 AZR 172/02). Die überschwenglichen Pressemitteilungen sind damit zwar geeignet, beim Kläger und bei seinen Rentnerkollegen berechtigte Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob die ablehnende Rentenanpassungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, die Zahlen sind aber nicht geeignet, den Maßstab für die Überprüfung dieser Entscheidung darzustellen.
Die Zahlen, die sich aus den testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der ......ergeben, führen bereits unbereinigt zu Fehlbeträgen, die weit entfernt sind von einer angemessenen Eigenkapitalrendite. Die von der Beklagten im einzelnen erläuterten Bereinigungen führen in dieser Hinsicht zu einem noch deutlicheren Bild.
Dem gegenüber greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse nicht durch.
Bei der Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist auf die langfristig erzielbaren Verzinsungen abzustellen und damit auf einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren (BAG 3 AZR 56/95 unter Bezugnahme auf Ludewig/Kube), mithin auf die Zahlen der Beklagten.
Um die Eigenkapitalrendite (Eigenkapital : Ertrag x 100) zu beurteilen, muss bei dem Ertrag die Steuer abgezogen bleiben (wie dies die Beklagte getan hat) und nicht hinzugerechnet werden, denn es geht bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um die Fähigkeit der Schuldnerin aus dem erzielten Ergebnis ohne Substanzverlust die Rentenerhöhung finanzieren zu können und nicht darum, dass der Arbeitgeber aus einem zu zahlenden Steuerbetrag verpflichtet werden soll auch noch die Renten zu zahlen. Außerdem ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass eine Hinzurechnung der Steuern zu einem anderen Ergebnis führt.
Im Übrigen folgt die erkennende Kammer der Rechtsauffassung der Beklagten zu den folgenden Punkten: Die für das Geschäftsjahr 2001 angesprochenen 80 Mio EUR sind zulässiger Weise als Teilwertabschreibung berücksichtigt worden, weil es sich um eine dauernde Wertminderung gehandelt hat. Die für das Jahr 2003 angesprochenen 143,6 Mio EUR außerordentlicher Aufwand waren ergebnisneutral, weil diese Summe auch als Ertrag gebucht worden war. Die vermeintlich positive Entwicklung der ......stellt sich nur deshalb so positiv dar, weil die Anteilseigner in den letzten Jahren 600 Mio an zusätzlichem Eigenkapital eingezahlt haben.
nach alledem war die Klage abzuweisen.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46, Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.