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Arbeitsgericht Köln·15 Ca 144/12·06.05.2012

Klage auf Auskunft und Nachzahlung wegen equal‑pay gegen Verleiher abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Leiharbeitnehmer begehrt Auskunft über Vergleichsentgelte und Nachzahlung wegen alleged equal‑pay gegen den Verleiher. Das ArbG Köln weist die Klage ab. Entschlaggebend ist, dass § 13 AÜG einen Auskunftsanspruch nur gegen den Entleiher vorsehe und nicht gegen den Verleiher; pauschale Behauptungen zu höheren Vergleichslöhnen sind beweisfällig.

Ausgang: Klage auf Auskunft und Nachzahlung wegen geltend gemachtem equal‑pay gegen den Verleiher als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG richtet sich ausschließlich gegen den Entleiher; der Verleiher ist nicht verpflichtet, Auskunft über die Entgelte im Entleiherbetrieb zu erteilen.

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Die Bezugnahme auf einen (später als unwirksam erachteten) Tarifvertrag im Arbeitsvertrag begründet keine vertragliche Nebenpflicht des Verleihers zur Auskunft gegenüber dem Arbeitnehmer.

3

Bei einer Stufenklage führt der erfolglose Abschluss der ersten Stufe zum Untergang der nachfolgenden Stufen; selbständige und unbestimmte Leistungsanträge sind unzulässig und nicht vollstreckbar.

4

Pauschale und unkonkrete Behauptungen über höhere Vergleichsentgelte genügen nicht; der Anspruchsteller bleibt beweisfällig, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für die Höhe der Vergleichslöhne vorträgt.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 13 AÜG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 61 ArbGG§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert beträgt 9.476,16 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

3

Der Kläger war bei der Beklagten als Monteur beschäftigt in der Zeit vom 12.02.2007 bis zum 04.03.2008. Arbeitsvertraglich war ein Stundenlohn in Höhe von 8,20 € brutto vereinbart sowie die Bezugnahme auf die Tarifverträge mit der CGZP.

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Mit der seit dem 28.12.2010 anhängigen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten zur Begründung eines equal‑pay‑Anspruchs die Auskunft, welche Vergütung vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten hätten. Die sich hieraus ergebende Differenz zu seinem von der Beklagten erhaltenen Arbeitsentgelt begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 2. Hilfsweise begehrt er mit einem Leistungsantrag eine Vergütung für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden, die um 4,00 € höher sei als der Stundenlohn, den er tatsächlich erhalten habe.

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Der Kläger trägt vor, er habe im gesamten Beschäftigungszeitraum ein Entgelt erhalten, das weit unterhalb derjenigen Entgelte gelegen habe, die die dort beschäftigten Mitarbeiter erhalten hätten. Die Stammbeschäftigten hätten in allen Firmen, in denen er eingesetzt worden sei, etwa 4,00 € mehr erhalten als er. Er habe im Februar 2007 bis einschließlich April 2007 für 320,17 Arbeitsstunden jeweils einen Stundenlohn einschließlich Zulage in Höhe von 8,20 € erhalten, also insgesamt 2.567,76 €. Für den Zeitraum Mai 2007 bis einschließlich Februar 2008 habe er 864,35 Arbeitsstunden geleistet, die mit einem Stundenlohn von 8,80 € vergütet worden seien, insgesamt also in Höhe von 7.606,28 €. Unter der weiteren Berücksichtigung, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum vergleichbare Monteure pro Stunde mindestens 4,00 € mehr Lohn erhalten hätten, hätte er bei Gleichstellung 4.738,08 € mehr Lohn erhalten müssen. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass er nach einem Arbeitsunfall nicht die volle Lohnfortzahlung erhalten habe.

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Da nunmehr vom Bundesarbeitsgericht festgestellt worden sei, dass die CGZP nicht tariffähig sei, gelte der Grundsatz "equal‑pay". Aus diesem Grundsatz leite er seine Ansprüche her. Nach seiner Auffassung ergebe sich der Auskunftsanspruch, den er mit dem Antrag zu 1. geltend mache, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 13 AÜG. Es sei ihm nicht möglich, die Vergleichslöhne bei den Entleiherfirmen in Erfahrung zu bringen. Seine Tätigkeit dort sei zu lange her. Den Zeitablauf habe aber die Beklagte zu verantworten, da sie es gewesen sei, die in ihren Arbeitsverträgen auf unwirksame Tarifnormen Bezug genommen habe. Die Auskunftserteilung sei notwendig, um das ihm zustehende Arbeitsentgelt bestimmen zu können und im Rahmen der Stufenklage mit dem Antrag zu 2. in voller Höhe zu fordern. Mit Schreiben vom 22.12.2010 habe er die Beklagte zur Auskunft aufgefordert. Diese habe aber nicht reagiert.

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Der Kläger beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die im Zeitraum 12.02.2007 bis 04.03.2008 für einen mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer der Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe des Arbeitsentgelts zu erteilen;

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen den ab 12.02.2007 bis 04.03.2008 gezahlten Arbeitsentgelt und dem bei dem jeweiligen Arbeitsentleiher für den vergleichbaren Stamm‑Arbeitnehmer vereinbarten Entgelts zu zahlen;

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3.              hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für 1.184,52 geleistete Stunden im Zeitraum Februar 2007 bis Februar 2008 Lohn in Höhe von 4.738,00 € nachzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Nach ihrer Auffassung bestehe kein Auskunftsanspruch. § 13 AÜG richte sich ausschließlich an den Entleiher und an die Sozialversicherungsträger, nicht aber an den Verleiher, also sie. Im Übrigen gelte die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist.

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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I.              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die Vergleichsentgelte bei den Entleiherfirmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 AÜG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 AÜG besteht der Auskunftsanspruch nur gegen den Entleiher, nicht aber gegen den Verleiher. Der Verleiher hat vier Jahre nach dem Einsatz des Arbeitnehmers die gleichen Probleme, an Informationen zu gelangen, wie der Arbeitnehmer. Die bloße Tatsache, dass er im Arbeitsvertrag Bezug genommen hat auf einen (wie sich später herausgestellt hat) unwirksamen Tarifvertrag, hat keinen Bezug zu der Pflicht, Auskunft über Löhne eines anderen Arbeitgebers zu geben, denn wenn der Arbeitgeber auf einen wirksamen (zum Beispiel DGB‑)Tarifvertrag Bezug genommen hätte, dann wäre er genauso wenig verpflichtet, Auskunft zu geben. Wenn der Arbeitsvertrag gar keine Bezugnahmeklausel gehabt hätte, dann hätte der Kläger zwar einen Anspruch auf "equal‑pay"; zur Durchsetzung dieses Anspruches hätte er aber ebenfalls den Weg des § 13 AÜG gehen müssen, also den Auskunftsanspruch gegen den Entleiher geltend machen müssen. Aus den vorgenannten Gründen und erst recht aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 AÜG folgt, dass den Arbeitgeber keine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis trifft, selbst dem Arbeitnehmer des Verleihers entsprechende Auskunft zu geben. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Wortlaut des § 13 AÜG vielmehr ausdrücklich entschieden, den Auskunftsanspruch nur gegen den Entleiher vorzusehen.

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II.              Auch mit dem Klageantrag zu 2. ist die Klage unbegründet. Der Klageantrag zu 2. wurde von der erkennenden Kammer als zweite Stufe einer Stufenklage ausgelegt. Sollte es sich nämlich um einen selbstständigen Leistungsantrag handeln, dann wäre er unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar wäre. Als zweite Stufe der Stufenklage ist die Klage mit dem Antrag zu 2. schon deshalb unbegründet, weil die erste Stufe der Stufenklage wie gezeigt ohne Erfolg blieb. Es konnte daher offen bleiben, ob die Klage mit dem Antrag zu 2. nicht schon deshalb unbegründet ist, weil die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde.

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III.              Die Klage war auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Berechnung des Klägers, er habe immer 4,00 € weniger als ein Vergleichsarbeitnehmer erhalten, ist so unkonkret und pauschal, dass sie nicht einlassungsfähig ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten konnte hier ausreichen. Daher ist der Kläger für die Behauptung des höheren Vergleichslohns beweisfällig geblieben. Auch hier sind die eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten, die in § 13 AÜG ihren Niederschlag gefunden haben. Danach ist es der Arbeitnehmer, der sich beim Entleiherbetrieb nach den Vergleichslöhnen erkundigen muss. Wäre es dem Arbeitnehmer möglich, sich auf eine pauschale Behauptung, er habe immer 4,00 € weniger erhalten als die Vergleichsmitarbeiter, zu beschränken, so wäre § 13 AÜG überflüssig.

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Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

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IV.              Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 64 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem 2‑fachen des vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Betrages.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Köln

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Blumenthalstraße 33

26

50670 Köln

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Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

37

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.