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Arbeitsgericht Köln·15 BV Ga 12/97·01.06.1997

Einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Interessenausgleichs bei Verschmelzung abgelehnt

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung des Vollzugs eines Verschmelzungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Muttergesellschaft bis zur Klärung von Mitbestimmungsrechten bzw. bis zum Abschluss eines Einigungsstellenverfahrens. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Gegen die Muttergesellschaft fehle es bereits an betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Gegen den Arbeitgeber scheide ein Unterlassungsanspruch aus, weil Verschmelzung, Ausgliederungen und die geplante Fortführung als Gemeinschaftsbetrieb keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darstellten.

Ausgang: Anträge des Betriebsrats auf Unterlassung des Vollzugs des Verschmelzungsvertrags wurden mangels Beteiligungsrechten gegen die Mutter und mangels Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Arbeitgeber; gegenüber einer Muttergesellschaft fehlt es ohne eigene Arbeitgeberstellung an einer Anspruchsgrundlage.

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Ein Unterlassungsanspruch zur Durchsetzung von Verhandlungen über einen Interessenausgleich setzt voraus, dass eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vorliegt.

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Eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz stellt für sich genommen regelmäßig eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung auf Unternehmensebene dar und löst ohne betriebliche Auswirkungen keine Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG aus.

4

Eine Spaltung i.S.d. § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn nach Ausgliederungen die einheitliche Leitung verabredet ist und der Betrieb als Gemeinschaftsbetrieb fortgeführt wird; eine Betriebsänderung kommt erst bei Auflösung der Leitungsvereinbarung in Betracht.

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Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks (§ 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG) erfordern betriebliche Veränderungen; rein gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ohne Änderung der betrieblichen Zweckverfolgung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 7 BetrVG§ 111 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG§ 111 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG§ 613a BGB§ 111 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG§ 111 Abs. 1 BetrVG

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

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1.

3

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche zur Durchsetzung eines Interessen ausgleichs im Wege der einstweiligen Verfügung.

4

Der Beteiligte zu 1) (im folgenden Betriebsrat) ist der mehrköpfige Betriebsrat der Beteilig ten zu 2) (im folgenden Arbeitgeber). Dieser produziert und vertreibt technische Elastomere Erzeugnisse mit derzeit 608 Arbeitnehmern in einer Betriebsstätte in …………... Der Be trieb besteht aus den Bereichen Fördertechnik, KFZ-Technik, Schutz- und Industrietechnik, Walzen und Sonderprodukte sowie den bereits im März 1997 ausgegliederten sogenannten ISAD-Bereich.

5

Der Arbeitgeber ist eine 100 o/oige Tochter der Beteiligten zu 2) (im folgenden Muttergesell schaft). Diese betreibt die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Reifen und be schäftigt ca. 7.700 Mitarbeiter.

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Mit Schreiben vom 20.03.1997 leitete der Arbeitgeber den Betriebsrat den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zu. Auf das Schreiben (Anlage 2 BI. 24 d.A.) wird verwiesen.

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In dem Verschmelzungsvertragsentwurf heißt es u.a.:

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Vorbemerkung:

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... Nun beabsichtigen die Vertragsparteien, das Vermögen der ………….als Gan zes mit allen Aktiva und Passiva sowie allen Rechten und Pflichten auf ihre Mutter gesellschaft, die ………………., im Wege der Verschmelzung zu übertragen. An schließend sollen die bislang der …………zugeordneten und mit der Eintragung der Verschmelzung der ……………..auf die …………………in die Handelsregister der beteiligten Rechtsträger auf die ……………übergehenden Teilbetriebe

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„Formteile" und „Fördertechnik" auf die ………………bzw. die …….

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……………………jeweils im Wege der Einzelrechtsübertragung ausgegliedert werden...

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§ 7 (Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen

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Ziff. 3 d Betriebsverfassung

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aa) Fortbestand des Betriebsrats der ………

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Auch die mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Ausgliederungen haben keine rechtlich erhebliche Änderung der bisherigen Organisation des Betrie bes in …zur Folge. Die zukünftig vier Arbeitgeber, die für den Betrieb zuständig sein werden (……………………………..) werden sich rechtlich zur gemeinsamen Führung des auch weiterhin einheitlichen Betriebes verabreden und insbesondere in sämtlichen personellen und sozialen Angelegenheiten eine einheitliche Leitung des Betriebes gewährleisten. Es entsteht demnach ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) mit der Folge, daß der Betriebsrat, der für diesen Betrieb gewählt ist, unverändert im Amt bleibt." (BI. 25, 31 u. 32).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Anlage 3 BI. 25 - 34 d.A.) verwiesen.

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Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 1'7.04.97 zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf. Der Arbeitgeber   lehnte dies mit Schreiben vom

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18.04.97 ab. Auf das Schreiben (Anlage 4 BI. 35 d.A.) wird verwiesen.

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In der Sitzung vom 22.04. erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und beschloß, eine Einigungsstelle einzuschalten (Anlage 5 BI. 36 d.A.).

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Mit Schreiben vom 05. Mai 1997 lud der Vorstand zur Hauptversammlung mit der Tages ordnung: Zustimmung der Hauptversammlung zum Verschmelzungsvertrag am 12. Juni 1997 ein (Anlage 7 BI. 39 d.A.).

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Mit Schreiben vom 13.05.97 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Anrufung einer Eini

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gungsstelle mit (Anlage 6 81. 37 u. 38 d.A.)

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Nach Ablehnung des Arbeitgebers leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Köln ein Be stellungsverfahren über die Besetzung der Einigungsstelle ein. Das Verfahren  ist vor der

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17. Kammer unter dem Az.: - 17 BV 71/97 - anhängig und auf Ende Juli terminiert.

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Der Betriebsrat begehrt mit seinem am 23.05.97 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antrag die Unterlassung der Zustimmung des Arbeitgebers sowie der Muttergesellschaft zum Verschmelzungsvertrag zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte.

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Er ist der Ansicht, sowohl die Verschmelzung, insbesondere jedoch die Ausgliederung sei eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG, da es sich dabei um eine Spaltung handele. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Umstrukturierungsmaßnahme eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 4 des BetrVG, da sich der wirtschaftliche Zweck und der arbeitstechnische Zweck ändere. Eine Betriebsänderung sei schließlich der Übergang der Arbeitsverhältnisse gern. § 613 a BGB, nämlich im Sinne einer Betriebsein schränkung gern. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.

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Der Betriebsrat beruft sich weiterhin auf ein allgemein Unterlassungsanspruch bei mitbe stimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, der auch durch einstweilige Verfügung durchsetzbar sei.

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Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der bevorstehenden Hauptversammlung am 12.06.97, auf der der Arbeitgeber dem Verschmelzungsvertrag zustimmen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie die überreichten Anla gen und die eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden vom 22.05.1997 (Analge 1 BI. 23 d.A.) verwiesen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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1.

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Der Antragsgegnerin zu 1 wird untersagt,

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den dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmel zungsvertragsentwurf mit der Antragsgegnerin zu 2 als Vertrag zu vollziehen und wirksam werden zu lassen, insbesondere durch Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag, durch Unter-

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zeichnung des Vertrages und durch Anmeldung der Ver schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ihres Sitzes oder durch eine sonstige ähnliche zum Wirksamwerden des Vertrages führende Maßnahme,

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a - solange durch die zuständigen Gerichte nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, ob durch die Verschmelzung Mitbe stimmungsrechte des Betriebsrates verletzt sind;

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b - hilfsweise, solange nicht durch die zuständigen Gerichte rechtskräftig festgestellt worden ist, ob die Verschmelzung so wie deren Folgen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen der Verschmelzung sowie die Folgen der im Zusammenhang mit der Verschmelzung geplanten Maßnahmen gern. dem dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmelzungsver tragsentwurf eine Betriebsänderung darstellen;

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c - hilfsweise, solange nicht das am 13.05.1997 eingeleitete Einigungsstellenverfahren zum Abschluß gebracht wurde;

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d - hilfsweise, bis zum 18. Juli 1997;

39

e - hilfsweise, bis zu einer vom Gericht für angemessen ge haltenen Frist;

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2.

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Der Antragsgegnerin zu 2 wird untersagt,

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den dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmel zungsvertragsentwurf mit der Antragsgegneri n zu 1 als Vertrag zu vollziehen und wirksam werden zu lassen, insbesondere durch Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag, durch Unter zeichnung des Vertrages und durch Anmeldung der Ver schmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Antragsgegneri n zu 1 oder durch eine sonstige ähnliche zum Wirksamwerden des Vertrages führende Maßnahme,

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-    solange durch die zuständigen Gerichte nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, ob durch die Verschmelzung Mitbe stimmungsrechte des Betriebsrates verletzt sind;

44

-     hilfsweise, solange nicht durch die zuständigen Gerichte rechtskräftig festgestellt worden ist, ob die Verschmelzung so wie deren Folgen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen der Verschmelzung sowie die Folgen der im Zusammenhang mit der Verschmelzung geplanten Maßnahmen gern. dem dem Antragsteller am 24.03.1997 zugeleiteten Verschmelzungsver tragsentwurf eine Betriebsänderung darstellen;

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-   hilfsweise. solange nicht das am 13.05.1997 eingeleitete Ei nigungsstellenverfahren zum Abschluß gebracht wurde;

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-  hilfsweise. bis zum 18. Juli 1997;

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-   hilfsweise. bis zu einer vom Gericht für angemessen gehalte nen Frist.

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3.

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Den Antragsgegnerinnen wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 2 ausgesproche ne Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord nungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

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Der Arbeitgeber und die Muttergesellschaft beantragen,

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die Anträge zurückzuweissen.

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Sie tragen zur Begründung vor:

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Weder die Verschmelzung noch die Ausgliederung stelle eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Die Anträge bezögen sich ausschließlich auf den Abschluß des Verschmelzungsvertrages und die Anmeldung der Verschmelzungsbeantra-

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gung in das Handelsregister. Für die Begründetheit sei daher Voraussetzung, daß die Ver- schmelzung selbst eine Betriebsänderung darstelle. Dies sei nicht der Fall. Der Betriebsrat habe dazu auch keine Tatsachen vorgetragen. Zudem richte sich der Antrag nicht gegen die betriebsändernden Maßnahmen, sondern gegen die rein gesellschaftsrechtliche Ma߭ nahme der Verschmelzung.

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Auch die Ausgliederungen stellten keine Betriebsänderung dar, da die bisherige organisato rische Einheit des Betriebs nicht aufgelöst wird. Vielmehr ist beabsichtigt, dem Betrieb als Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeber fortzuführen und die organisatorische Leitung, insbesondere die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich von einer übergeordneten Leitungseinheit auszuüben. Die Abteilung Personal, Recht und Soziales bleibe unverändert zuständig für die Regelung sämtlicher personeller und sozialer Angele genheiten am Standort ……. Diese bleibe wie bislang Ansprech- und Verhandlungspartner des Betriebsrats sowie sämtlicher Mitarbeiter.

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Der Gemeinschaftsbetrieb verfolge genau diejenigen wirtschaftlichen und arbeitstechni schen Zwecke wie der bisherige Betrieb.

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Der Arbeitgeber und die Muttergesellschaft sind der Ansicht, daß ein Unterlassungsan spruch zur Durchführung von einem Interessenausgleich nicht besteht.

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Im übrigen sei die Muttergesellschaft nicht passiv legitimiert, da ihr gegenüber dem Be triebsrat keine betriebsverfassungsrechtliche Stellung zukomme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung sowie die überreichten Anlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen vom 28. Und 30. Mai 1997 ver wiesen.

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II.

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Die Anträge sind unbegründet.

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1.)

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Ein betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Muttergesellschaft scheitert bereits daran, daß der Betriebsrat gegenüber der Muttergesellschaft keinerlei Be teiligungsrechte  aus  dem  Betriebsverfassungsgesetz   herleiten kann.

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2.)

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Dem Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber steht entgegen, daß keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt und damit die Verpflichtung des Ar beitgebers zur Verhandlung über einen Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG ausscheidet.

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Die vom Arbeitgeber und der Muttergesellschaft geplante Verschmelzung, Ausgliederung sowie Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes stellen weder eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG noch im Sinne der §§ 111Satz 2 BetrVG genannten Fälle dar.

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Von den aufgezählten Fällen von Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 2 kommen allenfalls die Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 in Betracht.

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Die Nr. 1 setzt eine Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentli chen Betriebsteilen voraus.

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Weder die Verschmelzung des Arbeitgebers mit der Muttergesellschaft noch die sofort dar an anschließenden Ausgliederungen von Betriebsbereichen auf die Muttergesellschaft und 2 weitere Unternehmen des ………………….in Verbindung mit der Bildung eines gemein samen Betriebes führt zu einer Stillegung oder Einschränkung des bisherigen Betriebs oder eines Betriebsteils. Vielmehr bleibt dieser am bisherigen Standort in unverändertem Umfang bestehen. Wegen dieser unveränderten Aufrechterhaltung cles Betriebs als Gemein schaftsbetrieb mehrerer Unternehmen kommt es auch nicht darauf an, daß die Arbeitsver hältnisse gern. § 613 a BGB zunächst auf die Muttergesellschaft und dann zum Teil auf die …………………………………………übergehen.

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Weiterhin greifen auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 3, wonach als Betriebsänderung der Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben gilt.

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Vorliegend fehlt es an einem Zusammenschluß bzw. einer Spaltung des Betriebes.

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Die Verschmelzung des Arbeitgebers mit der Muttergesellschaft gern. §§ 2 bis 122 UmwG spielt sich allein auf der Unternehmensebene ab im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung. Diese Umwandlung löst keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus (vgl. dazu allgemein Fitting-Kaiser-Heither-Engels BetrVG, 18. Aufl. § 111 Rn. 41 - 47).

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Die im Wege der Einzelrechtsübertragung geplanten Aufgliederungen führen deshalb zu keiner Spaltung des Betriebes, weil die Arbeitgeber die einheitliche Leitung und damit einen

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gemeinsamen Betrieb verabredet haben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages unter § 7 Ziff. 1 c) aa sowie Ziff. 3 d) aa. Demgegenüber hat der Betriebsrat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die dieser geplanten Zusam menführung zu einem gemeinsamen Betrieb entgegenstehen könnten. Eine Betriebsände rung im Sinne einer Spaltung des Betriebes ist demnach erst dann anzunehmen, wenn die ser gemeinsame Betrieb durch Aufkündigung der Leitungsvereinbarung wieder aufgelöst wird.

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Schließlich ist auch keine Betriebsänderung im Sinne der Nr. 4: Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen gegeben. Wie be reits ausgeführt führt die gesellschaftliche Umstrukturierung zu keiner Veränderung auf be triebliche Ebene. Dies betrifft auch den Betriebszweck, da mit Fortführung des bisherigen Betriebs auch der bisherige wirtschaftliche und arbeitstechnische Zweck weiterverfolgt wird.

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Schließlich scheidet wegen der lediglich gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auch eine Betriebsänderung im Sinne eine Betriebsänderung gern. § 111 Satz 1 BetrVG aus.

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Auch insoweit fehlt es an konkreten Tatsachen aus denen sich ergeben könnte, daß bereits die Verschmelzung und die Aufgliederungen zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft führen können.

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Nach alledem waren die Anträge zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluß kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift

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Beschwerde

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beim

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Landesarbeitsgericht K ö L N,

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Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, eingelegt werden.

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Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände

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treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind und der Zusammenschluß,

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der Verband oder deren Mitglieder Beteiligte sind.

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Die Beschwerdeschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Beschwerde bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen.