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Arbeitsgericht Köln·14 Ca 7102/04·28.02.2005

Betriebliche Altersversorgung: Keine Prämienerhöhung ohne örtliche Umsetzung der Arbeitszeit-GBV

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Arbeitnehmerinnen verlangten eine Erhöhung der Direktversicherungsprämie zur bAV sowie Nachzahlungen, gestützt auf eine Gesamtzusage, Gleichbehandlung und § 612a BGB analog. Das ArbG Köln wies die Leistungsklage als unbegründet ab und verwarf zwei Feststellungsanträge als unzulässig. Eine Gesamtzusage sei im Betrieb nicht abgegeben worden; der Anhang zur Arbeitszeit-GBV knüpfe die Zusage an die örtliche Umsetzung. Eine betriebsübergreifende Gleichbehandlung sei jedenfalls wegen billigenswerter Differenzierungsgründe nicht geschuldet; § 612a BGB sei weder direkt noch analog anwendbar.

Ausgang: Klage auf Prämienerhöhung/Nachzahlung zur Direktversicherung abgewiesen; Feststellungs- und Hilfsanträge teils als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag ist mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch ohne Weiteres im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann und darüber inzident zu entscheiden ist.

2

Ein Hilfsantrag ist prozessual unzulässig, wenn er von einer außerhalb des Prozesses liegenden Bedingung abhängig gemacht wird, deren Eintritt das Gericht nicht selbst herbeiführt.

3

Sieht eine Regelung vor, dass eine Gesamtzusage erst bei örtlicher Umsetzung einer Rahmenvereinbarung abgegeben wird, entsteht ohne Abgabe der Zusage und ohne Eintritt der genannten Voraussetzungen kein Anspruch auf die Leistung.

4

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vermittelt jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine unternehmensweite Angleichung freiwilliger Leistungen, wenn die unterschiedliche Behandlung durch billigenswerte, am Zweck der Leistung orientierte Gründe sachlich gerechtfertigt ist.

5

§ 612a BGB ist weder unmittelbar anwendbar noch analog heranzuziehen, wenn die behauptete Benachteiligung nicht an die zulässige Rechtsausübung des betroffenen Arbeitnehmers anknüpft und es an einer planwidrigen Regelungslücke für Betriebsratsbetätigung fehlt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 612a BGB§ 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG§ 612 a BGB§ 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 (2) Sa 779/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 736,56 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird für beide Klägerinnen zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über eine Erhöhung der monatlichen Prämie der Klägerinnen zu deren betrieblicher Altersversorgung.

3

Die Klägerinnen sind bei der Beklagten in deren Betrieb in …….. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 100 Stunden beschäftigt. Die Beklagte gewährt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unternehmensweit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der zwischen der Unternehmensleitung und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialleistungen“ vom 16.01.1997. Die betriebliche Altersversorgung ist als Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung bei der ……………………….. gestaltet.

4

In dem Betrieb der Beklagten in …………. ist ein Betriebsrat gebildet. Die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ vom 05.12.1997 wurde zum 31.12.1999 von der Geschäftsleitung des …………… der Beklagten gekündigt. Die daraufhin zwischen dem Betriebsrat des …………. und der Beklagten geführten Verhandlungen scheiterten. Es wurde eine Einigungsstelle eingesetzt. Das Einigungsstellenverfahren wurde jedoch zunächst nicht durchgeführt, da zu dieser Zeit auf Unternehmensebene zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten über eine Rahmenvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten verhandelt wurde. Am 22.05.2001 schloss die Geschäftsleitung der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingung von Arbeitszeiten“. Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist der „Anhang 3“, der folgenden Inhalt hat:

5

Soweit diese Gesamtbetriebsvereinbarung in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung zwischen örtlicher Geschäftsführung und örtlichem Betriebsrat umgesetzt und angewendet wird, erfolgt durch die Geschäftsleitung des einzelnen Einrichtungshauses nachfolgende Gesamtzusage:

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Gesamtzusage

7

durch die Geschäftsleitung der ……………….  Niederlassung ...

8

1.              Die Sozialleistung gemäß Punkt 12 „Altersversorgung“ der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialleistungen vom 16. Januar 1997 (Nachtrag vom 19. September 1997) wird erstmalig zum 01.01.2001 um bis zu DM 20,-- erhöht.

9

2.              die Erhöhung wird durch eine Anhebung der Prämie zur Direktversicherung erfolgen. Die Erhöhung erfolgt entsprechend der bestehenden Prämie

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              um DM 51,--/Jahr bei einer bisherigen Prämie von DM 255,-- (unter 50 Arbstd./Monat)

11

              um DM 10,--/Mon. bei einer bisherigen Prämie von 50,--/Mon. (50 bis unter 78 Std./Mon.)

12

              um DM 15,--/Mon. bei einer bisherigen Prämie von DM 75,--/Mon. (78 bis unter 100 Std./Mon.)

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              um DM 20,--/Mon. bei einer bisherigen Prämie von DM 100,--/Mon. (100 und mehr Std./Mon.)

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              Mehrarbeitsstunden werden nicht berücksichtigt.

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3.              Die weiteren Regelungen des Punkt 12 „Altersversorgung“ gelten entsprechend.

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(...)

17

Nach Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung wurden im ………. Betrieb der Beklagten erneut Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten geführt, die jedoch scheiterten, weil der Betriebsrat der Auffassung war, die von der Beklagten gewollten Regelungen seien tarifvertragswidrig. Das daraufhin im Dezember 2001 eingeleitete Einigungsstellenverfahren endete mit einem Spruch der Einigungsstelle vom 03.06.2002. In den Gründen heißt es unter anderem: „Die vom Arbeitgeber gewünschte Arbeitszeitregelung ist nicht vereinbar mit dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 von den Tarifvertragsparteien festgelegten Grundsatz der „systematischen Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“, soweit – wie hier gewünscht – die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichbleibend 37,5 Stunden in der Woche betragen soll.“

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Während die Beklagte in denjenigen Betrieben, in denen die auf Unternehmensebene mit dem Gesamtbetriebsrat entwickelte Arbeitszeitregelung durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt wurde, durch die örtliche Geschäftsleitung eine dem Anhang 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung entsprechende Gesamtzusage tätigte, erfolgte dies im …….. Betrieb nicht. Die Prämien zur Direktversicherung wurden bei den Arbeitnehmern im ……….Betrieb nicht angehoben.

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Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen die Anhebung ihrer Prämie für die betriebliche Altersversorgung um monatlich 10,23 € ab dem 01.01.2001. Sie sind der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Gesamtzusage der Beklagten bzw. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte lasse ihnen die Prämienerhöhung nur deshalb nicht zukommen, weil der Betriebsrat des ……….. Betriebs seine Mitbestimmungsrechte ausgeübt habe, um eine tarifvertragswidrige Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten zu verhindern. Dieses Verhalten der Beklagten stellt nach Auffassung der Klägerinnen einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, das hier analog anzuwenden sei, dar.

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Die Klägerinnen beantragen,

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1.              festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der Gesamtzusage verpflichtet ist, die Prämie für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) der Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils um monatlich 10,23 € anzuheben;

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2.              die Beklagte zu verurteilen, in die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung bei der ………….) der Klägerinnen zu 1 und 2 für den zurückliegenden Zeitraum seit dem 01.01.2001 jeweils insgesamt 439,89 € einzuzahlen;

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3.              festzustellen, dass die Beklagte im Fall des Eintritts des Versorgungsfalls der Klägerinnen zu 1 und 2 verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1 und 2 den durch die nachträgliche Einzahlung in die Direktversicherung entstehenden Zinsschaden zu ersetzen;

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Für den Fall, dass eine nachträgliche Einzahlung in die Direktversicherungen der Klägerinnen aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein sollte, hilfsweise für die Anträge zu 2 und 3,

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4.              festzustellen, dass die Beklagte im Fall des Eintritts des Versicherungsfalls der Klägerinnen zu 1 und 2 verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1 und 2 den durch die unterbliebene Einzahlung in die Direktversicherung entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten“ sei zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat als Vorlage für die Einzelbetriebe geschaffen worden. Hintergrund sei gewesen, dass Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat eine Notwendigkeit sahen, die Arbeitsbedingungen – und hier insbesondere die Arbeitszeitregelungen – in den einzelnen Betrieben einheitlich zu regeln, wobei Einigkeit darüber bestanden habe, dass diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht auf Unternehmensebene besteht. Entsprechend sei in der Präambel aufgenommen worden, dass es alleinige Aufgabe der Betriebspartner in den jeweiligen Niederlassungen sei, Regelungen zur Arbeitszeit zu finden und entsprechende Betriebsvereinbarungen abzuschließen. In den einzelnen Betrieben seien sodann zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand „Arbeitszeiten“ abgeschlossen worden. In …………, in denen es nicht zu einer Vereinbarung zwischen örtlicher Geschäftsleitung und Betriebsrat gekommen sei und langwierige und kostenträchtige Einigungsstellenverfahren mit einem inhaltlich von der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten“ abweichenden Ergebnis geführt werden mussten, sei keine Anhebung der Prämie zur Direktversicherung erfolgt. Dies betreffe auch den ……….Betrieb, da die Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten“ weder durch Vereinbarung zwischen den dortigen Betriebsparteien, noch inhaltlich in ähnlicher Art und Weise umgesetzt worden sei, wie dies auf Unternehmensebene mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung entsprechend des Anhangs 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten“. Ein Anspruch auf Anhebung der Prämie ergebe sich für die Klägerinnen auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie könnten nicht verlangen, mit Arbeitnehmern anderer Betriebe gleichbehandelt zu werden, da in den unterschiedlichen Einrichtungshäusern neben einer Vielzahl unterschiedlicher tarifvertraglicher Regelungen auch unterschiedliche betriebliche Vereinbarungen, die zu unterschiedlichen Ansprüchen und Verpflichtungen der Arbeitnehmer in den unterschiedlichen Niederlassungen führen,  existieren. § 612 a BGB finde vorliegend keine Anwendung, da der Betriebsrat im Rahmen seines Tätigseins bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen ausschließlich im eigenen Interesse und zur Wahrnehmung eigener Rechte tätig werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit den Anträgen zu 1. und 4. unzulässig und mit den Anträgen zu 2. und 3. zwar zulässig, aber unbegründet.

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A. I.              Für den Feststellungsantrag zu 1. fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerinnen die Anhebung der Prämien für die betriebliche Altersversorgung um monatlich 10,23 € ohne weiteres im Wege der Leistungsklage geltend machen können und dies mit dem Leistungsantrag zu 2. auch getan haben. Über die Verpflichtung zur Anhebung der Prämie wird im Rahmen des Klageantrags zu 2. inzident entschieden. Für eine gesonderte Feststellung dieser Verpflichtung ist ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich.

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Der Antrag zu 4. ist unzulässig, da er unter die prozessual unzulässige Bedingung gestellt ist, „dass eine nachträgliche Einzahlung in die Direktversicherungen der Klägerinnen aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein sollte“. Bei dieser Bedingung handelt es sich nicht um eine zulässige innerprozessuale Bedingung, deren Eintritt das Gericht selbst herbeiführt. Vielmehr wird der Hilfsantrag von außerhalb des Prozesses liegenden Umständen abhängig gemacht.

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II.              Die Klageanträge zu 2. und 3. sind zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu 3. ergibt sich daraus, dass der genaue Umfang des von den Klägerinnen beanspruchten Zinsschadens derzeit noch nicht berechnet werden kann.

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B.              Die Klageanträge zu 2. und 3. sind jedoch unbegründet. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anhebung der Prämien zur betrieblichen Altersversorgung um 10,23 € monatlich ab dem 01.01.2001 zu.

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1.              Ein Anspruch der Klägerinnen auf Anhebung der Prämie zur betrieblichen Altersversorgung ergibt sich nicht aus einer Gesamtzusage. Der Anhang 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ enthält selbst keine Gesamtzusage, sondern sieht lediglich vor, dass die Gesamtzusage über die Anhebung der Prämie zur Direktversicherung durch die Geschäftsleitung des einzelnen …….. erfolgt, soweit die Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung zwischen örtlicher Geschäftsleitung und örtlichem Betriebsrat umgesetzt und angewendet wird. Im .……. in ……. ist eine solche Gesamtzusage unstreitig nicht durch die Geschäftsleitung erfolgt.

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Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Gesamtzusage gemäß den Regelungen im Anhang 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“, da die dort aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung der Gesamtzusage im ……….. Betrieb gerade nicht vorliegen. Denn die Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ ist im ……….. Betrieb weder inhaltlich noch durch Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat in …….. umgesetzt worden. Vielmehr wurde eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten im ……. Betrieb durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt. Inhaltlich konnte der Betriebsrat sich dabei mit seiner Auffassung durchsetzen, dass die vom Arbeitgeber gewünschten Arbeitszeitregelungen tarifvertragswidrig sind. Die nun geltende Betriebsvereinbarung entspricht inhaltlich nicht den in der Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmten Rahmenbedingungen. Dies behaupten auch die Klägerinnen nicht.

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2.              Ein Anspruch der Klägerinnen auf Anhebung der Prämien zur Direktversicherung ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine nachvollziehbaren und willkürfreien Gründe gibt. Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 691/96 , NZA 1998, 1173). Liegt eine sachfremde Differenzierung vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen behandelt zu werden. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt.

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Vorliegend erfolgte keine Ungleichbehandlung innerhalb des …… Betriebs, da bei keinem der dort beschäftigten Arbeitnehmer die Prämie zur Direktversicherung angehoben worden ist. Die Klägerinnen verlangen vielmehr eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern anderer Betriebe der Beklagten, denen die Zusage gemäß Anhang 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung erteilt worden ist. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur betriebsbezogen, oder aber auch innerhalb desselben Unternehmens betriebsübergreifend Geltung beansprucht (vgl. zum Meinungsstand die Darstellung in BAG, Urteil vom 17.11.1998 – 1 AZR 147/98, NZA 1999, 606). Die Beantwortung dieser Streitfrage kann vorliegend allerdings offen bleiben. Denn dafür, dass im ……. Betrieb keine Gesamtzusage zur Anhebung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist, kann die Beklagte sich zumindest auf billigenswerte Gründe berufen. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten“ verfolgte die Beklagte das Ziel, die Arbeitszeitregelung in den einzelnen Betrieben des Unternehmens einheitlich zu regeln. Dabei bestand Einigkeit, dass bezüglich der Arbeitszeitregelungen kein Mitbestimmungsrecht auf Unternehmensebene besteht, sondern dass die Betriebspartner in den jeweiligen Betrieben entsprechende Betriebsvereinbarungen abschließen müssen. Die Beklagte hat aber ein erkennbares und legitimes Interesse daran, die Arbeitszeiten in den einzelnen Betrieben möglichst einheitlich zu regeln. Zudem hat sie auch ein billigenswertes Interesse daran, dass Vereinbarungen in den örtlichen Betrieben erfolgen, ohne dass ein zeit- und kostenintensives Einigungsstellenverfahren erforderlich wird. Diese beiden an sich billigenswerten Zwecke sind in dem Anhang 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Einleitungssatz auch deutlich zum Ausdruck gekommen.

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Da die Beklagte nunmehr im ……. Betrieb die Zwecke, die sie zur Zusage der Anhebung der betrieblichen Altersversorgung ersichtlich bewogen haben, nicht umsetzen konnte, können die Klägerinnen auch keine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern anderer Betriebe, in denen die im Anhang 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Zwecke erreicht werden konnten, verlangen. Dabei kommt es auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass im ……… Betrieb keine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelung zustande gekommen ist, die den Vorgaben in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ entspricht, nicht an. Es mag sein, dass die von der Beklagten im Einigungsstellenverfahren geforderte Arbeitszeitregelung mit den Tarifvertragsvorschriften für den Einzelhandel in ……….. nicht in Einklang zu bringen waren. Daraus kann aber nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitgeber insgesamt mit der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ tarifvertragswidrige Arbeitszeitregelungen in den Betrieben durchsetzen wollte. Vielmehr ist in der Präambel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Parteien sich dessen bewusst sind, dass die spätere Umsetzung dieser Vereinbarung sowie ihre Anwendung, in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen erfolgt. Da in den einzelnen Betrieben des bundesweit tätigen Unternehmens auch unterschiedliche tarifvertragliche Vorschriften bestehen, müssen die in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ enthaltenen Vorgaben über die Arbeitszeitregelung keineswegs in allen Betrieben tarifvertragswidrig sein. Wenn sich nunmehr in einem Betrieb – wie vorliegend im ………. Betrieb – die in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegten Vorstellungen der Beklagten zur Arbeitszeitregelung auf Grund entgegenstehender tarifvertraglicher Vorschriften nicht durchsetzen lassen, so besteht für die Beklagte auch kein Grund, die Prämie zur Direktversicherung für die Arbeitnehmer in diesem Betrieb zu erhöhen.

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3.              Schließlich lässt sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Anhebung der Prämie zur Direktversicherung auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 612 a BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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Eine unmittelbare Anwendung des § 612 a BGB kommt nicht in Betracht, da das Unterbleiben der Anhebung der Prämien für die betriebliche Altersversorgung der Klägerinnen durch die Beklagte nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerinnen selbst ihre Rechte in zulässiger Weise gegenüber der Beklagten ausgeübt haben.

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Die Vorschrift des § 612 a BGB findet im Streitfall auch keine „analoge“ Anwendung. Voraussetzung für eine Analogie von gesetzlichen Vorschriften ist nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke durch den Gesetzgeber. Hieran fehlt es, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber den hier möglicherweise gegebenen Fall der Benachteilung von Arbeitnehmern wegen zulässiger Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Betriebsrat versehentlich bzw. unbeabsichtigt nicht geregelt hat.

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C.              Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei insgesamt für die zur Entscheidung gestellten Anträge 1. bis 3. der dreifache Jahresbezug der Anhebung der Prämien je Klägerin festgesetzt worden ist. Die Berufung wurde für die Klägerinnen gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache nicht nur für die Klägerinnen Bedeutung hat, sondern auch für die anderen Arbeitnehmer des …….. Betriebs sowie für die anderen Betriebe der Beklagten, in denen die Prämie für die Direktversicherung nicht angehoben worden ist.