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Arbeitsgericht Köln·14 Ca 7025/22·26.04.2023

Klage auf Nachzahlung wegen Lohnkürzung mangels schlüssiger Darlegung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltfortzahlung/LohnabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 723,40 Euro netto wegen angeblich einbehaltener Entgeltfortzahlung für Juni 2022. Nach Hinweisen des Gerichts änderte er die Klage; die Beklagte rügte die unzureichende Substantiierung der Forderung. Das ArbG Köln wies die Klage ab, weil Höhe und Zusammensetzung des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt wurden. Ein Nachlass nach § 283 ZPO war nicht geboten; daraus folgt auch kein Zinsanspruch.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 723,40 Euro wegen angeblicher Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis muss der Anspruchsgrund und insbesondere die geforderte Höhe schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen werden.

2

Bloße Differenzbehauptungen oder unzureichende Angaben zu Vergütungsbestandteilen genügen nicht der Darlegungslast des Klägers.

3

Ein Nachlass oder Fristverlängerung nach § 283 ZPO dient der Gewährung rechtlichen Gehörs für unrechtzeitig vorgetragenes gegnerisches Vorbringen und ersetzt nicht die Heilung eigenen unschlüssigen Vorbringens.

4

Mangels schlüssig dargelegtem Hauptanspruch ist ein darauf gestützter Zinsanspruch nach §§ 291, 288 BGB ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 283 ZPO§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 7025/22

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 300/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 723,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.

3

Der Kläger ist seit dem 30.10.2000 bei der Beklagten innerhalb des Geschäftsbereichs Betrieb und Verkehr beschäftigt.

4

Im Zeitraum vom 27.05.2022 bis zum 02.06.2022 hatte der Kläger Urlaub, den er in der T verbrachte. Im Anschluss folgten ausweislich des Zeitnachweises für den Monat Juni 2022 (Anl. B4, Bl. 69 d.A.) zwei Tage Ruhe und in der Zeit vom 05.06.2022 bis zum 10.06.2022 weitere Freizeitausgleichstage. An am 11.06.2022 und 12.06.2022 hatte der Kläger wiederrum Ruhetage. Am 14.06.2022 reichte der Kläger bei der Beklagten eine tü Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Herrn Prof. Dr. A Y S, für die Zeit vom 13.06.2022 bis zum 23.06.2022 ein (Anl. K3, Bl. 10 d.A.).

5

Für den Monat Juni 2022 rechnete die Beklagte ein Bruttoentgelt iHv. insgesamt 3.350,15 Euro ab und brachte unter Berücksichtigung von Be- und Abzügen vom Nettobetrag einen Betrag iHv. 3.100,30 Euro zur Auszahlung (Anl. K6, Bl. 80 f. d.A.).

6

Für den Monat Juli 2022 rechnete die Beklagte ein Bruttoentgelt iHv. insgesamt 3.515,67 Euro ab und brachte unter Berücksichtigung von Be- und Abzügen vom Nettobetrag (u.a. einer „Nachverrechnung aus Vorm.“ iHv. minus 179,65 Euro) einen Betrag iHv. 2.278,42 Euro zur Auszahlung (Anl. K7, Bl. 76 f. d.A.).

7

Mit seiner am 27.12.2022 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass die Beklagte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 13.06.2022 bis zum 23.06.2022 zurückgehalten habe. Der streitgegenständliche Betrag sei von der Entgeltabrechnung Juli 2022 als Korrektur der Abrechnung Juni 2022 abgezogen worden; der Kürzungsbetrag betrage nach seinen Berechnungen 1.250,00 Euro. Im Gütetermin am 24.01.2023 ist die Klägerseite seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt sein dürfte und nicht ersichtlich sei, wie sich der geltend gemachte Betrag berechne (sh. Protokoll zur Gütesitzung, Bl. 23 f. d.A.). Unter Fristsetzung bis zum 31.03.2023 und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Falle der Verzögerung des Rechtsstreits ist die Klägerseite insoweit zu weiteren Ausführungen aufgefordert worden. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 (Bl. 73–75 d.A.) hat der Kläger seine Klage dahingehend „abgeändert“, dass nunmehr nur noch ein Betrag iHv. 723,40 Euro verfolgt werde. Dieser ergebe sich aus der Differenz der durchschnittlichen Nettovergütung in den Monaten April, Mai und Juni 2022 iHv. 3.001,82 Euro und dem für Juli 2022 ausgewiesenen Nettobetrag iHv. 2.278,42 Euro.

8

Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 723,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie rügt u.a. den Vortrag des Klägers im Hinblick auf Höhe und Zusammensetzung der Forderung als nicht hinreichend substantiiert. Es sei nicht ihre Aufgabe, die gegnerische Forderung schlüssig zu machen.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

A.              Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

I.              Dass der Kläger von der Beklagten Zahlung weiterer 723,40 Euro netto für Juli 2022 verlangen kann, hat er nicht schlüssig dargelegt.

18

1.              Der Kläger macht mit seiner Klage weiteren Nettolohn für Juli 2022 geltend und lässt vortragen, dass die Beklagte insoweit im Hinblick auf verweigerte Entgeltfortzahlung im Vormonat einen Abzug vorgenommen habe. Tatsächlich findet sich ein Abzugsposten iHv. 179,65 Euro für den Vormonat auf der Abrechnung für Juli 2022. Dieser deckt sich aber ansatzweise weder mit den ursprünglich eingeklagten 1.250,00 Euro noch mit den nunmehr verfolgten 723,40 Euro netto. Um seinen Anspruch der Höhe nach schlüssig darzulegen, hätte es also weiterer Erläuterung im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe dahingehend bedurft, dass der Kläger tatsächlich Anspruch auf weitergehende Nettovergütungen für Juli 2022 gehabt hätte. Tatsächlich hat der Kläger jeden Vortrag zur Höhe seiner Vergütung, zu möglichen Zuschlägen etc. vermissen lassen. Mangels hinreichender Angaben war die Kammer schlicht nicht in der Lage, die begehrte Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nachzuvollziehen.

19

2.              Ein Schriftsatznachlass war dem Kläger nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO lagen nicht vor; die Regelung dient dazu, bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gegnerischen Vorbringens rechtliches Gehör zu gewähren, und nicht dazu, eigenes unschlüssiges Vorbringen schlüssig zu machen. Auf die mangelnde Schlüssigkeit seines Vortrags ist der Kläger bereits im Gütetermin hingewiesen worden, die daraufhin erfolgte Klageänderung (bzw. Teilklagerücknahme) und deren Erläuterung sind aber, wie dargelegt, ebenso wenig geeignet, den verfolgten Anspruch der Höhe nach nachvollziehbar zu machen, worauf bereits die Beklagte den Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19.04.2023 hingewiesen hat.

20

II.              Mangels schlüssig dargelegten Hauptanspruchs scheidet auch ein Zinsanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB aus.

21

B.              Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger zu tragen.

22

C.              Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe nach dem zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag.