Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Köln·14 Ca 5411/07·17.12.2007

Unterlassungsklage gegen Streikaufrufe: keine Wiederholungsgefahr nach Tarifsozialplan

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin verlangte von der Gewerkschaft Unterlassung von Streik- und Warnstreikaufrufen zur Durchsetzung eines Standortkonzepts, u.a. mit dem Ausschluss betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017. Das Arbeitsgericht hielt den Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt, wies die Klage aber als unbegründet ab. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wegen des inzwischen abgeschlossenen Tarifsozialplans eine Wiederholungsgefahr nicht (mehr) bestehe. Der Tarifsozialplan löse Friedenspflicht aus und es fehlten Anhaltspunkte für künftige Arbeitskampfmaßnahmen trotz dieser Bindung.

Ausgang: Unterlassungsklage gegen Streikaufrufe mangels Wiederholungsgefahr nach Abschluss eines Tarifsozialplans abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss die zu unterlassenden Handlungen so konkret bezeichnen, dass der Schuldner sein Verhalten danach ausrichten kann und der Tenor vollstreckungsfähig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2

Ein Unterlassungsanspruch wegen behaupteter rechtswidriger Beeinträchtigungen setzt eine Wiederholungsgefahr voraus; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.

3

Eine durch eine frühere Beeinträchtigung begründete tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch eine veränderte Sachlage entfallen, wenn eine ernstliche Besorgnis weiterer Störungen nicht mehr besteht.

4

Der Abschluss eines Tarifvertrags begründet Friedenspflicht hinsichtlich der tarifvertraglich geregelten Gegenstände und kann dadurch künftige Arbeitskampfmaßnahmen zu diesen Fragen ausschließen.

5

Beruft sich eine Partei auf fortbestehende Wiederholungsgefahr trotz Friedenspflicht, muss sie konkrete Tatsachen für eine (drohende) Verletzung der Friedenspflicht substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ Art. 12 GG§ 111 BetrVG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG§ 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB§ 1 TVG§ 1004 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnah-men in Anspruch. Die Klägerin ist der IT-Dienstleister der . Sie beschäftigt an neun Stan-dorten im Bundesgebiet ca. 3.300 Mitarbeiter. Die Klägerin entschloss sich am 04.12.2006, die Standorte in , , und zum 30.09.2008 zu schließen. Die Umsetzung der geplanten Standortschließungen sollte ohne den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen erfolgen. Hieran sieht sich die Klä-gerin durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.06.2001 gehindert. Den von den Standortschließungen betroffenen Arbeitnehmern sollten gleichwertige Arbeitsplätze an den verbleibenden Standorten angeboten werden. Dies sollte durch Änderungsvereinbarungen, Ausübung des Direktionsrechts und der Aus-sprache von Änderungskündigungen geschehen. Im Dezember 2006 wandte sich die Beklagte mit einem Flugblatt unter der Überschrift " will Standortsicherung durchsetzen" gegen die Pläne der Klägerin. In einem Aufruf der Beklagten aus 2007 erklärte diese u.a., dass die Ta-rifkommission den Ausschluss betriebsbedingte Änderungskündigungen per Tarifvertrag bis 2017 in den Mittelpunkt ihrer Tarifforderungen gestellt habe. Ein erster Warnstreik fand am 2007 statt. In einem Informations-schreiben für Beschäftigte der Klägerin teilte die Beklagte am 2007 mit, dass sie die Streikaktivitäten in den nächsten Wochen ausweiten wolle. Als Ziel gab sie einen Firmentarifvertrag zum Standortkonzept an. Die Forderungspunk-te konkretisierte sie wie folgt: "- Den Ausschluss betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 (zentrale Forderung). - Ausreichende Qualifizierungsmaßnahmen. - Beschäftigungssicherung durch lange Kündigungsfristen. - Angemessene Abfindungszahlung bei Ausscheiden. 14 Ca 5411/07 - 3 - - 4 -

2

- Förderung von Telearbeit und mobilen Arbeitsplatzformen. - Unterstützung bei freiwilliger Mobilität. - Besitzstandswahrung für alle Beschäftigten. - Adäquate Altersversorgung für alle Beschäftigen." In der Folgezeit fanden weitere Streiks statt. Mit ihrer am 29.06.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung der Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung eines Stand-ortkonzeptes mit der Forderung des Ausschlusses betriebsbedingter Ände-rungskündigungen bis 2017. Am 2007 schlossen die Parteien einen "Tarifsozialplan Standortkonso-lidierung" ab. Wegen des Inhalts des Tarifsozialplans wird auf die zur Akte ge-reichte Kopie (Bl. 334 ff) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die bereits erfolgten Streikmaßnahmen seien rechtswidrig. Die Beklagte verfolge das Ziel, die zur Schließung anstehenden Standorte zu erhalten. Der geforderte Ausschluss betriebsbedingter Ände-rungskündigungen stelle de facto eine unzulässige Standortsicherungsklausel dar. Ihr Grundrecht aus Art. 12 GG beinhalte die Befugnis, in Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit über Betriebsschließungen frei entscheiden zu dür-fen. Der mit dem Streikaufruf zur Standortsicherung verbundene Eingriff in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit sei durch die grundgesetzlich geschützte Tarifau-tonomie nicht gedeckt. Der Erhalt von Standorten sei ein tariflich nicht regelba-res Ziel. Jedenfalls sei die Forderung zur Standortsicherung nicht erstreikbar. Der Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG könne nicht auf Tarifebene an-gesiedelt werden. Die Klägerin meint zudem, der zwischenzeitlich erfolgte Ab-schluss des Tarifsozialplanes stehe dem geltend gemachten Unterlassungs-anspruch nicht entgegen. Die Klägerin beantragt,

3

1. die Beklagte zu verurteilen, es bis zum Abschluss der Umsetzung des Standortkonsolidierungskonzeptes, 31.12.2008, zu unterlassen zur Teil-nahme an Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen zur

4

14 Ca 5411/07 - 4 - - 5 -

5

Durchsetzung eines Standortkonzeptes mit der Forderung des Aus-schlusses betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 an den Standorten der Klägerin in , , , , , , , und aufzurufen.

6

hilfsweise:

7

2. die Beklagte zu verurteilen, es bis zum Abschluss der Umsetzung des Standortkonsolidierungskonzeptes, 31.12.2008, zu unterlassen ihre Mitg-lieder und/oder andere Arbeitnehmer der Klägerin aus Anlass einer konk-reten Betriebsänderung zur Teilnahme an Streiks, Warnstreiks und/oder sonstigen Arbeitsniederlegungen an den Standorten der Klägerin in , , , , , , , und zur Durchsetzung der Firmentarifvertragsforderung des Ausschlusses betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 aufzurufen.

8

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Klageantrag zu 1) sei unzulässig, da er zu unbestimmt sei. Im Übrigen sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil aufgrund des zwischen-zeitlich abgeschlossenen Tarifsozialplanes keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe aber auch deswegen nicht, weil ihre Tarifforderung nach einem zeitlich begrenzten Ausschluss betriebsbeding-ter Änderungskündigungen nicht in unzulässiger Weise in die unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreife. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sich ihre Forderung nicht auf den Erhalt einzelner Standorte, sondern auf den Ab-schluss eines Firmentarifvertrages, der die Regelungen eines Sozialplans und Interessenausgleichs mit beinhalten sollte, gerichtet. Das Betriebsverfassungs-gesetz schränke die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht ein. 14 Ca 5411/07 - 5 - - 6 -

9

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) zulässig, aber unbegründet. Der Hilfs-antrag zu 2) ist nicht zur Entscheidung angefallen. I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss deutlich erkennen lassen, welche bestimmte Handlung der Antragsgegner unterlassen soll; andernfalls ist er mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und eine einem solchen Antrag stattgebende gerichtliche Entscheidung könnte kei-ne Vollstreckungsgrundlage abgeben. Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1) gerecht. Die Beklagte kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen soll. Die Klägerin nimmt sie auf Unterlassung von Aufrufen zur Teilnahme an Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen an den im Antrag bezeichneten Standorten der Klägerin zur Durchsetzung eines Standortkonzep-tes mit der Forderung des Ausschlusses betriebsbedingter Änderungskündi-gungen bis 2017 in Anspruch. Dies bedeutet für die Beklagte erkennbar, dass sie den Aufruf zu den bezeichneten Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel des Ausschlusses betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 im Zusam-menhang mit dem Standortkonzept der Klägerin unterlassen soll und zwar – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - bis zum Abschluss der Umsetzung des Standortkonsolidierungskonzepts am 31.12.2008. Dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ist damit im vorliegenden Falle genügt. 14 Ca 5411/07 - 6 - - 7 -

10

II. Die Klage ist jedoch mit dem Klageantrag zu 1) unbegründet. Die Kläge-rin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB darauf, es bis zum Abschluss der Umsetzung des Standortkonsoli-dierungskonzepts, 31.12.2008, zu unterlassen zur Teilnahme an Streiks, Warn-streiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung eines Standort-konzeptes mit der Forderung des Ausschlusses betriebsbedingter Änderungs-kündigungen bis 2017 an den bezeichneten Standorten der Klägerin aufzuru-fen.

11

Die streitigen Fragen, ob das Streikziel der Beklagten auf den Erhalt der zur Schließung vorgesehenen Standorte gerichtet war und Gewerkschaften mit ei-nem solchen Ziel zu Streiks aufrufen dürfen, können für die vorliegende Ent-scheidung dahingestellt bleiben. Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung fehlte es jedenfalls an der für einen Unterlassungsanspruch erforder-lichen Wiederholungsgefahr. Die Gefahr von Wiederholungen gehört zur Ans-pruchsbegründung; das gegen künftige Rechtsverletzungen gerichtete Unter-lassungsbegehren kann materiell-rechtlich nur Erfolg haben, wenn auch in Zu-kunft entsprechende Verletzungen zu besorgen sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.1982 – 1AZR 411/80). Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündli-chen Tatsachenverhandlung (Palandt-Bassenge, 67. Auflage, § 1004 BGB Rn. 32). Zwar begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Palandt-Bassenge, 67. Auflage, § 1004 BGB Rn. 32), im vorliegenden Fall greift diese Vermutung jedoch - selbst wenn eine rechstwidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit vorgelegen haben sollte - aufgrund der zwischenzeitlich durch den Abschluss des "Tarifsozialplans Standortkonsolidierung" eingetretenen veränderten Sach-lage nicht ein. Die Parteien haben mit dem am 18.10.2007 abgeschlossenen "Tarifsozialplan Standortkonsolidierung" die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Standortkonzept der Klägerin abschließend geregelt. Bei dem Tarifso-zialplan handelt es sich um einen Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG, der die Frie-denspflicht auslöst. Unter der Friedenspflicht versteht man die Hauptpflicht der 14 Ca 5411/07 - 7 - - 8 -

12

Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages hinsichtlich der tarifvertraglich geregelten Sachfragen keinen Arbeitskampf anzudrohen oder durchzuführen (Wiedemann, TVG, 7. Auflage, § 1 TVG Rn. 866). Die Beklagte ist damit bis zum Auslaufen des Tarifvertrages, d.h. jedenfalls bis zum 30.09.2009, an die Friedenspflicht gebunden. Die Friedenspflicht bezieht sich auf die in dem Tarifvertrag geregelten Gegenstände. Der Tarifsozialplan Stand-ortkonsolidierung regelt die Maßnahmen im Zusammenhang mit der von der Klägerin beabsichtigten Standortkonsolidierung, die insbesondere die Schlie-ßung der Betriebe , , , eine Teilschließung des Betriebes und die daraus entstehende Notwendigkeit, die in diesen Betrieben be-schäftigten Arbeitnehmer an andere Standorte der Klägerin zu versetzen, be-trifft. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beabsichtigt, trotz des Abschlusses des Tarifsozialpla-nes und der damit einhergehenden Friedenspflicht, bis zum Abschluss der Um-setzung des Standortkonsolidierungskonzepts am 31.12.2008 Arbeitskampf-maßnahmen zur Durchsetzung eines Standortkonzeptes mit der Forderung des Ausschlusses betriebsbedingter Änderungskündigungen bis 2017 durchzufüh-ren. Mit Abschluss des Tarifsozialplanes sind die Maßnahmen im Zusammen-hang mit der Standortkonsolidierung von den Parteien abschließend einver-nehmlich geregelt worden. Ein Arbeitskampf um die Standorte ist damit in Zu-kunft ausgeschlossen. Da auch die Beklagte hierzu nicht etwa eine andere Meinung vertritt, besteht keine ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen hat, die Beklagte habe es ja auch in der Vergangenheit nicht so genau genommen mit der Friedenspflicht, so ist dieser Vortrag unsubtsantiiert. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr trägt die Klägerin. Dieser Darlegungs-last ist sie mit diesem Vortrag nicht nachgekommen, da sie keinen Tatsachen-vortrag für die behauptete Verletzung der Friedenspflicht in der Vergangenheit und einer daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr für den hier vorliegenden Fall vorgebracht hat. 14 Ca 5411/07 - 8 - - 9 -

13

III. Der Klageantrag zu 2) stand nicht zur Entscheidung des Gerichts, da dieser nur hilfsweise für den – nicht eingetretenen - Fall der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1) gestellt worden war. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. 14 Ca 5411/07 - 9 -

Rechtsmittelbelehrung

15

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden.

16

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

17

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegan-gen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an sei-ne Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Ar-beitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-schluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisatio-nen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

18

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.