Tariflohnerhöhung im Einzelhandel NRW durch dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Nachzahlung aus Tariflohnerhöhungen (3% ab 01.08.2013 und 2,1% ab 01.05.2014) für mehrere Monate. Streitpunkt war, ob der Einzelhandelstarifvertrag NRW mangels Tarifbindung dennoch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dynamisch gilt und ob Ausschlussfristen gewahrt sind. Das Arbeitsgericht bejahte eine dynamische vertragliche Tarifanwendung u.a. wegen der Bezeichnung als „Tarifentgelt“, der Eingruppierungs-Überprüfungsklausel und der Regelung zur Anrechnung übertariflicher Zulagen. Die Ansprüche wurden anteilig nach Teilzeit (30 Stunden = 80%) zugesprochen; die tarifliche Ausschlussfrist für August 2013 lief wegen rückwirkenden Tarifabschlusses frühestens ab Dezember 2013.
Ausgang: Zahlungsklage auf tarifliche Differenzvergütung (inkl. Zinsen) vollständig zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann auch ohne beiderseitige Tarifbindung einen einzelvertraglichen Anspruch auf Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags begründen.
Wird im Arbeitsvertrag eine Vergütung als „Tarifentgelt“ unter Angabe einer tariflichen Einstufung vereinbart und zugleich eine spätere Überprüfung der Eingruppierung vorgesehen, spricht dies für die Geltung des maßgeblichen Entgelttarifvertrags und nicht lediglich für eine an den Tarif angelehnte Individualvergütung.
Eine Klausel, die die Anrechnung freiwilliger übertariflicher Zulagen „bei Änderung der Tarifbezüge“ auf „tarifliche Erhöhungen“ erlaubt, indiziert regelmäßig eine dynamische Bezugnahme auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung.
Tarifliche Ausschlussfristen beginnen für rückwirkend vereinbarte Tariflohnerhöhungen erst mit Entstehen des Anspruchs, frühestens mit dem Tarifabschluss, der die Erhöhung begründet.
Bei Teilzeitbeschäftigung ist ein tariflicher Monatslohn grundsätzlich zeitanteilig nach dem Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit zu berechnen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 439/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 466,02 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80,36 € seit dem 01.09.2013, aus 80,36 € seit dem 01.10.2013, aus 80,36 € seit dem 01.11.2013, aus 80,36 € seit dem 01.12.2013, aus 80,36 € seit dem 01.01.2014, aus 32,11 € seit dem 01.02.2014 sowie aus 32,11 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,44 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,11 € seit dem 01.04.2014, aus 32,11 € seit dem 01.05.2014, aus 84,11 € seit dem 01.06.2014 sowie aus84,11 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert beträgt € 698,46.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine tarifliche Lohnerhöhung.
Die Klägerin ist seit dem 22.03.2004 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 15.03.2004 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Dem Arbeitsvertrag waren zudem die allgemeinen Regelungen zum Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff. d.A.) beigefügt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"Tarifliche Einstufung G2, 4 Bj
Vergütung: Tarifentgelt: 1.559,91 €
Gesamtentgelt: 1.559,91 €."
Die allgemeinen Regelungen zum Arbeitsvertrag enthalten unter Ziffer 2 folgende Regelungen:
"2. Vergütung
Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einverstanden, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monat eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über‑/Unterzahlungen werden mit der nächsten Vergütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind.
...
Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass, auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden.
…
13. Schlussbestimmung
Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen."
Zum 01.08.2013 wurde der Tariflohn im Bereich des Einzelhandels Nordrhein‑Westfalen um 3 %, in der Lohngruppe der Klägerin auf 3.116,00 € erhöht. Ab 01.05.2014 erhöhte sich der Tariflohn um weitere 2,1 % auf 3.181,00 €. In der Vergangenheit wurde die Vergütung der Klägerin immer entsprechend den Tariflohnerhöhungen angepasst.
Die Klägerin ist der Ansicht, einen Anspruch auf Lohnerhöhung in Höhe von 3 % ab dem 01.08.2013 und weitere 2,1 % ab dem 01.05.2014 zu haben. Sie macht die Differenzen zu ihrer ausgezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 geltend.
Sie ist dabei der Auffassung, dass ihr für den Umfang ihrer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche 80% des tariflichen Vollzeitgehalts zustünden.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 466,02 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80,36 € seit dem 01.09.2013, aus 80,36 € seit dem 01.10.2013, aus 80,36 € seit dem 01.11.2013, aus 80,36 € seit dem 01.12.2013, aus 80,36 € seit dem 01.01.2014, aus 32,11 € seit dem 01.02.2014 sowie aus 32,11 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 466,02 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 80,36 € seit dem 01.09.2013, aus 80,36 € seit dem 01.10.2013, aus 80,36 € seit dem 01.11.2013, aus 80,36 € seit dem 01.12.2013, aus 80,36 € seit dem 01.01.2014, aus 32,11 € seit dem 01.02.2014 sowie aus 32,11 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,44 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,11 € seit dem 01.04.2014, aus 32,11 € seit dem 01.05.2014, aus 84,11 € seit dem 01.06.2014 sowie aus84,11 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,44 € bruttonebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32,11 € seit dem 01.04.2014, aus 32,11 € seit dem 01.05.2014, aus 84,11 € seit dem 01.06.2014 sowie aus84,11 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin weder auf Grund einer Tarifbindung noch auf Grund des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf die dynamische Tarifanwendung habe. Insbesondere ergebe sich aus der Tariferhöhung in der Vergangenheit kein Anspruch auf Tariflohnerhöhung in der Zukunft.
Sie meint darüber hinaus, die Klägerin habe die Differenzen nicht zutreffend berechnet und für den Monat August 2013 die tariflichen Ausschlussfristen nicht gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr eingeforderten tariflichen Zahlungen.
Im Rahmen eines Parallelverfahrens vor der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 4126/14 – wurde im Rahmen der Entscheidungsgründe unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Die Klägerin hat ab dem 01.08.2013 einen Anspruch auf eine um 3 % erhöhte Bruttovergütung auf Grund der Tariflohnerhöhung im Einzelhandel Nordrhein‑Westfalen. Der Tarifvertrag ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass eine ausdrückliche Branche im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass die angenommene Tarifgruppe sich aus dem Einzelhandelstarifvertrag Nordrhein‑Westfalen ergibt. So sah der Lohntarifvertrag vom 08.08.2002 zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein‑Westfalen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di e.V. Landesbezirk Nordrhein‑Westfalen in der Lohngruppe II b ab dem 01.08.2002 ein Monatsentgelt von 1.711,00 € bei 163 Stunden vor, was bei 130 Stunden, die der Arbeitszeit der Klägerin entsprachen, dem vereinbarten Tarifentgelt von 1.364,60 € entspricht.
(…)
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht aus § 5 Abs. 4 TVG, da der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Nordrhein‑Westfalen nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, noch aus § 4 Abs. 1 TVG, weil es an einer mitgliedschaftlichen Bindung der Parteien an dem streitgegenständlichen Tarifvertrag fehlt.
Die Klägerin hat jedoch einen einzelvertraglichen Anspruch, der sich aus der Bezugnahmeklausel in Ziffer 13 der allgemeinen Regelung zum Arbeitsvertrag und insbesondere aus Ziffer 2 dieser Regelungen ergibt.
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln erfolgt nach den §§ 133, 157 BGB. Danach sind die Tarifverträge für den Einzelhandel in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Der Arbeitsvertrag verweist insoweit an mehreren Stellen auf tarifvertragliche Regelungen.
Dies beginnt bereits mit der Bezeichnung der Vergütung als Tarifentgelt und dem insoweit angenommenen Zusammenhang mit einer tariflichen Einstufung. Hierbei handelt es sich auch nicht um die individuelle Vereinbarung einer Vergütung in Anlehnung an den Tarifvertrag. Dies folgt aus der Regelung zur Vergütung unter Ziffer 2 der allgemeinen Regelungen zum Arbeitsvertrag, in der sich die Beklagte eine Überprüfung der arbeitsvertraglichen Eingruppierung vorbehält, die denknotwendig die Anwendung des entsprechenden Lohntarifvertrages voraussetzt. Denn eine entsprechende Korrektur der Eingruppierung ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag Anwendung finden soll und es sich nicht um eine individuelle Vereinbarung einer Vergütung handelt.
Weiter ergibt sich aus Abs. 3 der Ziffer 2 der allgemeinen Regelungen, dass es sich in jedem Fall um eine dynamische Verweisung handelt, da hier von tariflichen Erhöhungen gesprochen wird, die es nur geben kann, wenn der Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen wird. Lediglich freiwillige übertarifliche Zulagen können insoweit auf tarifliche Erhöhungen angerechnet werden. Die Erhöhungen selbst sollen damit entsprechend der tariflichen Regelungen erfolgen und können nur aufgrund der Anrechnung übertariflicher Zulagen geringer ausfallen.
Schließlich ergibt sich auch aus der Schlussbestimmung, dass tariflich vertragliche Regelungen Anwendung finden sollen. Aus der Tatsache, dass hier kein konkreter Tarifvertrag in Bezug genommen wird, ergibt sich, dass der jeweils gültige Tarifvertrag für die Vertragsparteien bindend sein soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages regelmäßig anzunehmen, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung gelten (BAG v. 17.06.2014- 3 AZR 732/12- Rn. 29 nach juris; BAG v. 17.01.2006- 9 AZR 41/05- Rn. 30 nach juris). Soweit diese Regelungen nur ergänzend gelten sollen, stehen dem insbesondere die Vergütungsregelungen in Ziffer 2 der allgemeinen Regelungen nicht entgegen, da diese, wie gezeigt, auch für eine dynamische Anwendung der tariflichen Regelungen spricht.
Demnach hatte die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachten Tariflohnerhöhungen.“
Den überzeugenden Ausführungen der 11. Kammer schliesst sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
2.
Ergänzend ist zu den Einwendungen der Beklagten folgendes auszuführen:
a.) Die Berechnung der jeweiligen Differenzbeträge erfolgte nach Auffassung der Kammer korrekt. Die Klägerin war mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt. Das entspricht 80% der Vollarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden. Dementsprechend besteht auch der Anspruch der Klägerin in Höhe von 80% des Gehalts der für sie maßgeblichen Lohngruppe.
b.) Die tariflichen Ausschlussfristen wurden auch hinsichtlich der Ansprüche für August 2013 gewahrt. Die 3%-ige Lohnsteigerung wurde erst mit Tarifabschluss von Dezember 2013 rückwirkend ab dem 01.08.2013 vereinbart. Die tariflichen Ausschlussfristen begannen mithin erst frühestens im Dezember 2013. Vorher bestand kein Anspruch auf Tariflohnerhöhungen. Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 c hat die Klägerin durch Klageerhebung am 15.04.2014 und die Klageerweiterungen vom 19.08.2014 gewahrt.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 286, 288 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten waren als unterliegender Partei die Kosten aufzuerlegen.
Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und entspricht dem geltend gemachten Zahlungsbetrag gemäß §§ 3 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.