Werksfeuerwehr: BV-Vergütung für Arbeitsbereitschaft tarifwidrig; Auskunft zu Gefährdungsbeurteilung
KI-Zusammenfassung
Ein Mitarbeiter der Werksfeuerwehr im 24‑Stunden‑Dienst verlangte weitere Vergütung sowie Auskünfte zu Arbeitsschutzmaßnahmen. Das Gericht sprach ihm für Arbeitsbereitschaftszeiten zusätzliche Vergütung nach dem MTV zu, weil die BV Feuerwehr insoweit wegen § 77 Abs. 3 BetrVG tarifwidrig ist; hinsichtlich Bereitschaftsdienst blieb die BV dagegen wirksam. Einen Auskunftsanspruch zu „besonderen Regelungen“ i.S.d. § 7 Abs. 2a ArbZG verneinte das Gericht. Die Beklagte wurde jedoch zur Auskunft verurteilt, ob eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für den 24‑Stunden‑Dienst existiert.
Ausgang: Zahlung weiterer Vergütung für Arbeitsbereitschaft und Auskunft zum Bestehen einer Gefährdungsbeurteilung zugesprochen; im Übrigen (u.a. § 7 Abs. 2a ArbZG-Auskunft und weitergehende Vergütung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Regelt ein einschlägiger Tarifvertrag die Vergütung von Arbeitsbereitschaft, ist eine Betriebsvereinbarung, die hierzu eigenständige (abschließende) Vergütungsregelungen trifft, wegen § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit unwirksam, sofern keine tarifliche Öffnungsklausel besteht.
Aus dem Vergleich der Tarifnormen kann sich ergeben, dass das Schweigen des Tarifvertrags zur Vergütungsdelegation („beredtes Schweigen“) die tarifliche Regelungskompetenz für die Vergütung gerade in Anspruch nimmt.
Die Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der verbleibende Regelungsteil eine sinnvolle, in sich geschlossene Ordnung darstellt.
Enthält der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel, die Vergütungsregelungen für Bereitschaftsdienst ausdrücklich der Betriebsvereinbarung zuweist, steht § 77 Abs. 3 BetrVG entsprechenden BV-Regelungen nicht entgegen.
Aus § 5 ArbSchG i.V.m. § 618 BGB folgt neben dem Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein vorgelagerter Auskunftsanspruch, ob eine den Arbeitsplatz betreffende Gefährdungsbeurteilung bereits existiert.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 1894/22
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 664/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.347,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von, fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 394,81 Euro seit dem 01.08.2021, aus 394,81 Euro seit dem 01.09.2021, 394,81 Euro seit dem 01.10.2021, aus 432,60 Euro seit dem 01.11.2021, aus 432,60 Euro seit dem 01.12.2021, aus 432,60 Euro seit dem 01.01.2022, aus 432,60 Euro seit dem 01.02.2022 und aus 432,60 Euro seit dem 01.03.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.
3. Der Klageantrag zu 2. wird abgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in K durchgeführt wurde.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.315,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die korrekte Vergütung des Klägers und um Auskunftsansprüche.
Der Kläger ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.09.2020 (Anl. K1, Bl. 18–22 d.A.) seit dem 01.10.2020 zuletzt als Mitarbeiter in der Werksfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Betrieb K-N bei der Beklagten beschäftigt. In der Werksfeuerwehr sind insgesamt 63 Mitarbeiter im 24-Stunden-Dienst tätig, welche in zwei Wachabteilungen aufgeteilt sind. Darüber hinaus sind 17 Mitarbeiter der Werksfeuerwehr im Tagdienst eingesetzt.
Nach dem Arbeitsvertrag sind auf Arbeitsverhältnis des Klägers die für die Metallindustrie in NRW geltenden Tarifverträge anzuwenden. Dies ist vorliegend der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 idF vom 30.03.2021 (Anl. B1, Bl. 129–188 d.A; nachfolgend: MTV).
Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt nach § 6.1 Abs. 1 MTV 35 Stunden.
§ 27 MTV regelt unter der Überschrift „Arbeitsbereitschaft“ Folgendes:
„Für Beschäftigte mit Arbeitsbereitschaft kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzelvertraglich […] um bis zu zehn Stunden über die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden, wenn die Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem Umfang in deren Arbeitszeit fällt. Das Beobachten von Produktionsanlagen gilt nicht als Arbeitsbereitschaft.
Für diese Beschäftigten ist auch eine Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden am Tag zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 a) ArbZG).
An welchen Arbeitsplätzen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.“
§ 28 MTV regelt unter der Überschrift „Bereitschaftsdienst“ Folgendes:
„Für Beschäftigte mit Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitspflicht über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden, wenn Ruhezeiten regelmäßig und in erheblichem Umfang in deren Anwesenheitszeit fallen.
Für diese Beschäftigten können die Ruhezeiten nach § 5 Abs. 1 ArbZG durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG den Besonderheiten des Dienstes angepasst werden.
An welchen Arbeitsplätzen Bereitschaftsdienst anfällt sowie die Vergütung dieser zusätzlichen Anwesenheitszeit, wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.“
§ 32 MTV regelt unter der Überschrift „Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit“ auszugsweise Folgendes:
„32.1 Spätarbeit
Spätarbeit ist die in der Zeit von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet. […]
32.2 Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. […]
32.3 Sonntags- und Feiertagsarbeit
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. […]“
§ 33 MTV enthält Regelungen zu Mehrarbeitsentgelt und Zuschlägen fürMehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. § 33.2 MTV lautet wie folgt:
Der Zuschlag beträgt für
a) die beiden ersten täglichen Mehrarbeitsstunden 25 %
von der dritten täglichen Mehrarbeitsstunde an 50 %
b) Nachtarbeit (soweit sie Mehrarbeit ist) 50 %
c) Sonntagsarbeit 70 %
d) Arbeit am 1. Januar, Ostersonntag, 1 Mai,
Pfingstsonntag sowie am 1. Weihnachtstag 150 %
e) Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 %
f) Arbeit am 24. Dezember von 17 bis 20 Uhr sowie
Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem
Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht 150 %
des durchschnittlichen Stundenentgelts gemäß § 33.3;
und für
g) Spätarbeit 15 %
h) Nachtarbeit (soweit nicht Nachtarbeit
nach b) vorliegt) 25 %
des tariflichen Stundengrundentgelts der Entgeltgruppe EG 7.“
Nach § 33.4 Satz 1 MTV können für die Vergütung von Mehrarbeit sowie Spät-,Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Pauschalvergütungen vereinbart werden.
Nach § 39.1 MTV erhalten die Beschäftigten ein Monatsentgelt als regelmäßiges Arbeitsentgelt, welches sich aus festen und variablen Entgeltbestandteilen zusammensetzt, § 39.2 MTV. Nach § 39.7 Abs. 1 MTV ist der Abrechnungszeitraum für das Monatsentgelt der Kalendermonat; den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens zum Schluss des Kalendermonats (am letzten Banktag) zur Verfügung stehen, § 39.7 Abs. 2 Satz 1 MTV. § 39.9 MTV lautet wie folgt:
„Ob und inwieweit vorübergehend Beschäftigte und einzelne Beschäftigte mit außergewöhnlichen Arbeitszeitgestaltungen und sonstige Sonderfälle aus der Monatsentgeltregelung ausgenommen werden, ist betrieblich zu vereinbaren.
Das Stundenentgelt wird in diesem Fall aus dem Monatsgrundentgelt nach den Regelungen des Entgeltabkommens ermittelt.
[…]“
Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubilden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.02.1988 idF vom 06.05./19.06.1990 (Anl. B2, Bl. 189–227 d.A., im Folgenden: MTV alt) enthielt in § 3 Ziff. 10 Abs. 2 und Abs. 3 noch folgende Regelung:
„Für Angehörige von Werkswachen, Werksfeuerwehren, für Nachtwächter, Pförtner sowie für ähnliche Gruppen von Arbeitnehmern kann die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitspflicht über die in Absatz 1 erwähnte Arbeitszeit hinaus verlängert werden, wenn in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Ruhezeiten fallen.
An welchen Arbeitsplätzen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Ruhezeiten anfallen, wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.“
Der aktuelle MTV enthält keine explizit auf Werksfeuerwehren bezugnehmende Regelung mehr.
Ferner existiert eine Betriebsvereinbarung über die besonderen Arbeitsbedingungen der Werksfeuerwehr vom 27.05.1994 (Anl. K5, Bl. 79–86 d.A.; nachfolgend: BV Feuerwehr). Danach liegen die Anwesenheitszeiten im 24-Stunden-Dienst jeweils zwischen 08:00 Uhr und 08:00 Uhr im zweitägigen Turnus und unter Gewährung von durchschnittlich zwei Freischichten monatlich und sechs zusätzlichen Freischichten innerhalb eines Jahres, § 2 Abs. III Nr. 1 Buchst. a1 BV Feuerwehr, d.h. insgesamt 30 Freischichten jährlich. Danach fallen monatlich im Durchschnitt 12,7 Schichten an. Darüber hinaus wird pro 24-Stunden-Dienst eine Zeitgutschrift von 71 Minuten erworben, § 2 Abs. III Nr. 1 Buchst. b BV Feuerwehr. § 2 Abs. III Nr. 3 BV Feuerwehr lautet wie folgt:
„a) Die 24-stündige Anwesenheitszeit setzt sich wie folgt zusammen:
Arbeitszeit einschließlich einer unbezahlten
Mittagspause von 30 Minuten 08:00–16:12 Uhr
Arbeitsbereitschaft 16:12–19:30 Uhr
06:00–08:00 Uhr
Bereitschaftsdienst einschließlich Ruhezeit 19:30–06:00·Uhr
b) Während der Arbeitsbereitschaft sind Dienste wie Besetzung der Feuerwehrzentrale, Brandwache, Sicherheitsposten, Kontrollgänge, Krankentransporte zu verrichten. Dafür werden durchschnittlich 3,9 Std./MA und Schicht als Arbeitszeit angesetzt.
c) Während des Bereitschaftsdienstes sind Dienste wie Besetzung der Feuerwehrzentrale Brandwache, Sicherheitsposten, Krankentransporte zu verrichten. Dafür werden durchschnittlich 2,9 Std./MA und Schicht als Arbeitszeit angesetzt. Die Ruhezeit ist Bereitschaftszeit und muss im Einzelfall unterbrochen werden.“
Nach § 3 Abs. II Nr. 1 BV Feuerwehr erhalten Angehörige im 24-Stunden-Dienst einen besonderen Monatslohn, dessen Errechnung gemäß der Anlage zur BV Feuerwehr erfolgt. Mit diesem Monatslohn sind nach § 3 Abs. II Nr. 2 BV Feuerwehr Anwesenheitsstunden gemäß § 2 Abs. III Nr. 1 BV Feuerwehr sowie alle im Rahmen des regelmäßigen Turnusdienstes ggf. anfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge sowie die Schichtzulagen abgegolten.
Unter der Überschrift „Zusammensetzung und Bezahlung der Anwesenheitszeit“ regelt A der Anlage Folgendes:
„Die 24-stündige Anwesenheitszeit teilt sich wie folgt auf:
Arbeitszeit 7,7 Std. 08:00–12:30, 13:00–16:12)
Arbeitsbereitschaft
incl. Mittagspause 5,8 Std. (12:30–13:00, 16:12–19:30, 06.00–08.00)
Bereitschaftsdienst 10,5 Std. (19:30–6:00)
Während der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes falten durchschnittlich 6,8 Std. Arbeitsleistung an, so dass insgesamt 14,5 Std. Arbeitsleistung pro Schicht erbracht und mit der vollen Stundenlohnrate entsprechend der Einstufung bezahlt werden. Die Vergütung für die restlichen 9,5 Anwesenheitsstunden in einer Schicht erfolgt pauschal gem. Ziffer E.
Bei Ø 12,7 Schichten im Monat ergeben sich:
Ø monatliche Anwesenheit 12,7 x 24 Std. = 304,8 Std.
Ø bezahlte Stunden im Monat 12,7 x 14,50 Std = 184,15 Std.“
B der Anlage enthält dezidierte Regelungen zur pauschalierenden Berechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 83 ff. d.A.).
C der Anlage regelt unter der Überschrift „Schichtzulagen“ Folgendes:
„Normale Spät- bzw. Nachtschichtzulage
Für jede der 12,7 Schichten im Monat fallen für 2,9 Stunden Arbeitsleistung während der Arbeitsbereitschaftszeit Spätschichtzulage und für 3,9 Stunden Arbeitsleistung während der Arbeitsbereitschaft bzw. des Bereitschaftsdienstes Nachtschichtzulage an.
[…]“
D der Anlage regelt die Zahlung einer Steuerzulage, E der Anlage die Zahlung der Ruhezeitpauschale.
Der Kläger war bis einschließlich September 2021 in die EG 09 und ab Oktober 2021 in die EG 10 des ERA-Entgeltabkommen 2021 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30.03.2021 eingruppiert, welches ein monatliches Grundentgelt iHv. 3.116,50 Euro (EG 09) bzw. 3.425,00 Euro (EG 10) brutto vorsieht. Unter Berücksichtigung der Vergütung weiterer 17,15 Std./Monat auf Basis des tariflichen Stundenentgelts, welches die Beklagte seit Oktober 2021 mit (3.425,00 / 167 Std. =) 20,51 Euro in Ansatz bringt, sowie pauschalierter Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit, Spät- und Schichtzuschlägen, einer Steuerpauschale und der pauschalen Vergütung für weitere Anwesenheitszeiten zahlt die Beklagte an den Kläger derzeit ein Monatsentgelt iHv. 5.370,99 Euro brutto. Zzgl. einer tariflichen Leistungszulage iHv. 456,27 Euro brutto kommt der Kläger zuletzt auf eine monatliche Gesamtvergütung iHv. 5.827,27 Euro brutto.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung zusätzlicher Vergütung für die Monate Juli 2021 bis Februar 2022 und Auskunft über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes betreffend die Arbeit im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr im Betrieb in K. Das Vergütungssystem der BV Feuerwehr stehe nicht im Einklang mit dem MTV und § 77 Abs. 3 BetrVG. Damit könne die BV Feuerwehr nicht als Grundlage der Vergütung für seine zusätzliche Anwesenheits-/ Arbeitszeit von 120,65 Stunden monatlich herangezogen werden. Diese seien mangels wirksamer anderweitiger Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien gemäß § 612 Abs. 2 BGB mit dem Tariflohn zu vergüten, welcher mit einem Stundensatz iHv. (5.371,00 Euro / 184,15 Std. =) 29,17 Euro anzusetzen sei. Dies entspreche der Dokumentation seiner Vergütung in der sog. D8-Bescheinigung; auch differenzierten die monatlichen Entgeltbescheinigungen nicht nach geleisteten Stunden, Pauschalen oder Zuschlägen. Wegen der Einzelheiten der klägerseitigen Berechnung wird auf Bl. 14 f. d.A. Bezug genommen.
Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2a ArbZG müsse aus dieser Regelung ein individualrechtlicher Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers herzuleiten sein, damit dieser erfahren könne, welche besonderen Regelungen zum Gesundheitsschutz im Betrieb bestehen; anderenfalls liefe diese Regelung leer. Gleiches gelte für die Frage, ob eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.335,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.429,47 Euroseit dem 01.08.2021, aus 3.729,39 Euro seit dem 01.09.2021, aus 5.129,55 Euro seit dem 01.10.2021, aus 5.129,55 Euro seit dem 01.11.2021, aus 5.129,55 Euro seit dem 01.12.2021, aus 3.029,31 Euro seit dem 01.01.2022, aus 3.029,31 Euro seit dem 01.02.2022 und aus 3.729,39 Euro seit dem 01.03.2022 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, durch welche besonderen Regelungen iSd. § 7 Abs. 2a ArbZG bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in sichergestellt wird, dass die Gesundheit dieser Arbeitnehmer nicht gefährdet wird;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in durchgeführt wurde;
4. für den Fall, dass die Auskunft ergibt, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG für den Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in K durchgeführt wurde, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG vorzulegen und die sich hieraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unverzüglich umzusetzen;
5. für den Fall, dass die Auskunft ergibt, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG für den Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in K nicht existiert, die Beklagte zu verurteilen, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in K unverzüglich nach Rechtskraft dieser Entscheidung durchzuführen und die sich hieraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unverzüglich umzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Vergütungsregime der BV Feuerwehr für wirksam, insbesondere stehe es mit dem MTV im Einklang. Danach sei die durchgeführte Pauschalvergütung des Klägers nicht zu beanstanden. Pro Schicht seien neben der regulären Arbeitszeit von 7,7 Std. gemäß der BV Feuerwehr 3,9 Std. der Arbeitsbereitschaft und 2,9 Std. des Bereitschaftsdienstes, mithin insgesamt 14,5 Std. pro Schicht, voll vergütungspflichtig; bei 12,7 Schichten im Monat mithin insgesamt 184,15 Std. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundenlohns sei zu berücksichtigen, dass neben der Vergütung für die tarifliche Arbeitszeit iHv. 152,25 Std. hinaus noch – unstreitig – 1,18 Std. als Zeitgutschrift pro Schicht gewährt würden, welche als Freischichten genommen würden. Folglich sei das ERA-Monatsgrundentgelt durch 167 Std. zu dividieren.
Einen eigenständigen Auskunftsanspruch gebe es in Bezug auf § 7 Abs. 2a ArbZG nicht. Dies gelte auch im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilungen. Eine solche sei im Übrigen bereits vor längerer Zeit durchgeführt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat, soweit sie entscheidungsreif ist, teilweise Erfolg.
A. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist zum Teil begründet. Der Kläger kann weitere Vergütung für die Monate Juli bis September 2021 iHv. 394,81 Euro brutto monatlich sowie die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 iHv. 432,60 Euro brutto monatlich nebst Zinsen von der Beklagten verlangen.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für geleistete Arbeitsbereitschaftszeiten für die Monate Juli bis September 2021 iHv. 394,81 Euro brutto monatlich sowie die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 iHv. 432,60 Euro brutto monatlich.
1. Soweit die BV Feuerwehr für die Vergütung der Arbeitsbereitschaft eigenständige Regelungen aufstellt, die keine weitergehenden Ansprüche vorsehen, ist die unwirksam. Sie verstößt insoweit gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt (st. Rspr., BAG 13.08.2019 – 1 AZR 213/18 – Rn. 41 mwN, BAGE 167, 264).
b) Das Arbeitsentgelt für Beschäftigte in Arbeitsbereitschaft in der Metall- und Elektronindustrie in NRW ist durch Tarifvertrag geregelt. Dies folgt aus der Auslegung des MTV.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21 mwN).
bb) Der MTV geht davon aus, dass Arbeitsbereitschaftszeiten nach § 27 MTV grundsätzlich mit dem tariflichen Stundenentgelt zu vergüten sind. Dies folgt aus dem Rückschluss aus § 28 Abs. 3 MTV; dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wird. In § 27 MTV fehlt eine derartige Regelung, so dass angenommen werden muss, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Vergütung von Arbeitsbereitschaftszeiten von ihrer Regelungszuständigkeit Gebrauch gemacht haben. § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 MTV enthalten mit Ausnahme der Öffnung für Vergütungsregeln durch Betriebsvereinbarung in § 28 Abs. 3 MTV parallele Regelungen, woraus folgt, dass das Schweigen zu abweichenden Vergütungsregelungen in § 27 Abs. 3 MTV „beredt“ ist.
cc) Auch ist der Bereich „Werksfeuerwehr“ als solcher kein tariflich ungeregelter Bereich. § 3 Ziff. 10 Abs. 2 und Abs. 3 MTV alt enthielt ausdrücklich Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Anwesenheitspflicht u.a. von Angehörigen von Werksfeuerwehren und gestattete diesbezüglich die Festlegung von Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Ruhezeiten anfallen, durch Betriebsvereinbarung. Die Regelungen zur Arbeitsbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst sind nunmehr in den §§ 27 f. MTV aufgegangen; nichts spricht dafür, dass sie für Werksfeuerwehren keine Geltung beanspruchen sollen.
c) Eine Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist nicht gegeben. Insbesondere kann § 39.9 MTV für die hiesige Konstellation nicht als Öffnungsklausel aufgefasst werden.
aa) Es ist schon nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiter der Werksfeuerwehr zu den in § 39.9 Abs. 1 MTV genannten Personenkreisen zählen. Vorübergehend beschäftigt sind sie ersichtlich nicht. „Einzelne“ Beschäftigte mit außergewöhnlichen Arbeitszeitgestaltungen sind sie nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht, arbeiten doch immerhin 63 Mitarbeiter – und somit vielmehr „mehrere“ Beschäftigte – im 24-Stunden-Dienst. Zu den „sonstigen Sonderfällen“ kann man sie nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht zählen, weil damit bloß das Tatbestandsmerkmal „einzelne Beschäftigte“ der vorangehenden Variante aufgelöst werden würde. Dies ist aber nach dem Wortlaut im Hinblick auf Beschäftigte mit außergewöhnlichen Arbeitszeitgestaltungen von Bedeutung, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Tarifvertragsparteien mit den „sonstigen Sonderfällen“ andere Konstellationen im Sinn hatten.
bb) Die Regelung gestattet darüber hinaus nur dann betriebliche Vereinbarungen, wenn die benannten Beschäftigten aus der Monatsentgeltregelung ausgenommen werden sollen, § 39.9 Abs. 1 MTV; dann erfolgt eine stundengenaue Vergütung, § 39.9 Abs. 2 MTV. Dies ist hier ersichtlich nicht gegeben: Die Beschäftigten der Werksfeuerwehr werden weiterhin, dem Grundsatz des § 39.1 MTV folgend, mit einem regelmäßigen Monatsentgelt vergütet und nicht stundenweise.
2. Mangels wirksamer anderweitiger Regelung kann der Kläger für die Monate Juli bis September 2021 Vergütung der geleisteten Arbeitsbereitschaftszeiten auf Basis des tariflichen Stundenentgelts nebst pauschalierten Zuschlägen für Sonn- und Feiertage sowie Spätschichten iHv. monatlich insgesamt 394,61 Euro verlangen. Im Einzelnen:
a) Der Kläger kann pro durchschnittlich geleisteter monatlicher Schicht weitere Grundvergütung auf Basis von 18,66 Euro brutto pro geleisteter Stunde erlangen. Die Beklagte hat den monatlichen Stundengrundlohn nach Überzeugung der Kammer zutreffend aus dem Monatsgrundentgelt geteilt durch 167 Std. errechnet. Für den hier fraglichen Zeitraum belief sich dieser noch auf 3.116,50 Euro brutto. Soweit der Kläger auf einen Gesamtlohn iHv. 5.371,00 Euro abstellt, verkennt dies – ungeachtet des Umstands, dass dieser Gesamtlohn erst ab Oktober 2021 gezahlt wurde –, dass in diesem Betrag bereits pauschalierte Zuschläge bzw. Zulagen enthalten sind, die nicht grundlohnrelevant sind; soweit der Kläger andererseits als Divisor 184,15 Std. in Ansatz bringen will, übergeht er den Umstand, dass ihm neben der Vergütung für die tarifliche Arbeitszeit iHv. 152,25 Std. noch 1,18 Std. als Zeitgutschrift pro Schicht gewährt werden. Soweit der Kläger überdies auf eine sog. D8-Bescheinigung verweist, war für die Kammer nicht erkennbar, inwiefern dieser irgendeine rechtsbegründende Wirkung zukommen soll. Gleiches gilt im Hinblick auf die dem Kläger erteilten Abrechnungen.
b) Monatlich kann der Kläger pro Schicht weitere 1,4 Std. Grundvergütung für geleistete Arbeitsbereitschaft verlangen. Die Arbeitsbereitschaft umfasst pro Schicht 5,3 Std., von denen die Beklagte bereits 3,9 Std. mit dem Grundstundenlohn vergütet. Für 12,7 Schichten im Monat folgt daraus eine weitere Grundstundenlohnvergütung iHv. 331,77 Euro brutto.
c) Anteilig erhöht sich ebenfalls der auf diese Zeit anfallende Spätschichtzuschlag. Dieser beläuft sich nach § 33 Buchst. g MTV auf 15 % des Stundengrundentgelts nach EG 7 (i.e.: 18,00 Euro) und damit auf 2,70 Euro/Std. Geschuldet wird der Zuschlag nach § 32.1 MTV für Arbeit zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei zu berücksichtigen ist, dass in diesem Zeitfenster lediglich 3,3 Std. Arbeitsbereitschaftszeit anfallen (16:12 Uhr bis 19:30 Uhr) und dass die Beklagte nach C der Anlage zur BV Feuerwehr bereits für 2,9 Std. eine entsprechende „Zulage“ (die Begriffe Zuschlag und Zulage werden synonym verwendet) gewährt. Folglich besteht pro Schicht ein weiterer Anspruch auf Spätschichtzuschlag für 0,4 Std. iHv. 1,08 Euro brutto. Auf 12,7 Schichten im Monat gerechnet beläuft sich der Anspruch demnach auf 13,72 Euro brutto.
d) Des Weiteren erhöhen sich die zu zahlenden Sonn- und Feiertagszuschläge nach Maßgabe von § 33 Buchst. c bis f MTV. Unter der Maxime der weiteren Vergütungspflicht von 1,4 Std. pro Schicht und unter Zugrundelegung der dezidierten Berechnungsregeln unter B der Anlage zur BV Feuerwehr, die auch bei Annahme der Unwirksamkeit der BV Feuerwehr im Hinblick auf die Vergütungsregelungen für Arbeitsbereitschaftszeiten eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der geschuldeten Pauschalvergütung ist, ergibt sich ein weiterer monatlicher Sonntagszuschlag iHv. 29,91 Euro brutto und ein weiterer monatlicher Feiertagszuschlag iHv. 19,41 Euro brutto. Von einer Darstellung der Berechnungsschritte im Einzelnen wird vor dem Hintergrund § 313 Abs. 3 ZPO abgesehen.
e) Insgesamt ergibt sich damit für die Zeit von Juli 2021 bis September ein Betrag iHv. (3 x 394,81 Euro =) 1.184,43 Euro brutto.
3. Für die Monate Oktober 2021 bis Februar 2022 ergibt sich auf Basis des höheren Grundstundenentgelts iHv. 20,51 Euro brutto nach Maßgabe der soeben dargelegten Grundsätze ein erhöhter Differenzbetrag iHv. 432,60 Euro brutto monatlich bzw. insgesamt 2.163,00 Euro brutto.
4. Insgesamt beläuft sich der Differenzbetrag für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2022 somit auf (1.184,43 Euro + 2.163,00 Euro =) 3.347,43 Euro brutto.
II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 187 Abs. 1 BGB iVm. § 39.7 Abs. 1 MTV.
III. Im Hinblick auf die Vergütung für Bereitschaftsdienste erweist sich die BV Feuerwehr jedoch als wirksam, so dass die Klage hinsichtlich weiterer Vergütungsansprüche nebst Zinsen diesbezüglich abzuweisen war.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung nicht notwendig zu deren Gesamtunwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 17.08.2021 – 1 AZR 175/20 – Rn. 30 mwN).
2. So verhält es sich hier. Die verbleibenden Regelungen zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes bilden für sich genommen eine sinnvolle und geschlossene Regelung. Anders als im Hinblick auf die Arbeitsbereitschaftszeiten erlaubt § 28 Abs. 3 MTV ausdrücklich Vergütungsregelungen für Bereitschaftsdienste durch Betriebsvereinbarung, so dass § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG diesen nicht entgegensteht.
B. Der zulässige Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Einen Auskunftsanspruch dahingehend, durch welche besonderen Regelungen iSd. § 7 Abs. 2a ArbZG bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr der Beklagten im Betrieb in K sichergestellt wird, dass die Gesundheit dieser Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, gibt es nach Überzeugung der Kammer nicht. Der Kläger bezieht sich insoweit auf den Wortlaut der benannten Norm. Die dort benannten „Regelungen“ beziehen sich ersichtlich auf die einschlägigen Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen, die eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden auch ohne Ausgleich vorsehen. Diese sind dem Kläger bekannt.
C. Der zulässige Klageantrag zu 3. ist begründet. Der Kläger hat nach Überzeugung der Kammer einen Anspruch aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht iVm. § 618 BGB gegen den Arbeitgeber auf Mitteilung, ob Gefährdungsbeurteilungen existieren, die seinen Arbeitsplatz betreffen.
I. Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, haben Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung (BAG 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06 – Rn. 27, BAGE 127, 205). Dem entspricht ein logisch vorgelagerter Auskunftsanspruch dahingehend, ob es eine derartige Beurteilung bereits gibt oder nicht, um den Arbeitnehmer davor zu bewahren, ein ansonsten ggf. überflüssiges Verfahren auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung anzustrengen.
II. Die Beklagte hat diesen Auskunftsanspruch nach Überzeugung der Kammer bislang nicht erfüllt. Ihr seitens des Klägers bestrittener Vortrag, eine Gefährdungsbeurteilung sei vor längerer Zeit bereits durchgeführt worden, ist auch nach Nachfrage im Kammertermin unsubstantiiert geblieben. Wann und wie die behauptete Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sein soll und ob sie sich konkret auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Betrieb in K bezieht, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Ihrer pauschalen Behauptung, es gebe eine Gefährdungsbeurteilung, konnte die Kammer daher keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB beimessen.
D. Über die Klageanträge zu 4. und 5. war noch nicht zu entscheiden; sie hängen von der substantiierten Auskunft der Beklagten im Hinblick auf das Bestehen einer Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die Arbeit der Arbeitnehmer in der Werkfeuerwehr im 24-Stunden-Dienst im Bereich der Werkfeuerwehr im Betrieb in K ab.
E. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten, da sie einheitlich zu erfolgen hat.
F. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Zahlungsantrag gemäß § 3 ZPO mit seinem Nennwert und die Anträge zu 2. und 3. nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG jeweils mit 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht.
G. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft.