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Arbeitsgericht Köln·14 Ca 1367/18·10.10.2018

Beschäftigungsanspruch als Einsatzleiter: Vertragsänderung durch Angebot und E‑Mail‑Annahme

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betriebsratsmitglied mit dreitägiger Freistellung nach § 38 BetrVG, begehrt Beschäftigung als Einsatzleiter, nachdem die Beklagte ihm die Stelle zugesagt hatte. Das Gericht nahm ein Angebot der Beklagten vom 26.7.2017 und eine wirksame Annahme durch die E‑Mail des Klägers vom 4.8.2017 an und gab die Klage statt. Die E‑Mail genügte der vertraglich relevanten Form; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung als Einsatzleiter stattgegeben; Beklagte zur Beschäftigung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einseitige Mitteilung des Arbeitgebers, sich für einen Bewerber entschieden zu haben und keinen Vorbehalt zu enthalten, kann als Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags im Sinne des § 145 BGB gelten.

2

Die Annahme eines Angebots zur Vertragsänderung kann durch eine textförmige E‑Mail wirksam erfolgen, soweit die vertraglich vorgeschriebene Form nicht entgegensteht und die Erklärung klar die Annahme beabsichtigt.

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Für das Zustandekommen einer Vertragsänderung genügt das Erfordernis des übereinstimmenden Angebots und der Annahme; das tatsächliche Ausüben der neuen Tätigkeit ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.

4

Kommt eine wirksame Änderung des Arbeitsvertrags zustande, besteht ein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 38 BetrVG§ 611 BGB§ 145 ff. BGB§ 145 BGB§ 309 Nr. 13 b) BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 771/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über die Freistellung nach § 38 BetrVG von derzeit drei Arbeitstagen/Woche hinaus als …….. (Einsatzleiter) zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 2.888,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers als …….. (Einsatzleiter).

3

Die Beklagte unterhält am ……………. einen Betrieb mit ca. 630 Arbeitnehmern. Sie führt die Sicherheitskontrollen der Flugpassagiere und deren Handgepäck bei Eintritt in den Sicherheitsbereich des Flughafens durch.

4

Der Kläger wurde auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 24.11.2003 (Anl. K1, Bl. 9 ff. der Akte) bei der ……….. ab dem 1.1.2004 als ……………. tätig. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.1.2009 auf die …….. und zum 1.1.2015 auf die Beklagte über.

5

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats der Beklagten und zuletzt an drei Arbeitstagen/Woche nach § 38 BetrVG für die Durchführung von Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Seine Vergütung beläuft sich auf 2888 € brutto monatlich.

6

Ende Mai 2017 schrieb die Beklagte für ihre Niederlassung ……….. die Tätigkeit als Einsatzleiter/in aus und bat um Bewerbungen bis Anfang Juli 2017 (Anl. K1, Bl. 6 der Akte). Der Einsatzleiter sollte nach der Aufgabenbeschreibung in der Stellenbeschreibung die Fachaufsicht gegenüber den ……. und Fachaufsichtskräften durchführen, die Einsatzsteuerung unterstützen und die Einsätze von Springerteams regeln. Ferner sollte er die Koordination der Betriebsabläufe und die Überwachung der operativen Prozesse vornehmen. Die Tätigkeit sollte die Organisation der Zusammenarbeit mit der ……….. im operativen Bereich sowie die Gewährleistung der Einhaltung der abgestimmten Prozesse, Betriebsanweisungen und die disziplinarische und fachliche Aufsicht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern beinhalten.

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Mit Schreiben vom 30.6.2017 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle, die betriebsintern als „……..“ bezeichnet wird (Anl. K2, Bl. 7 der Akte).

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Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist am 10.7.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Stellenbesetzung durch die Arbeitnehmer …….., ……. sowie den Kläger an. Der Betriebsrat stimmte den Stellenbesetzungen zu.

9

Mit Schreiben vom 26.7.2017 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Stellenausschreibung ……….“ mit, sich zu freuen, ihm mitteilen zu dürfen, sich für ihn entschieden zu haben; eine Unterweisung erfolge in Kürze durch die Betriebsleitung. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 26.7.2017 (Anl. K3, Bl. 8 der Akte) wird Bezug genommen.

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Unter dem 4.8.2017 sandte der Kläger an den Betriebsleiter der Beklagten, ………, eine E-Mail mit dem Betreff „interner Bericht“. In dieser E-Mail führte der Kläger unter anderem an:

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„Ferner würde ich Sie bitten die Befugnisse und die neue Position ……… allen Führungskräften nochmals darzulegen um Missverständnisse auszuräumen.“

12

Auf den weiteren Inhalt der E-Mail wird Bezug genommen (Anl. K6, Bl. 49 der Akte).

13

Nach Abschluss des Bewerberverfahrens entschloss sich die Geschäftsleitung der Beklagten, die Kontrolle der Tätigkeiten der ……… und die Koordination der Betriebsabläufe sowie die Überwachung der operativen Prozesse weiterhin durch den Betriebsleiter ……… und dessen Stellvertreter ………. durchzuführen und von der beabsichtigten Beschäftigung eines Einsatzleiters/……… abzusehen.

14

Nach dem 4.8.2017 verrichtete der Kläger keine Tätigkeiten als ………. Er forderte die Beklagte wiederholt auf, ihn in dieser Position zu beschäftigen.

15

Der Kläger ist der Ansicht, die Parteien hätten sich arbeitsvertraglich auf seine Beschäftigung als ………….verständigt. Er habe durch die Abgabe seiner Bewerbung ein Angebot zur Vertragsänderung abgegeben, welches die Beklagte durch Schreiben vom 26.7.2017 angenommen habe.

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Der Kläger behauptet, er sei am 4.8.2017 auf Veranlassung des Betriebsleiters der Beklagten, …………, als …………. tätig geworden.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn über die Freistellung nach § 38 BetrVG von derzeit drei Arbeitstagen/Woche hinaus als …………… (Einsatzleiter) zu beschäftigen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 4.8.2017 probeweise als ……….. eingesetzt worden sei. Er selber habe seine Tätigkeit an diesem Tag als Betriebsratstätigkeit dokumentiert.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.              Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, als ………. (Einsatzleiter) beschäftigt zu werden.

26

Zwischen den Parteien ist gemäß §§ 145 ff. BGB eine Änderung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 24.11.2003, nach welcher der Kläger als …… eingestellt ist, dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger als ………. (Einsatzleiter) eingestellt ist.

27

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Kläger, wie von ihm angenommen, bereits mit der Abgabe seiner Bewerbung vom 30.6.2017 ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB gegenüber der Beklagten vornahm, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit hin zu seiner Beschäftigung als ………. (Einsatzleiter) zu ändern.

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Ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB lag jedenfalls im Schreiben der Beklagten vom 26.7.2017 an den Kläger. Mit diesem teilte die Beklagte dem Kläger mit, sich zu freuen, ihm mitteilen zu dürfen, sich für ihn entschieden zu haben. Eine Unterweisung durch die Betriebsleitung erfolge in Kürze. Ein etwaiger Vorbehalt oder eine aufschiebende Bedingung war in dem Schreiben nicht enthalten.

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Der Kläger nahm das Angebot auf Vertragsänderung durch seine E-Mail vom 4.8.2017 an den Betriebsleiter der Beklagten, …….., an. Dies ergibt sich bei entsprechender Auslegung der E-Mail. Denn der Kläger führte im letzten Absatz der E-Mail die Bitte an, die Befugnisse und die neue Position des …….. allen Führungskräften nochmals darzulegen, um Missverständnisse auszuräumen. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, die ihm durch das Schreiben der Beklagten vom 26.7.2017 angebotene Tätigkeit als ………../Einsatzleiter ausüben zu wollen. Vor diesem Hintergrund bat er den Betriebsleiter Ilario um die nochmalige Kommunikation seiner nunmehrigen Position bzw. Tätigkeitsausübung gegenüber den Führungskräften.

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Die E-Mail des Klägers vom 4.8.2017 war zur Angebotsannahme im Hinblick auf § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 24.11.2003 hinreichend. Nach dieser Regelung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nur Ergänzungen, nicht aber Änderungen des Vertrages der Schriftform. Zudem entspricht die textförmige E-Mail des Klägers § 309 Nr. 13 b) BGB.

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Im Hinblick auf die Annahmeerklärung des Klägers und damit das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits durch die – unstreitig an ………….. gesandte – E-Mail des Klägers vom 4.8.2017 konnte die Kammer unaufgeklärt lassen, ob der Kläger am 4.8.2017 auf Veranlassung des ……….. Tätigkeiten des ………. verrichtete.

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B.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei.

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Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO und erfolgt in Höhe einer Bruttomonatsvergütung des Klägers.

34

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.