Zwangsgeld gegen Arbeitgeber zur Herausgabe eines Laptops an Betriebsrat
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte Zwangsgeld, weil die Arbeitgeberin einen titulierten funktionsfähigen Laptop nicht unentgeltlich übergab. Zentral war, ob die Übergabe unter der Bedingung einer festen Befestigung den titulierten Anspruch erfüllt. Das Arbeitsgericht verneinte dies, stellte auf die Mobilität des Laptops ab und verhängte ein Zwangsgeld von 5.000 € ersatzweise Zwangshaft.
Ausgang: Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € ersatzweise Zwangshaft gegen die Schuldnerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung einer titulierten Verpflichtung zur Überlassung einer beweglichen Sache gehört der Leistungserfolg; eine bedingte Übergabe mit dauerhafter Befestigung erfüllt nicht die geschuldete mobile Nutzungsart.
Bei der Auslegung eines Titels über die Überlassung eines Laptops ist dieser als mobiles Gerät zu verstehen; eine Beschränkung auf eine feste Installation ist nur bei ausdrücklicher Titulierung anzunehmen.
Einwände zur Erforderlichkeit oder zur Eignung eines bestimmten Sachmittels sind im Hauptsacheverfahren vorzutragen und können im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erstmals entscheidungserheblich vorgebracht werden.
Erfüllt die Schuldnerin die titulierte Leistung nicht, kann das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO Zwangsmittel (Zwangsgeld/Zwangshaft) zur Erzwingung der Leistung festsetzen; Höhe und Ersatzhaft sind nach Geeignetheit zu bemessen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 26/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 04.11.2021 (Aktenzeichen – 14 BV 208/20 –), nämlich dem Antragssteller einen funktionsfähigen Laptop mit den Leistungsmerkmalen Betriebssystem Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch, integriertes Kamera-sowie Audiosystem, Tastatur Layout Deutsch, Multitouchpad, Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden, LAN-Funktion, mindestens zwei USB-Schnittstellen, Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel, Software Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook, nicht webbasiertes Programm für Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) verhängt.
2. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.250,00 Euro (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den .
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021 wurde die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Schuldnerin) dazu verpflichtet, dem antragsstellenden Betriebsrat (im Folgenden: Gläubiger) einen funktionsfähigen Laptop mit den in Ziffer 1 des hiesigen Beschlusstenors aufgeführten Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 24.06.2022 (Aktenzeichen – 9 TaBV 52/21 –) zurück; der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist mittlerweile rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 22.09.2022 forderte der Gläubiger die Schuldnerin zur Verfügungstellung eines Laptops mit den tenorierten Ausstattungsmerkmalen auf. Die Filialdirektorin der Schuldnerin erklärte gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige dem Gläubiger den Laptop unter der Voraussetzung aus, dass der Gläubiger ihr sage, wo sie den Laptop befestigen könne. Da die Betriesbsratsvorsitzende darauf hinwies, dass ein Laptop ein mobiles Gerät sei, dass nicht zu befestigen sei, verweigerte die Filialdirektorin die Aushändigung des Laptops.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 hat der Gläubiger unter Nachweis der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Laptops mit den näher benannten Leistungsmerkmalen beim Arbeitsgericht Köln eingereicht. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur ein befestigter Laptop geschuldet sei, sei dem Titel nicht zu entnehmen.
Die Schuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie durch ihr Angebot zur Übergabe des Laptops die titulierte Verpflichtung zur Zurverfügungstellung erfüllt habe. Dieses Angebot bleibe auch weiterhin aufrechterhalten; sie sei bereit, dem Gläubiger den Laptop zu überlassen, wenn dieser im Betriebsratsbüro fest angebracht werde. Die Verweigerung der Annahme des Angebots sei unberechtigt. Eine Überlassung des Laptops zur unbeschränkten Mitnahme und Verwendung sei nicht tituliert worden. Das Arbeitsgericht habe – was zutrifft – zur Begründung des Anspruchs auf Überlassung des Laptops darauf abgestellt, dass der Betriebsrat den Laptop zur Teilnahme an virtuellen Einigungsstellensitzungen benötige, und hierfür weder der im Betriebsratsbüro befindliche PC noch Tablets geeignet bzw. zumutbar wären. Ob die Leitung von Betriebsratssitzungen durch die Betriebsratsvorsitzende mit dem Laptop von zuhause aus von § 30 Abs. 2 BetrVG iVm. der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 01.07.2021 erfasst wäre, habe das Arbeitsgericht hingegen offen gelassen. An virtuellen Einigungsstellensitzungen mit der Schulnderin könne der Gläubiger mit einem im Betriebsratsbüro befestigten Laptop teilnehmen, ohne dass dies seine Arbeit beeinträchtigen würde; auch für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen müsse der Laptop im Betriebsratsbüro verbleiben, da der dort befindliche PC – unstreitig – über keine Kamera und kein Mikrofon verfüge und die im Büro versammelten Betriebsratsmitglieder somit nur über den Laptop aktiv an den Sitzungen teilnehmen könnten. Darüber hinaus handele es sich bei dem als Sachmittel zur Verfügung gestellten Laptop um hochwertiges Eigentum der Schulnderin; sie habe ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse daran, dass der Laptop nicht abhandenkomme, beschädigt oder zweckentfremdet werde. Auch werde bei einem Verbleib des Laptops im Betriebsratsbüro weitestgehend sichergestellt, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen könnten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten ausgewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Gegen die Schuldnerin war antragsgemäß ein Zwangsgeld zu verhängen.
1. Der Gläubiger besitzt den unter Ziff. 1 bezeichneten vollstreckbaren Titel.
2. Die Schuldnerin hat die titulierte Verpflichtung nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.
a) Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dem Gläubiger muss die geschuldete Leistung erbracht werden. Als Leistung ist dabei der Leistungserfolg zu verstehen; die Leistungshandlung allein genügt nicht (BGH 17.06.1994 – V ZR 204/92 – zu II 1 b der Gründe). Welches die geschuldete Leistung ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Entsprechend dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses muss die Leistung zur richtigen Zeit (§ 271 BGB), am richtigen Ort (§§ 269 f. BGB) und in der richtigen Art und Weise (§§ 242 f. BGB) erbracht werden (HK-BGB/Fries/Schulze 11. Aufl. § 362 Rn. 3).
b) Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, diesen im Betriebsratsbüro zu befestigen, stellt keine Leistungserbringung in der richtigen Art und Weise dar.
aa) Ein Laptop ist eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt; das Gerät ist standortunabhängig verwendbar (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Notebook, abgerufen am 10.01.2023; vgl. auch Fitting BetrVG 31. Aufl. § 40 Rn. 132: tragbarer PC). Eine feste Installation würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Dass eine mobile Nutzung nicht explizit tituliert wurde, ist vor diesem Hintergrund irrelevant. Sie wäre vielmehr ausdrücklich auszuschließen gewesen, sofern sie vom Titel nicht hätte erfasst werden sollen. Ein derartiger Ausschlusswille ist auch den Gründen des titelgebenden Beschlusses nicht zu entnehmen.
bb) Soweit die Schuldnerin ausführt, dass der Gläubiger seinen Aufgaben auch sachgemäß mit einem fest installierten Laptop nachkommen könne, handelt es sich dabei der Sache nach um Fragen der Erforderlichkeit der Nutzung eines PCs in der speziellen Bauform eines Laptops. Diese wären von der Schuldnerin im Hauptsacheverfahren vorzubringen gewesen und nicht erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
cc) Eine besondere Gefahr des Abhandenkommens, der Beschädigung oder der Zweckentfremdung (?), die nach Auffassung der Schuldnerin eine feste Installation des Laptops rechtfertigen sollen, ist schon nicht erkennbar. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehört zu den Rücksichtnahmepflichten des Gläubigers ensprechend des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG (vgl.Fitting BetrVG 31. Aufl. § 2 Rn. 23). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Gläubiger käme den Eigentumsinteressen der Schuldnerin nur unzureichend nach, bestehen nicht.
dd) Gleiches gilt für die Besorgnis, Dritte könnten Kenntnis vom Inhalt der Betriebsratsitzungen erhalten.
3. Die Schuldnerin ist daher gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten (zur Unvertretbarkeit der geschuldeten Handlung vgl. BAG 21.04.1983 – 6 ABR 70/82 – zu II 2 der Gründe, BAGE 42, 259; a.A. GMP/Spinner ArbGG 10. Aufl. § 85 Rn. 13). Das Gericht erachtet ein Zwangsgeld iHv. 5.000,00 Euro, ersatzweise für je 1.250,00 Euro einen Tag Zwangshaft, für sachgerecht.
4. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG (vgl. GMP/Spinner ArbGG 10. Aufl. § 85 Rn. 25 mwN).