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Arbeitsgericht Köln·13 Ca 5641/12·04.02.2013

Sozialplan: Pauschale Abfindung für schwerbehinderte Rentenberechtigte diskriminiert

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger verlangte aus einem Sozialplan eine höhere Abfindung, nachdem ihm wegen möglicher vorgezogener Altersrente nur 11.000 € gezahlt worden waren. Streitig war, ob die pauschale Abfindungsabsenkung für schwerbehinderte Beschäftigte mit Rentenoption gegen das AGG verstößt. Das ArbG Köln hielt den Ausschluss von der regulären Faktorenberechnung wegen Schwerbehinderung für nach § 7 AGG unwirksam und sprach dem Kläger weitere 30.000 € zu. Weitergehende Ansprüche verneinte es, weil der Kläger als rentennaher Jahrgang einer zulässigen Deckelung unterliege.

Ausgang: Klage auf höhere Sozialplanabfindung wegen AGG-Verstoßes teilweise erfolgreich; weitere 30.000 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sozialplanregelung, die die Höhe der Abfindung ausschließlich wegen Schwerbehinderung pauschal reduziert und dadurch stets zu einer niedrigeren Abfindung als bei gleichaltrigen Nichtbehinderten führt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

2

Die Möglichkeit, als schwerbehinderter Mensch eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt für sich genommen keine geringere Sozialplanabfindung gegenüber nicht schwerbehinderten Beschäftigten.

3

Bei Unwirksamkeit einer diskriminierenden Sozialplanregelung ist der Anspruch so zu bestimmen, wie er sich bei diskriminierungsfreier Anwendung der Sozialplanbestimmungen für eine vergleichbare Arbeitnehmergruppe ergibt.

4

Eine altersbezogene Begrenzung (Deckelung) der Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge kann trotz mittelbarer Benachteiligung wegen des Alters zulässig sein, wenn sie angemessen und durch ein legitimes Ziel der Mittelverteilung im Sozialplan gerechtfertigt ist.

5

Auf einen gedeckelten Sozialplanabfindungsanspruch sind bereits erbrachte Abfindungszahlungen anzurechnen; verbleibend ist nur der Differenzbetrag zu zahlen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 BetrVG§ AGG§ 7 Abs. 3 AGG§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 AGG§ 7 Abs. 1 AGG§ 288 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Tatbestand

2

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine höhere Abfindung aus einem Sozialplan.

3

Der am 31.07.1950 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom 01.05.1980 bis zum 31.03.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt 3.852,00 € brutto monatlich.

4

Zum 31.03.2012 ist er unter Geltung des Sozialplans vom 18.07.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Im Sozialplan der Beklagten findet sich folgende Regelung zur Abfindung:

5

"§ 1 Geltungsbereich

6

1.              Diese Vereinbarung findet auf alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG Anwendung, die am 01.03.2011 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und von der Stilllegung der Frischedienstorganisation zum 31.03.2012 betroffen sind.

7

2.              ...

8

3.              Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine gesetzliche Vollrente wegen Alters oder wegen voller unbefristeter Erwerbsminderung haben, kommt der Sozialplan nicht zur Anwendung. ...

9

§ 2 Abfindungen bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzverlust

10

1.              Mitarbeiter, die betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren, haben einen Anspruch auf eine Abfindung, die nach folgender Formel berechnet wird:

11

              Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Faktor              = Abfindung.

12

Die Faktoren sind

13

.              bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres: 0,4

14

.              vom Beginn des 46. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: 0,5

15

.              vom Beginn des 51. Lebensjahres: 0,55.

16

Stichtag für Lebensalter und Betriebszugehörigkeit: 31.08.2011

17

Das Monatsentgelt im Sinne der Abfindungsklausel setzt sich zusammen aus dem Tarifentgelt zum Zeitpunkt des letzten Beschäftigungsmonats, einer übertariflichen Zulage, einer monatlichen Ausgleichszahlung (Besitzstand Provision), ein Zwölftel der Jahressonderzahlung 2010, ein Zwölftel des Urlaubsgeldes 2010, ein Zwölftel der Samstagszulagen 2010 und ein Zwölftel der Umsatzprämie 2010.

18

Der maximale Abfindungsbetrag wird auf 65.000,00 € brutto begrenzt.

19

Mitarbeiter, die auf Grund einer Schwerbehinderung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente in Anspruch nehmen können, haben keinen Anspruch auf Abfindung nach der vorstehenden Faktorenberechnung. Diese erhalten eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 € brutto.

20

Mitarbeiter, die auf Grund Arbeitsunfähigkeit zum Stichtag 31.08.2011 bei der Krankenkasse ausgesteuert sind, haben keinen Anspruch auf Abfindung nach der vorstehenden Faktorenberechnung. Diese erhalten eine Abfindung in Höhe von 25.000,00 € brutto.

21

2.              Mindestregelung

22

Da einzelne Mitarbeiter auf Grund eines geringen Monatsentgelts nur eine sehr geringe Abfindung nach der oben stehenden Formel erhalten würden, wird eine Mindestabfindung in Höhe von 1.500,00 € brutto an jeden Mitarbeiter ausgezahlt.

23

3.              Rentennahe Jahrgänge

24

Bei Mitarbeitern, deren Geburtstag vor dem 01.01.1952 liegt, ist der Abfindungsbetrag abweichend von Abs. 1 (letzter Satz) wie folgt begrenzt:

25

.              Mitarbeiter, die nach einem Arbeitslosengeldbezug (ALG I) von bis zu maximal zwölf Monaten die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, erhalten einen maximalen Abfindungsbetrag in Höhe von 40.000,00 € brutto.

26

.              Mitarbeiter, die nach einem Arbeitslosengeldbezug (ALG I) von mehr als zwölf bis zu maximal 24 Monaten die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, erhalten einen maximalen Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000,00 € brutto.

27

...

28

.              Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des maximalen Arbeitslosengeldbezuges ist der 31.03.2012.

29

...

30

5.              Zusatzbetrag

31

Schwerbehinderte oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, die beim rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses schwerbehindert sind, erhalten einen Zuschlag zur Abfindung in Höhe von 1.000,00 € brutto."

32

Die Beklagte brachte an den Kläger auf Grund der Sozialplanregelung eine Abfindung in Höhe von 11.000,l00 € brutto zur Auszahlung.

33

Der Kläger hat auf Grund seiner Schwerbehinderung erstmals ab dem 01.08.2010 die Berechtigung, vorzeitig Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Ein Bezug der Rente ohne Abschlag ist ab dem 01.08.2013 möglich.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung, nach der schwerbehinderte Menschen von der Sozialplanabfindung gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 3 des Sozialplanes ausgeschlossen sind, gegen die Bestimmungen des AGG verstoßen, da sie ein Verbot gegen die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen enthielten. Der Kläger habe jedenfalls Anspruch so behandelt zu werden, wie die Mitarbeiter, die als sog. rentennahe Jahrgänge aus dem Unternehmen ausschieden und gemäß § 2 Abs. 3 des Sozialplanes eine Abfindung erhielten. Diese rentennahen Jahrgänge erhielten eine viermal höhere Abfindungszahlung als schwerbehinderte Menschen. Dies stelle eindeutig ein diskriminierenden Umstand dar.

35

Die Beklagte sei daher verpflichtet, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 53.558,00 € brutto zu zahlen, jedenfalls aber eine weitere Abfindung in Höhe von 30.000,00 €, wie dies bei den anderen rentennahen Jahrgängen der Fall gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53.558,00 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

                            die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei der getroffenen Regelung im Sozialplan um keine diskriminierende Regelung handele. Zahlreiche Instanzgerichte hätten entschieden und ebenso auch das Bundesarbeitsgericht, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung keine unzulässige Diskriminierung darstelle. Denn der Kläger hätte bereits seit dem 01.08.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen können. Dies ergebe sich aus dem der Beklagten vorliegenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund. Danach sei der früheste Rentenbeginn, wenn auch mit Rentenabschlag, ab dem 01.08.2010 möglich gewesen. Ohne Abschlag sei der Rentenbeginn zum 01.08.2013 möglich. Demzufolge habe der Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach § 2 Abs. 1 des Sozialplanes findet daher die Faktorenberechnung keine Anwendung. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf die Abfindung in Höhe von 10.000,00 €, die um den Sonderbetrag in Höhe von 1.000,00 € für schwerbehinderte Menschen erhöht worden sei. Dieser Betrag sei entsprechend auch an den Kläger zur Auszahlung gebracht worden. Allenfalls könne der Kläger jedoch verlangen, so behandelt zu werden, wie andere Mitarbeiter, die als rentennahe Jahrgänge ausgeschieden seien. Im Maximalfall könne der Kläger eine Abfindung in Höhe von 41.000,00 € erhalten.

41

Die Beklagte beruft sich bei der rechtlichen Würdigung der von den Betriebsparteien gewählten Sozialplanregelung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.11.2007 (- 1 AZR 960/06 -). Sie vertritt die Auffassung, dass es sich um keine diskriminierende Regelung handele. Denn Sozialpläne könnten auch berücksichtigen, ob einzelne Mitarbeitergruppen auf Grund ihres Alters oder der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche haben werden, oder ob die jeweilige Gruppe auf Grund anderer Sozialleistung von der Ausnahme mehr oder weniger intensiv belastet würden. Die Betriebsparteien hätten sich vorliegend innerhalb des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt und in nicht zu beanstandender Weise eine Gruppenbildung danach vorgenommen, welcher Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit den einzelnen Mitarbeitergruppen zukomme. Dies habe man zum einen bei der Berechnung der regulären Abfindungssumme in § 2 Abs. 1 des Sozialplanes durch die unterschiedlich ausgestalteten Faktoren je nach Alter der ausscheidenden Mitarbeiter gewürdigt, zum anderen durch Sonderleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie auch für den Fall der Schwerbehinderung. Ebenso habe man umgekehrt für rentennahe Jahrgänge unterschiedlich gestufte Höchstbeträge in Ansatz gebracht. Dabei hat der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere auch ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Pauschalregelung einer pauschalen Abfindung für ausscheidende schwerbehinderte Menschen in Höhe von 10.000,00 € zu einer Besserstellung von schwerbehinderten Menschen kommen könne. Es liege kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Zum einen seien die Sachverhalte schon bereits nicht gleichgelagert, da die Abfindung eine zukunftsbezogene Ausgleichs‑ und Überbrückungsfunktion habe und die Mitarbeiter aus unterschiedlichen Situationen heraus aus dem Unternehmen ausschieden. Durch den gesicherten Rentenbezug als schwerbehinderter Mensch sei der Kläger nicht in die Ungewissheit von Arbeitslosigkeit und suchen nach einer neuen Beschäftigung erfasst, sondern habe unmittelbar Anspruch auf eine Altersversorgung. Hierdurch sei die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Soweit die unterschiedliche Behandlung bzw. Berechnung der Abfindungshöhe an ein nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminierendes Merkmal anknüpfe, sei dies nicht unmittelbar unzulässig, denn die Differenzierung sei danach vorgenommen worden, ob Mitarbeiter zukünftig von Arbeitslosigkeit und suchen nach neuer Erwerbstätigkeit erfasst würden oder ein  sozialer Schutz gegeben sei.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 30.000,00 € brutto als Abfindung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 18.07.2011 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 AGG.

45

Die von den Betriebsparteien gewählte Regelung, nach der schwerbehinderte Menschen, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung haben, von der Sozialplanabfindung nach § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sind, stellt eine gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 AGG unwirksame Regelung dar, da hierdurch gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen wird. Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Der Ausschluss des Klägers als schwerbehindertem Menschen von der Regelabfindung gemäß § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung stellt eine diskriminierende Regelung dar. Insoweit schließt sich die Kammer ausdrücklich der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 (‑ C 152/11 "Oder‑Entscheidung" - Juris) an. Wie der EuGH zutreffend ausgeführt hat, ist eine Regelung in einem Sozialplan, die eine unterschiedliche Behandlung bzw. Berechnung der Sozialplanabfindung ausschließlich nach dem Merkmal der Schwerbehinderung vornimmt und in denen die Abfindung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer immer niedriger sein wird als für einen gleichaltrigen nicht behinderten Arbeitnehmer, eine diskriminierende Regelung dar. Denn die Regelung führt dazu, dass die dem Anschein nach neutrale Regelung dazu führt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die die Möglichkeit haben früher, und zwar mit 60 Jahren statt mit 63 Jahren wie nicht behinderte Arbeitnehmer in Rente zu gehen, wegen ihrer Schwerbehinderung eine geringere Entlassungsabfindung erhalten. Wäre der Kläger als nicht schwerbehinderter Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgeschieden, hätte er eine um 30.000,00 € höhere Abfindung erhalten als dies derzeit der Fall war.

46

Die unterschiedliche Behandlung der schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Mitarbeiter ist nicht sachlich gerechtfertigt. Ebenso wie dies der EuGH entschieden hat, ist zu bejahen, dass die unterschiedliche Renteneingangssituation für schwerbehinderte Menschen einerseits und nicht schwerbehinderte Menschen andererseits darin ihre Begründung findet, dass der besonderen Schwerbehinderung Rechnung getragen werden soll. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für schwerbehinderte Menschen soll jedoch nicht dazu führen, dass diese beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anders behandelt werden als nicht schwerbehinderte Menschen. Die besondere Rentenregelung für schwerbehinderte Menschen soll den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Auch die Sozialpartner, die Verantwortung für die Regelungen der Betriebsvereinbarung tragen, haben bei der Verfolgung des legitimen Ziels einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung stehen, diese entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer zu verteilen. Dies haben vorliegend die Sozialpartner im Hinblick auf die schwerbehinderten Mitarbeiter nicht richtig gewürdigt. Die pauschale Absenkung der Abfindung bzw. Pauschalierung der Abfindung für schwerbehinderte Menschen, die die Möglichkeit der vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können, auf 10.000,00 €, trägt dem Umstand der größeren Schwierigkeit mit zunehmenden Alter als schwerbehinderter Mitarbeiter eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden, keine Rechnung. Schwerbehinderte Menschen haben jedoch spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang sowohl mit dem Schutz, den ihr Zustand erfordert, als auch mit der Notwendigkeit, dessen mögliche Verschlechterung zu berücksichtigen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und/oder dass sich diese finanziellen Aufwendungen mit zunehmenden Alter erhöhen (EuGH a.a.O.). Die im vorliegenden Fall getroffene Regelung der Pauschalierung der Abfindung für schwerbehinderte Menschen, die vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung dar.

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Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 2 Abs. 4. Er ist ebenso zu behandeln wie die anderen Mitarbeiter, die als sog. rentennahe Jahrgänge aus dem Unternehmen ausscheiden. Dabei ist die Deckelung der Abfindungssumme auf maximal 40.000,00 € nicht zu beanstanden. Auch insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 (a.a.O.) an, mit der der EuGH festgestellt hat, dass unterschiedliche Berechnungen der Höhe einer Sozialplanabfindung nach dem Alter sowie nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Renteninanspruchnahme nicht als Verstoß gegen das AGG gewertet werden könne. Zwar liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, da allein das Abstellen auf das Alter unterschiedliche Berechnungsfaktoren für die Abfindung bzw. Deckelung einer Abfindung vorgenommen werden. Diese unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters ist jedoch gerechtfertigt, denn sie ist zur Erreichung des Ziels gerechtfertigt, dass eine Entlassungsabfindung Personen zugute kommt, die keine neue Stelle suchen, sondern ein Ersatzeinkommen in Form einer Altersrente beziehen wollen, als legitim anzusehen (EuGH a.a.O.). Die objektive Ungleichbehandlung wegen des Alters ist daher vorliegend objektiv und angemessen. Der Kläger hat daher keinen über 30.000,00 € hinausgehenden weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, denn er schied am 31.03.2012 auch als sog. rentennaher Jahrgang aus und hat damit einen auf maximal 40.000,00 € plus 1.000,00 € Schwerbehindertensonderzahlung gedeckelten Abfindungsanspruch. Von diesen 41.000,00 € sind 11.000,00 € bereits an den Kläger zur Auszahlung gebracht worden, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000,00 € verbleibt. Der darüber hinausgehende Zahlungsantrag war demzufolge abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 3 ZPO, 61 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

51

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

52

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

53

Landesarbeitsgericht Köln

54

Blumenthalstraße 33

55

50670 Köln

56

Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

58

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

59

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

61

1. Rechtsanwälte,

62

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

63

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

64

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

65

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.