TVöD-NRW: Besitzstandszulage trotz Kündigung der Leistungszuschlags-Dienstvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der kommunalen Arbeitgeberin eine Besitzstandszulage nach § 4 TVöD‑NRW, nachdem eine Dienstvereinbarung über Leistungszuschläge zum 31.12.2006 gekündigt worden war. Streitpunkt war, ob diese Kündigung als „Modifikation“ der bisherigen Leistungszuschlagsregelung i.S.d. Protokollnotiz zu § 4 TVöD‑NRW den Anspruch entfallen lässt. Das Arbeitsgericht bejahte den Anspruch, weil vor dem 22.11.2006 keine rechtswirksame Veränderung eingetreten sei; die Kündigung wirkte erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Zahlungsansprüche für 2007 bis Februar 2009 wurden zugesprochen, weitergehend (insb. Zinsen früher) abgewiesen.
Ausgang: Anspruch auf Besitzstandszulage und Nachzahlung zugesprochen; Klage im Übrigen (weitergehende Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Parteien über Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis streiten (§ 256 ZPO).
Der Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 4 TVöD‑NRW setzt voraus, dass im Kalenderjahr 2006 Leistungszuschläge gezahlt wurden; die Zulage ist befristet und schmilzt jährlich um 20 % ab.
Eine „Modifikation“ bisheriger Leistungszuschlagsregelungen i.S.d. Protokollnotiz zu § 4 TVöD‑NRW erfordert eine rechtswirksame Veränderung innerhalb des maßgeblichen Zeitfensters; die bloße Erklärung einer Kündigung genügt hierfür nicht.
Eine Kündigung einer Dienstvereinbarung stellt vor Ablauf der Kündigungsfrist keine rechtswirksame Veränderung der Regelungslage dar; die Rechtswirkung tritt erst mit dem Kündigungstermin ein.
Zinsen auf rückständige Vergütungsbestandteile können erst ab Eintritt der Fälligkeit bzw. Verzugsvoraussetzungen verlangt werden; ein einheitlicher Zinsbeginn für eine Jahresgesamtforderung bedarf besonderer Begründung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger
eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 4 TVöD-NRW vom
19.12.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom
1.1.2007 bis einschließlich 31.12.2007 einen Betrag in Höhe von brutto
888,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit
dem 31.12.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom
1.1.2008 bis einschließlich 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von brutto
710,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab
dem 13.3.2009 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom
1.1.2009 bis einschließlich 28.2.2009 einen Betrag in Höhe von brutto
88,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
13.3.2009 zu zahlen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Streitwert: 2131,20 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten an den Kläger eine Besitzstandszulage zu zahlen.
Der am .1947 geborene Kläger ist bei der beklagten ….seit dem 1.3.1983 beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt 2.304,29 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD sowie ergänzend die Regelungen des TVöD-NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Vor Inkrafttreten des TVöD unterfiel der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit den Regelungen des BMT-G sowie des BZT-G. Der Kläger erhielt aufgrund der hierin eröffneten Möglichkeiten eine Leistungszulage. Diese wurde seit dem 20.11.2000 aufgrund einer Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungszuschlägen für Arbeiter, zuletzt in der Fassung vom 12.6.2002, an den Kläger gezahlt. Nach dem Inkrafttreten des TVöD gilt für Leistungsentgelte § 18 TVöD sowie § 4 TVöD-NRW. Wegen der Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger erhielt im Dezember 2006 einen Leistungszuschlag in Höhe von 74,00 € brutto. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4.8.2006 die Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungszuschlägen für die Arbeiter/Arbeiterinnen der ……… form- und fristgerecht zum 31.12.2006 gekündigt. Seit Januar 2007 hat er keinen Leistungszuschlag und auch keine Besitzstandszulage erhalten.
Mit Schreiben vom 14.5.2007 hat der Kläger seinen Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Besitzstandszulage gegenüber der Beklagten auch für die Zukunft geltend gemacht. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 17.7.2007 ab.
Die Parteien streiten darüber, ob durch die Kündigung der Dienstvereinbarung die Verpflichtung zur Zahlung der Besitzstandszulage nach Tarifvertrag entfallen ist.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe die Besitzstandszulage im Umfang der tariflichen Regelung zu. Er beruft sich insoweit auf die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 4 zu § 4 Abs. 3 TVöD-NRW. Hierin heißt es:
" Die vorstehenden Absätze finden nur insoweit Anwendung, als die bisherigen Leistungszuschläge nach dem Inkrafttreten des TVöD und vor dem 22.11.2006 nicht modifiziert worden sind."
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Kündigung der Dienstvereinbarung zum 31.12.2006 keine Modifikation der bisherigen Regelung der Leistungszuschläge darstelle. Zum anderen sei die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2006 ausgesprochen worden, so dass keine Modifikation vor dem 22.11.2006 eingetreten sei. Im Übrigen habe es sich bei der Dienstvereinbarung um eine mitbestimmungspflichtige Dienstvereinbarung gehandelt, die, da eine Nachwirkung nicht ausgeschlossen worden sei, gem. § 70 Abs. 4 LPVG NW seit dem 1.1.2007 nachwirke. Eine wirksame Modifikation gem. § 4 Abs. 3 TVöD-NRW sei nur möglich gewesen, wenn innerhalb des Zeitkorridors 1.10.2005 bis 22.11.2006 eine neue Dienstvereinbarung zustande gekommen sei.
Der Kläger habe daher aufgrund der tarifvertraglichen Regelung für das Jahr 2007 einen Anspruch auf 100 % Besitzstandszulage = 888,00 € brutto, für das Jahr 2008 80 % Besitzstandszulage = 710,40 € brutto sowie für das Jahr 2009 60 % Besitzstandszulage. Dies ergebe für die Monate Januar und Februar 2009 einen Betrag in Höhe von 88,80 € brutto. Für die weitere Zeit sei die Beklagte entsprechend dem Feststellungsantrag zur weiteren Bezahlung der Besitzstandszulage entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
1 Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 4 TVöD-NRW vom 19.12.2007 zu zahlen.
2 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis einschließlich 31.12.2007 einen Betrag in Höhe von brutto 888,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2007 zu zahlen.
3 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis einschließlich 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von brutto 710,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.‚
4 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis einschließlich 28.2.2009 einen Betrag in Höhe von brutto 88,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, durch die Regelung in § 4 Abs. 4 TVöD-NRW, sowie der hierzu vereinbarten Protokollnotiz habe den Betriebspartnern Vertrauensschutz gewährt werden sollen. Die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 4 BZT-G /NRW habe vorgesehen, dass Leistungszuschläge nur in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Betriebes gezahlt werden durften und über die Höhe der Leistungszuschläge jährlich neu zu entscheiden war. Sie seien jederzeit widerruflich gewesen. Da aufgrund der angespannten Haushaltslage der Gemeinden in die arbeitgeberseitigen Entscheidungen über die Abschmelzung von Leistungszuschlägen nicht habe eingegriffen werden sollen, hätten sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, in diese Prozesse nicht einzugreifen. Die Dienstvereinbarung aufgrund derer der Kläger bis zum Dezember 2006 seine Leistungszulage erhalten habe, habe in § 4 Abs. 1 festgelegt, dass sich die Höhe der prozentualen Festlegung der Leistungszulagen nach der Leistungsfähigkeit der Verwaltung richtet und jährlich neu festgelegt wird. In § 6 Abs. 2 der Dienstvereinbarung sei deren Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten geregelt. Unter dem 4.8.2006 habe die Beklagte sodann von der Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2006 Gebrauch gemacht. Die Kündigung sei aufgrund der angespannten Haushaltslage der Beklagten erforderlich gewesen. Die Beklagte befinde sich seit 2004 im Haushaltssicherungskonzept. Am 26.4.2006 habe der ….., das Haushaltssicherungskonzept der Beklagten abgelehnt. Die Beklagte sei daher nicht mehr in der Lage, freiwillige Leistungszuschläge und sei es in der Form der Besitzstandszulage an den Kläger und die übrigen betroffenen Mitarbeiter zu zahlen.
Die Kündigung des Dienstvereinbarung stelle eine Modifikation der Regelung i.S.d. § 4 Abs. 4 TVöD-NRW dar. Eine Nachwirkung der Dienstvereinbarung scheide vorliegend aus. Der Dotierungsrahmen sei vom Arbeitgeber frei bestimmbar. Es habe keine ersetzende Regelung gefunden werden sollen, die Zahlung freiwilliger Leistungszuschläge habe vielmehr gänzlich eingestellt werden sollen, so dass eine Nachwirkung ausgeschlossen sei.
Das Gericht hat bei den Tarifvertragsparteien eine Tarifauskunft über die Auslegung des § 4 TVöD-NRW eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien wird auf die Stellungnahmen vom 17.12.2009 und 11.1.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet.
Die Feststellungsklage ist zulässig, denn die Parteien streiten über die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses sein. Auch einzelne subjektive Rechte daraus, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Parteien streiten vorliegend über die Verpflichtung der Beklagten eine Besitzstandszulage zu zahlen. Die Feststellungsklage ist mithin zulässig gem. § 256 ZPO.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger eine Besitzstandszulage gem. § 4 TVöD-NRW zu zahlen. Gem. § 4 TVöD-NRW erhalten Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2006 Leistungszuschläge erhalten habe, befristet bis zum 31.12.2011 eine persönliche Besitzstandszulage. Dabei schmilzt die Besitzstandszulage in der Zeit von 2007 bis 2011 jährlich um 20% ab. Der Kläger hat im Jahr 2006 unstrittig eine Leistungszulage aufgrund Dienstvereinbarung erhalten. Diese betrug 70,40 € brutto je Monat. Der Kläger hat mithin für das Jahr 2007 Anspruch auf eine Besitzstandszulage in Höhe von 100% des bisherigen persönlichen Leistungszuschlags, im Jahr 2008 auf 80 % und im Jahr 2009 auf 60 %.
Der Anspruch auf die Besitzstandszulage ist nicht entfallen. Denn die Beklagte hat in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des TVöD, dem 1.10.2005 und dem 22.11.2006 keine Modifikation der bisherigen Regelung, nach der ein Leistungszuschlag geschuldet war, vorgenommen. Nach den von den Tarifvertragsparteien eingeholten Stellungnahmen, verbleibt es bei dem Grundsatzstreit, ob die Kündigung der Dienstvereinbarung als ultimative Form der Modifikation angesehen werden kann, oder ob dies nur durch eine neugestaltende Regelung möglich war. Der Streit über diese Frage kann letztlich dahinstehen, da selbst nach der Auslegung des KAV die Regelung in die Protokollnotiz aufgenommen wurde, um denjenigen Betriebsparteien, die im Zeitfenster 1.10.2005 bis 22.11.2006 eine rechtswirksame Veränderung der bisherigen Leistungszuschlagsregelungen vorgenommen haben. Die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 4.8.2006 hat die Dienstvereinbarung nicht vor dem 22.11.2006 rechtwirksam verändert. Denn die Kündigung ist mit Wirkung zum 31.12.2006 ausgesprochen worden. Vor dem 22.11.2006 ist die Rechtswirkung, die mit der Kündigung beabsichtigt war, noch nicht eingetreten. Von einer rechtswirksamen Veränderung oder Modifikation kann daher nicht gesprochen werden. Der Anspruch des Klägers auf die Besitzstandszulage ist daher durch die Kündigung zum 31.12.2006 nicht berührt worden. Die Kündigung vom 4.8.2006 ist mit der vereinbarten Frist zum Jahresende erklärt worden. Allein die Abgabe der Willenserklärung der Kündigung stellt keine rechtswirksame Modifikation dar. Die Rechtswirkung tritt erst zum Ablauf der Kündigungsfrist ein.
Der Kläger hat mithin für das Jahr 2007 Anspruch auf die Besitzstandszulage in Höhe von 888,00 € brutto, im Jahr 2008 auf Zahlung von 710,40 € brutto und für die Monate Januar und Februar 2009 auf Zahlung von 88,00 € brutto.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB. Dabei war der Zinszeitpunkt für die Zahlung der Besitzstandszulage im Jahr 2007 auf den 31.12.2007 festzulegen. Ein einheitlicher Anspruch auf Verzinsung der gesamten Besitzstandszulage ab dem 14.5.2007 ist nicht näher begründet. Aufgrund der Geltendmachung war nicht die Besitzstandzulage für das gesamte Jahr ab dem 14.5.2007 fällig. Spätestens zum 31.12.2007 war die gesamte Besitzstandszulage für das Jahr 2007 fällig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1 Rechtsanwälte,
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.